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Der neue § 163 StPO normiert Aussagepflicht des Zeugen!

Bislang gab es keine Verpflichtung als Zeuge vor der Polizei, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, Aussagen zu tätigen. In einem Gesetzes-Marathon hat der Bundestag diese schützende Vorschrift für mehr oder weniger unbeteiligte Beobachter von Geschehnissen mit rechtlichen Konsequenzen fast unbemerkt von der nicht-juristischen Öffentlichkeit kassiert.

§ 163 StPO bekommt die neuen Absätze 3 und 4, welche die Konsequenz nach sich ziehen, dass jede Person, die von den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft als Zeuge betrachtet wird, auf Ladung hin verpflichtet ist bei der Polizei zu erscheinen und auch zur Sache auszusagen. Erst die Staatsanwaltschaft entscheidet dann über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnisverweigerungsrechte.

Das Auskunftsverweigerungsrecht mithin das Recht zu schweigen besteht, wenn man bei wahrheitsgemäßer Aussage sich selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr eines Ermittlungsverfahrens aussetzen würde. Aber wer, kann das schon im Vorfeld einer Zeugenvernehmung abschätzen?

Jeder mögliche Betroffene sollte deshalb wissen, dass, wenn er in eine solche Situation kommt, das Recht auf einen Zeugenbeistand hat, welcher auch Akteneinsicht beantragen und bereits in diesem frühen Stadium eines Verfahrens über mögliche rechtliche Konsequenzen aufklären kann und auf die Gefahren hinweist, die den Zeugen zum Beschuldigten machen können, dem dann auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren droht.

Wer also als Zeuge geladen ist und bei der Polizei keine Aussagen tätigen möchte, darf sich anwaltlicher Hilfe bedienen, indem er nach Zugang seiner Ladung zur Zeugenvernehmung sich mit einem Rechtsanwalt seines Vertrauens in Verbindung setzt. Dieser kann prüfen, ob eine Verpflichtung zur Zeugenaussage besteht, oder ob diese gegebenenfalls verhindert werden kann.

1 Kommentar

  • Von dieser Regierung war nichts anderes zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft ist in der BRD laut Besatzungsrecht zu gar nichts befugt.

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