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„Hier marschiert der Nationale Widerstand!“: DIE RECHTE gewinnt Eilklage vor dem Verwaltungsgericht!

Es ist eine schallende Ohrfeige für die Dortmunder Polizei, die einmal mehr versucht hat, in rechtswidriger Form in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit einzugreifen. Nachdem ein (offenbar juristisch wenig bewanderter und von seinen Kollegen schlecht beratener) Einsatzleiter bei der Nordstadt-Demonstration am 20. September 2019 die Parole „Hier marschiert der Nationale Widerstand“ untersagte, obwohl das Bundesverfassungsgericht genau diese Parole als zulässige Meinungsäußerung während Versammlungen einstufte, musste sich die Dortmunder Polizei eine Begründung basteln, wie dieser Ausruf bei zukünftigen Versammlungen verhindert werden könne. Denn Dortmund wäre nicht Dortmund, wenn die Polizei zugeben würde, über das Ziel hinausgeschossen zu sein und einen Fehler gemacht zu haben. Stattdessen wurde im Nachgang, genauer gesagt im Auflagenbescheid für die nächste Demonstration am 30. September 2019, ein „rechtlicher Hinweis“ erteilt, wonach das Verwenden dieser Parole eine Straftat nach dem Vereinsgesetz sei, mit welcher der „Nationale Widerstand Dortmund“ beworben würde – in völliger Ignoranz dessen, dass diese Parole in der gesamten, nationalen Bewegung seit Jahrzehnten skandiert wird und auch in Dortmund in den 7 Jahren seit dem Verbot des NWDO niemand Anstoß daran nahm oder gar auf die Idee gekommen war, diese Parole zu untersagen. Unlängst kandidierte die Partei DIE RECHTE beispielsweise mit einer „Liste des Nationalen Widerstandes“ zur Europawahl, die NPD gab etwa zeitgleich einen Parteischal heraus, in dem mitgeteilt wird, seit 1964 Teil des Nationalen Widerstandes zu sein. Insgesamt dürften die Personekreise und Parteien, die sich dem „Nationalen Widerstand“, einer politischen Strömung wie auf der anderen Seite etwa „die Antifa“ zurechnen lassen, im fünfstelligen Bereich liegen. Neben der Parole „Frei-Sozial-National“, ist „Hier marschiert der Nationale Widerstand“ wohl eine der häufigsten Äußerungern auf hunderten Versammlungen. Nicht nur angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgericht war ein Verbot der Parole deshalb grotesk und ein klarer Angriff auf die Meinungsfreiheit. Erfreulicherweise hat dieses Verbot nicht einmal einen Tag bestand gehabt!

Erfolgreicher Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht!

Getreu dem Motto „Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt“, wurde der „rechtliche Hinweis“ auf das Verbot der Parole, der in Form einer Auflage vollzogen werden sollte, nicht hingenommen, sondern juristisch vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dagegen vorgegangen. Mit Erfolg: In klaren Worten betonten die Richter, dass es keinerlei (!) Anzeichen gäbe, die einen Zusammenhang mit einer verbotenen Organisation belegen würden oder gar ein Zeichen der Werbung für diese seien. Mit dem Beschluss, in dem der hohe Stellenwert des Grundgesetz-Artikels 8, der Meinungsfreiheit, betont wird, erfährt ein polizeilicher Kriminalisierungsversuch seine Grenzen, der in seiner Dreistigkeit durchaus ein hohes Maß an krimineller Energie benötigt, um sich mit einer absurden Begründung über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinwegzusetzen, um neue Rechtssituationen „zu basteln“. Einmal mehr verteidigt DIE RECHTE jedoch den Rechtsstaat vor Behördenwillkür – es ist aber davon auszugehen, dass die Dortmunder Polizei über das Wochenende weitere Absurditäten zusammenträgt, um die bittere Niederlage nicht auf sich sitzen zu lassen, sondern Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Münster einlegt. Letztendlich wird ohnehin spätestens das Bundesverfassungsgericht deutlich machen, dass seine Entscheidungen auch für das Polizeipräsidium Dortmund unter Gregor Lange gelten!

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 27. September 2019 trägt das Aktenzeichen 14 L 1497/19 und ist wie folgt begründet:

Der am heutigen Freitag um 11.01. Uhr per Telefax beim Gericht eingegangene Eilantrag betreffend die für Montag, den 30. September 2019 angemeldete Versammlung kurzfristig zu bescheidende (sinngemäß) gestellt Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4372/19 betreffend den rechtlichen Hinweis unter Ziffer 1 in der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners für die Versammlung am 30. September 2019 in Dortmund i.V.m. dem E-Mail Schreiben des Antragsgegners vom 26. September 2019 wiederherzustellen,

hat Erfolg.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung insoweit fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, wobei der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht, dass die Ausführungen unter Ziffer 1 in der Versammlungsbestätigung (Bl. 32) lediglich als rechtlichen Hinweis anzusehen ist und von daher ein Verwaltungsakt mit Regelungswirkung i.S.v. § 35 VwVfG zu verneinen wäre. Denn die zunächst wohl zutreffend als Hinweis auf die Rechtslage bezeichneten Ausführungen sind durch das E-Mail Begleitschreiben des Antragsgegners vom 26. September 2019 zu der Versammlungsbestätigung dahingehend im Sinne einer Auflage modifziert und konkretisiert worden, dass bei Rufen der Parole “Hier miarschert der nationale Widerstand” der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz erfüllt sein soll. Mithin bei skandieren dieser konkreten Parole Konsequenzen zu erwarten sind, die sich ggf. in einer Strafverfolgung bis zu einer AUflösung der Versammlung realisieren. Die so verstandene Regelung i.S.v. § 35 VwVfG wird auch von der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 33 des Bescheides umfasst mit der Folge, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage möglich bzw. notwendig ist.

Nach der derzeitigen, der Interessenabwägung zu Grunde liegenden Sach- und Streitstand überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse des Antragesgegners am Vollzug der beschränkenden Auflage. Denn die Annahme des Antragsgegners, die Parole erfülle den Straftatbestand nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG und damit ein Verbot, dürfte sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen und von daher keine versammungsrechtliche Maßnahme auf der Grundlage des § 15 VersG – so der Antragsgegner in der Antragserwiderung – rechtfertigen. Nicht nachvollziehbar ist, welche Tatbestndsmerkmale des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinG mit dem Rufen der Parole letztlich erfüllt sein sollen bzw. warum durch das Rufen der Parole ein strafbewehrter Zusammenhang mit dem verbotenen Verein “Nationaler Widerstand Dortmund” – NWDO- hergestellt wird. Es sit auch nichts dafür ersichtlich und wird vom Antragsgegner auch nicht vorgebracht, dass diese Parole, die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners wohl oftmals bei Versammlungen unbeanstandet verwendet wird, als eine Art Erkennungsparole allein der verbotenen NWDO zuzuordnen und insoweit für sie mit einer Werbung verbunden wäre. Insgesamt genügt bei summarischer Prüfung die vom Antragsgegner bemühte Beschränkung der Meinungsäußerung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 8 GG.

Im Übrigen ist auch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr 5 VereinsG mit dem Rufen der Parole eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.v. § 15 Abs. 1VersG verbunden sein könnte.

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