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Beleidigung einzelner Polizeieinheiten ist strafbar

Anders als die vom Bundesverfassungsgericht als “keine persönliche Beleidigung” eingestufte Formel “ACAB” verhält sich ein Aufdruck “FCK BFE”. Während einer Demonstration vor einem Gerichtsgebäude trug ein Mann einen Pullover mit dem Aufdruck “FCK BFE”. Die Abkürzung FCK kennt sicherlich jeder, sie bedeutet nichts anderes als “Fuck”. BFE dagegen ist etwas unbekannter, es ist die Abkürzung der örtlichen “Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit”. Das Amtsgericht Göttingen verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen. Natürlich sah der Verurteilte sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und er ging in Revision.

Das Bundesverfasungsgericht bestätigte nun das Urteil gegen den Mann (AZ: 1 BvR 842/19). Der entscheidende Punkt ist die erwiesene “personalisierende Zuordnung” der Äußerung. Dem Verurteilten sei klar gewesen, dass Beamte der örtlichen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit im Einsatz seien und diese die Botschaft auf seinem Pullover lesen würden. Diese Gruppe hat das Amtsgericht zu Recht als “beleidigungsfähiges Kollektiv” eingeschätzt.

In ähnlichen Fällen wurden erstinstanzliche Urteile aber auch schon aufgehoben. Eine Frau die wegen einem “FCK CPS” Aufdruck verurteilt wurde vom Bundesverfassungsgericht freigesprochen.

Der Richter erklärte:

Dabei sei es um “allgemeine politische Stellungnahmen zum Kollektiv ‘Polizei'” gegangen. Der Begriff “Cops” allein sei außerdem so unspezifisch, dass nicht einmal klar sei, “ob sich dieser auf die deutsche Polizei oder ganz allgemein auf alle Personen mit polizeilichen Funktionen auf der Welt bezieht”.

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