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Das Keltenkreuz

Ist das öffentliche Zeigen des Keltenkreuzes grundsätzlich verboten oder nur mit einem konkreten Bezug zur verbotenen VSBD/PdA? Ist es nur mit gleichschenkligem Balken verboten oder auch mit verlängertem Stützbalken? Hierauf können wir nur eine typische Juristen-Antwort geben: „Es kommt drauf an.“ Dröseln wir die Angelegenheit also einmal auf …

Vom frühmittelalterlichen Irland zur VSBD/PdA

Das Keltenkreuz ist ein kultisches Symbol, das seit dem Frühmittelalter vor allem im irischen und schottischen Raum häufige Verwendung fand und teilweise (z.B. als Grabstein) auch heute noch findet. Es ist ein Balkenkreuz mit verlängertem Stützbalken und einem Ring, derum den Schnittpunkt der Balken liegt.

von Sascha Krolzig

Dieses Symbol wurde in stilisierter Form u.a. von der 1971 durch Kamerad Friedhelm Busse gegründeten „Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit“ (VSBD/PdA) verwendet. „Stilisiert“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Keltenkreuz von dem Erscheinungsbild, wie es in der Wirklichkeit vorkommt (z.B. als reichlich verzierter Grabstein) abstrahiert und nur in seinen wesentlichen Grundstrukturen dargestellt wird.

Das Keltenkreuz der VSBD/PdA wurde z.B. dadurch stilisiert, indem statt des verlängerten Stützbalkens ein gleichschenkliges Balkenkreuz verwendet und das Kreuz teilweise in Kombination mit einem Adler dargestellt wurde. Die VSBD/PdA wurde schließlich 1982 wegen regimekritischer Aktivitäten verboten.

Kuriose Selbstanzeige führt zum Strafprozess

Nachdem Verbot der VSBD/PdA beschäftigten sich die Gerichte insbesondere in den 90er-Jahren vermehrt mit der Frage, unter welchen Umständen die öffentliche Verwendung des Keltenkreuzes nun gem. § 86a StGB („Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“) strafbar ist und wann nicht. Die Rechtsprechung blieb allerdings uneinheitlich und unklar.

Einrecht kurioser Fall führte schließlich zur abschließenden Beantwortung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof: Der Betreiber eines nationalen Versandhandels stellte sich im April 2006 auf einen öffentlichen Platz im niederbayerischen Straubing und trug dabei ein grünes T-Hemd, auf dem ein gelbes, stilisiertes und gleichschenkliges Keltenkreuz abgebildet war. Nach einiger Zeit suchte er eine Polizeidienststelle auf und erstattete Selbstanzeige zur Klärung, ob er sich durch das öffentliche Tragen dieses T-Hemdes nun strafbar gemacht hat oder nicht.

Der Kamerad wurde sowohl vom Amtsgericht Straubing als auch vom Landgericht Regensburg als Berufungsinstanz freigesprochen. Das LG argumentierte, schließlich sei das auf dem T-Hemd zur Schau gestellte Keltenkreuz in seiner konkreten Form- und Farbgebung nicht mit dem Keltenkreuz der VSBD/PdA identisch. Auch die Tatbestandsvariante des „zum Verwechseln ähnlichen“ Kennzeichens scheide aus, da kein konkreter Bezug zu der verbotenen Organisation gegeben sei.

Die Staatsanwaltschaft gab aber keine Ruhe und so ging es in die Revisionsinstanz zum Oberlandesgericht Nürnberg. Das OLG schloss sich zwar im Grunde nach der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft an, legte die Frage aber sicherheitshalber dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

Der BGH-Beschluss vom 01.10.2008

Nach zweieinhalbjähriger Verfahrensdauer wurde die streitige Rechtsfrage schließlich im Oktober 2008 vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Der Beschluss vom 01.10.2008 (Aktenzeichen 3 StR 164/08) gibt die bis heute gültige Linie zur Strafbarkeit des Keltenkreuzes vor.

Der BGH entschied, dass die öffentliche Verwendung eines stilisierten Keltenkreuzes ohne Einschränkung dem Kennzeichenbegriff des § 86a StGB unterfällt und damit grundsätzlich strafbar ist. Das Keltenkreuz ist also auch dann strafbar, wenn es ohne einen konkreten Hinweis zur verbotenen VSBD/PdA benutzt wird.

Allerdings hat der BGH erkannt, dass dadurch auch jede politisch „unverfängliche“ Verwendung des Keltenkreuzes strafbar wäre, also auch als kultisch-religiöses, kulturhistorisches oder rein dekoratives Symbol. Deshalb entschied der BGH, dass das öffentliche Verwenden des Keltenkreuzes dann nicht strafbar ist, wenn sich aus den Gesamtumständen eindeutig ergibt, dass das Verwenden dem „Schutzzweck der Norm“ nicht zuwider läuft. Der „Schutzzweck der Norm“ des Gesinnungsparagraphen 86a StGB ist es, die „Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und der von ihnen verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen“ zu verhindern.

Das bedeutet im Klartext:

  • Das öffentliche Verwenden des Keltenkreuzes in jeder stilisierten (d.h. nicht naturgetreuen) Form, z.B. auf Fahnen, Ansteckern, Anhängern usw. ist grundsätzlich strafbar.
  • Die Strafbarkeit scheidet nur dann aus,wenn das Keltenkreuz eindeutig nicht im Sinne der verbotenen VSBD/PdA verwendet wird, z.B. als naturgetreuer Grabstein. Sind die konkreten Umstände des Verwendens hingegen nicht eindeutig, ist das Keltenkreuz strafbar.

Daraus ergibt sich für uns, dass wir Nationalisten auf jegliche öffentliche Verwendung des Keltenkreuzes, egal in welcher Form und in welchem Zusammenhang, verzichten sollten, wenn wir juristisch auf der sicheren Seite sein wollen.

Wie die Lausitzer Rundschau vom 03.04.2012 vermeldete, wurde im sächsischen Weißwasser bspw. ein 24-jähriger Schleifer verurteilt, der ein kleines Keltenkreuz mit verlängertem Stützbalken am Rückspiegel seines Autos baumeln ließ. Die von der Richterin ausgemachten „rechten Vorurteile“ des Angeklagten reichten bereits aus, um ihn wegen „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ zu einer Geldstrafe zu verurteilen.

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