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Die Zeugenvernehmung nach der StPO-Reform

Große Aufregung in nationalen Kreisen: Ist man ab jetzt verpflichtet, polizeilichen Vorladungen im Ermittlungsverfahren Folge zu leisten und auszusagen? Manche Kameraden haben schon zum großen Sturmalarm geblasen. Doch leider lesen auch im Nationalen Widerstand manche Aktivisten anscheinend nur die Überschriften und kommen dadurch zu falschen Schlussfolgerungen. Wir wollen die Angelegenheit einmal aufdröseln:

Die alte Regelung vor der StPO-Reform

Bis zum 24. August 2017 war alles so herrlich einfach: Bekam man von der Polizei eine Vorladung zur Zeugenaussage, musste man dieser Vorladung grundsätzlich nicht Folge leisten. Man war als Zeuge auch nicht verpflichtet, den Termin bei der Polizei abzusagen oder sonst irgendetwas zu unternehmen. Der Zeuge konnte den Brief also getrost zu den Akten nehmen, als Schmierzettel benutzen oder in den Kamin werfen.

von Sascha Krolzig

Nur bei Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft, den Ermittlungsrichter oder zur Hauptverhandlung musste man als Zeuge erscheinen und (sofern man kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht hatte, dazu später mehr) auch zur Sache aussagen. Eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter war eher der Ausnahmefall und geschah meistens nur bei sehr wichtigen Zeugen, mit deren Aussage das Verfahren stehen oder fallen würde.

Die neue Regelung seit dem 24. August 2017

Am 24. August 2017 trat die Reform der Strafprozessordnung (StPO) in Kraft, die den Repressionsorganen des Merkel-Regimes weitere Ermächtigungen gab wie zum Beispiel die Online-Durchsuchung oder die Video-Aufzeichnung einer Beschuldigtenvernehmung. Besondere Aufmerksamkeit und vielfache Kritik quer durch die juristische Fachwelt bekam allerdings die Neuregelung des § 163 StPO, in dessen Absatz 3 es nun wiefolgt heißt:

„Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. (…)“

Wollte die Staatsanwaltschaft einen bestimmten Zeugen unbedingt schon während des Ermittlungsverfahrens hören, musste sie den Zeugen bislang selbst vorladen und vernehmen. Nun kann die Staatsanwaltschaft damit allerdings auch ihre Ermittlungspersonen beauftragen, sprich die Polizei. Offiziell soll dies der Entlastung der Staatsanwaltschaften und der Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens dienen.

Praxisrelevanz noch unklar

In den nächsten Wochen und Monaten wird sich zeigen, wie praxisrelevant diese neue Regelung sein wird. Bleibt eine verpflichtende Zeugenvorladung im Ermittlungsverfahren weiter die Ausnahme, oder wird sie sogar zur Regel? Rechtsanwalt Udo Vetter hat in seinem „Lawblog“ am 23. Juni 2017 unter dem Titel „Schöne neue Zeugenwelt“ darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der neuen Regelung derart vage ist, dass es auch ausreichen würde, wenn ein Staatsanwalt der örtlichen Polizei vorab den pauschalen „Auftrag“ geben würde, in allen seinen Verfahren die Zeugen zu laden und in eigener Regie zu vernehmen.

Mit einer solchen „Blankovollmacht“ wären Zeugen demnächst grundsätzlich verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Das wiederum könnte dazu führen, dass Personen, die auch als Beschuldigte in Betracht kommen könnten, von der Polizei pro forma als „Zeugen“ geführt werden, um diese mit Anwesenheitspflicht vorzuladen und entsprechend in die Mangel zu nehmen.

Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte bleiben weiter bestehen

Das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 ff. StPO) berechtigt den Zeugen vor Gericht oder anderen staatlichen Stellen, unter bestimmten Bedingungen die Auskunft in Bezug auf sich oder einen Dritten vollständig zu verweigern. Zur Verweigerung berechtigt sind vor allem der Ehepartner des Beschuldigten (auch Geschiedene), Verlobte sowie Verwandte und Verschwägerte. Wer ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, darf die Aussage komplett verweigern! Dies gilt sowohl bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, beim Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung.

Das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) ist das Recht eines Zeugen, auf bestimmte Fragen die Auskunft zu verweigern. Demnach darf der Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Meistens führt die Bezugnahme auf das Auskunftsverweigerungsrecht im Strafprozess zu einem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft, wonach dann möglicherweise Ermittlungen in Richtung des Zeugen oder seines Angehörigen eingeleitet werden.

Zusammenfassung

  • Die Neuregelung des § 163 StPO gilt nur für Zeugen, nicht für Beschuldigte! Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, braucht weiterhin der Vorladung zur Polizei nicht Folge zu leisten und darf die Aussage ohnehin vollständig verweigern.
  • Wer als Zeuge von der Polizei vorgeladen wird, sollte sich den Brief genau anschauen: Erfolgt die Vorladung nach einem Auftrag der Staatsanwaltschaft, so muss der Zeuge seit der StPO-Reform dort erscheinen und zur Sache aussagen.
  • Gibt es allerdings keinen Auftrag der Staatsanwaltschaft, muss der Zeuge weiterhin nicht zu der Vernehmung erscheinen und braucht den Termin auch nicht abzusagen.
  • Weiterhin gelten das Zeugnisverweigerungsrecht (zum Beispiel bei Verwandtschaft mit dem Beschuldigten) und das Auskunftsverweigerungsrecht (bei Gefahr einer Selbstbelastung).

à Praxis-Tipp: Wenn Ihr eine Vorladung von der Polizei bekommt und nicht genau wisst, ob Ihr dort eine Anwesenheitspflicht habt oder nicht, haltet Rücksprache mit einem Rechtsanwalt oder fragt einen Kameraden, der sich juristisch auskennt.

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