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Posteo muss auf Verlangen IP-Adressen mitloggen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 29. Januar 2019 einen Beschluss veröffentlicht und damit die Verfassungsbeschwerde des eBrief-Providers Posteo zurückgewiesen.

Das Angebot eines datenschutzoptimierten Geschäftsmodells entbinde nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, “die dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege Rechnung tragen”, heißt es in dem Beschluss vom 20. Dezember 2018 (Az: 2 BvR 2377/16).

In einer ersten Stellungnahme kritisierte Posteo die Entscheidung. Diese stelle “die rechtliche Auskunftssystematik auf den Kopf”.

Bislang sei “unbestritten” gewesen, “dass sich die Auskunftspflicht nur auf Daten bezieht, die bei TK-Anbietern nach § 96 TKG tatsächlich auch vorliegen”. Nun sollten Daten auch alleine zu Ermittlungszwecken erhoben werden, selbst solche Daten, die beim TK-Anbieter im Geschäftsbetrieb nachweislich gar nicht anfielen. Posteo versicherte: “Wir werden nicht damit beginnen, die IP-Adressen unserer unbescholtenen Kundinnen und Kunden zu loggen. Ein konservativer Systemumbau ist für uns keine Option.”

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