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Fotografieren bei Demonstrationen

Bei Demonstrationen oder anderen Auftritten in der Öffentlichkeit kommt es regelmäßig vor, dass politisch “unkorrekte” Deutsche von sogenannten “Antifaschisten” Journalisten und auch Polizisten gegen ihren Willen fotografiert werden. Die so gewonnenen Abbildungen erscheinen dann oft in den Medien, – manchmal sogar in Form von “Steckbriefen“, um die Betroffenen gesellschaftlich und beruflich zu ächten und auszugrenzen.
Durchaus nicht selten wurden sie dann sogar Opfer von Gewalttaten. Versuche politisch “unkorrekter” Deutscher, in umgekehrter Richtung auch ihre Verfolger bildlich und namentlich festzuhalten und derartige Liste zu veröffentlichen, endeten in der Vergangenheit dagegen mit Verurteilungen und strengen Strafen. Daher soll im folgenden die Rechtslage um das “Recht am eigenen Bild” gemäß §§ 22 – 24 KUrhG dargestellt werden.

Bei Demonstrationen und auch bei anderen Gelegenheiten dürfen die folgenden Personen fotografiert werden:

  • alle, die ihre Einwilligung hierfür gaben,
  • alle absoluten Personen der Zeitgeschichte, wie z.B. Staatsoberhäupter, bekannte Sportler, Künstler und Straftäter schwerwiegender Straftaten,
  • alle relativen Personen der Zeitgeschichte, also solche, die durch ein zeitgeschichtliches Ereignis vorübergehend in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten, wie z.B. erwachsene Familienangehörige und Lebensgefährten der absoluten Personen der Zeitgeschichte, Verbrechensopfer und Menschen, die in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten,
  • die Versammlung oder Demonstration als solche, wobei wichtig ist, dass keine Portraitaufnahmen, also keine von einzelnen Personen oder Gruppen, angefertigt werden dürfen (Urteil des OLG Celle vom 25.09.1979, Az. S 157/78, zu finden in NJW 1979, 57),
  • einzelne Personen bei einer Demonstration (Portraitaufnahmen) nur dann, wenn dies durch die Polizei geschieht und wenn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, z.B. wenn von Versammlungsteilnehmern schwere Straftaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen (Urteil des OVG Bremen vom 24.04.1990, Az. 1 BA 18/89, zu finden in NVwZ 1990, 1188),
  • einzelne Personen bei einer Demonstration (Portraitaufnahmen) nur dann, wenn damit später Straftäter identifiziert werden können (Urteil des BGH vom 12.08.1975, Az. 1 StR 42/75, zu finden in NJW 1975, 2075).

Bei einer Demonstration und auch bei anderen Gelegenheiten dürfen die folgenden Personen nicht fotografiert werden, – unterlasse daher solche Handlungen!:

  • alle “Normalmenschen”, die hierfür ihre Einwilligung nicht geben,
  • alle friedlichen und “normalen” Demonstrationsteilnehmer (Beschluss des VG Schleswig-Holstein vom 14.10.2005, Az. 3 A 212/05 nach entsprechender Erklärung der Polizei, dass das Fotografieren von Ordnern ohne das Vorliegen von Straftaten rechtswidrig gewesen war).

Notwehr gegenüber Fotografen

Wenn ein Fotograf jemanden ohne Berechtigung ablichtet, sollte man grundsätzlich folgendermaßen vorgehen:

  1. Dem Fotogerafieren widersprechen
  2. Das sofortige Löschen der Bilder verlangen
  3. Wenn der Fotograf uneinsichtig ist darfst du ihm die Kamera wegnehmen und die Bilder selber löschen
  4. Wenn der Fotograf widerstand leistet, kannst du von deinem Notwehrrecht gemn. §32 StGB Gebrauch machen. Hier kann es auch zu einer beschädigung der Kamera oder zu einer verletzung des Fotografen kommen.
    OLG Hamburg, Beschluß vom 05.04.2012, Az 3-14/12

Außerdem kann Strafanzeige erstattet und zivilgerichtliche Unterlassungsklage gegen den Fotografen erhoben werden.

Polizisten müssen sich fotografieren lassen

Immer wieder kommt es zum Streit um Pressefotos bei Polizeieinsätzen. Darf der Einsatzleiter Journalisten untersagen, die Beamten bei ihrer Arbeit zu fotografieren oder zu filmen? In Schwäbisch Hall wurde das versucht, als ein Sondereinsatzkommando einen mutmaßlichen Schwerverbrecher zum Augenarzt eskortierte. Das an Ort und Stelle ausgesprochene Fotografierverbot für einen Pressefotografen war rechtswidrig, befand heute das Bundesverwaltungsgericht.

Über den Einzelfall hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht ganz wichtige Punkte klar. Polizisten sind laut der Entscheidung keine Privatpersonen, und an der Information über Polizeieinsätze besteht ein öffentliches Interesse:

Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen.

Es bedarf also keiner Erlaubnis, wenn Journalisten Polizisten im Dienst fotografieren wollen. Ebenso wenig können Polizisten den Aufnahmen wirksam widersprechen. Diese Bilder dürfen dann auch veröffentlicht werden.

Eine Einschränkung gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Bilder zur “Enttarnung” von Spezialkräften führen können. Aber auch hier sei ein Fotografierverbot nur das letzte Mittel. Die Polizei muss vielmehr vorrangig auf die Presse einwirken, dass Gesichter “gefährdeter” Beamter gepixelt werden.

Im entschiedenen Fall gab es, so das Gericht, ausreichend Gelegenheit für die Polizeiführung, ein verantwortungsvolles Verhalten der Presse sicherzustellen.

Die Wertung des Gerichts, dass Polizeieinsätze zeitgeschichtliche Ereignisse sind, wird auch Auswirkungen auf Fotografierverbote gegenüber Menschen haben, die keinen Presseausweis besitzen. Auch wenn diese sich – vielleicht – nicht auf die Pressefreiheit berufen können, so gelten die Freiheiten des Kunsturheberrechtsgesetzes doch für jedermann. Das Urteil wird es deshalb auf jeden Fall allen Zeugen von Polizeieinsätzen leichter machen, sich gegen ein Fotografierverbot zu wehren. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.03.2012, Az, 6 C 12.11

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