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4.400 Euro Strafe für ein »rechtes Transparent«

Das Augsburger Amtsgericht verurteilte einen 63jährigen Mann wegen »Volksverhetzung«, weil er ein zusammengefaltetes Transparent mit sich getragen hatte, das noch niemand zu Gesicht bekommen hatte. Von »Volksverhetzung« kann also keine Rede sein, denn er wurde ja daran gehindert, es zu entrollen. Was absurd klingt, war aber für das Amtsgericht in Augsburg (Bayern) ein Straftatbestand, wie die »Augsburger Allgemeine« berichtete (Zitate gekennzeichnet):

Am 28.6.2017 wurde in Augsburg der 100. Geburtstag der Synagoge an der Halderstraße gefeiert. Erwartet wurde auch der Herr Bundespräsident Steinmeier.

Unter den versammelten Zuschauern entdeckte ein Polizist auf der Straßenseite gegenüber einen »bereits polizeibekannten« Mann, bekannt deswegen, »weil der Mann aus der rechten Szene bereits mehrfach Veranstaltungen gestört habe.« Er habe etwas unter seinem Arm getragen. Die Beamten hätten ihn deswegen kontrolliert und die Herausgabe seines Mitbringsels verlangt. Es stellte sich heraus, daß auf dem Banner die Freiheit für einen Horst Mahler als »Gefangener« der BRD, die er für eine »US-Kolonie« halte, gefordert wurde. Dies habe der Angeklagte auch noch gut vernehmlich rufen können, bevor die Polizei ihn in Arrest nahm.

Beides erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung, erklärte die Staatsanwältin Tanja Horvath. Er habe damit »die NS-Herrschaft während des Dritten Reiches versucht zu billigen und zu rechtfertigen.« Die Richterin schloß sich dieser bemerkenswerten Rechtsauffassung an: »Laut Richterin Ebel-Scheufele haben sich die Anklagepunkte der Staatsanwaltschaft bestätigt. Der Angeklagte habe den Holocaust durch sein Transparent und seinen Ruf leugnen wollen.«

Vom Holocaust war bei der ganzen Sache überhaupt nicht die Rede. Die Logik, daß man mit der Forderung nach Freilassung eines schwerkranken Häftlings den Holocaust leugnet und die NS-Herrschaft billigt, bleibt der Weisheit der bundesdeutschen Justiz vorbehalten. Vorsorglich sei vermerkt, daß solche Bezeichnung der Bundesrepublik, die man unterlassen sollte, tatsächlich einen Straftatbestand erfüllen könnten, nämlich den des § 90a StGB, Verunglimpfung des Staates, weil damit die Souveränität des Staates BRD bestritten wird. Daran hatte das königlich-bayerische Amtsgericht aber nichts zu bemängeln.

Zum Fall RA Wolfram Nahrath:

Der Mann wurde in der Berufung dann anwaltlich verteidigt und das Verfahren eingestellt.
Der Verteidiger ertappte den einsatzleitenden Polizisten beim Schwindeln, gab ihm dann die Chance, seine Aussage insgesamt noch einmal zu überdenken. Dies tat er und revidierte diese, er könne sich auch geirrt haben und sich, noch einmal befragt, nicht mehr so recht erinnern …

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