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Indiziertes Medium bestellt und die polizeiliche Vorladung

Wir weisen u.a. in dem Leitfaden zum Verhalten bei Hausdurchsuchungen darauf hin, von jedem indizierten Medium, sei es ein Buch, eine CD, eine Fahne oder was auch immer, nur ein Exemplar im Haushalt aufzubewahren. Dies ist im freiesten Staat auf dieser Erde legal. Selbiges gilt natürlich für die Bestellung solcher Dinge.

blankVor einigen Tagen erhielten wir Information aus dem schönen Schwabenländle, ein Aktivist fand in seinem Briefkasten eine Vorladung als Beschuldigter der dortigen Polizei. Dieses Ermittlungsverfahren wird unter dem Mantel des Gummiparagraphen 130 StGB geführt und ihm wird vorgeworfen drei Bücher bestellt zu haben. Wir veröffentlichen diesen, nicht seltenen Fall, um euch aufzuzeigen:

  1. Bestellt immer nur maximal ein Exemplar eines indizierten Mediums
  2. Macht euch nicht verrückt, wenn ein Schreiben der Polizei eintrudelt. -> Stichwort: AUSSAGEVERWEIGERUNG

Gehen wir mal vom Schelm-Verlag aus. Bisher kam es im Promille-Bereich vor, dass die Büchersendungen beim Zoll landeten und diese durch Stichproben auf etwas gestoßen sind, was ihnen nicht gutmenschlich genug roch. Die Käufer wurden dann alle vom Zollamt offiziell per Brief informiert, dass Buch X und Buch Y aus Gründen der näheren Überprüfung vorläufig zurückgehalten werden. In keinem Fall kam es zu einer Beschlagnahme, Anklageerhebung bzw. Verurteilung.

Nach dem Wissen des Verlagsinhabers wurden alle eingeleiteten Verfahren – wenn denn die Staatsanwaltschaft (StA) überhaupt eines eingeleitet hatte – eingestellt. Das Zollamt wurde angewiesen, die Ware durch die Post oder den Kurierdienst zustellen zu lassen. Denn man kann sich als Erwachsener je ein Exemplar von in der BRD durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indizierter Schriften schicken lassen.

Sollte die Staatsanwaltschaft dennoch ein Ermittlungsverfahren einleiten, gilt Folgendes:

„Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“, und jeder gute Anwalt wird raten, unter keinen Umständen jemals irgendetwas zu sagen. Das ist ernst gesagt und ernst gemeint. „Jedes Wort, das du sagst, kann UND WIRD gegen dich verwendet werden.“

Also: die Klappe halten! Man kann dich zu keinem Sterbenswörtchen zwingen. Gehe auch nirgends hin, sage keine Vorladungen ab, reagiere einfach gar nicht auf die Schreiben der Polizei!

Im schlimmsten Fall wird die Polizei schon vor einem Schreiben einen Durchsuchungsbefehl beantragen. Selbst dann, wenn sie neben dir in der Wohnung stehen, sollte NIEMALS etwas zu irgendeiner Vorwurfssache ausgesagt werden. Wenn danach gefragt wird, sind Angaben zur Person das einzige, was die ehrlosen Spitzel erwarten können!

Die Verwendung z.B. verfassungswidriger Kennzeichen (§ 86a StGB) oder die sogenannte Volksverhetzung (§ 130 StGB) im Zusammenhang mit einer Postbeschlagnahmung ergibt noch nicht einmal einen Sinn. Derlei Straftaten bedingen nämlich zwingend einer Öffentlichkeit. Diese kann in einer geschlossenen Versandtasche natürlich nicht gegeben sein, somit erwartet euch in der Regel kein Gerichtsverfahren.

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Es liegt an dir selbst, was du für dich und deine Sicherheit übernimmst.