SfN
blank

Wildes Plakatieren und Sprüh-Parolen

  1. Wildes Plakatieren

Nein, „wildes Plakatieren“ meint nicht, dass man dabei wie ein Berserker durch die Straßen rennt. Juristisch spricht man von „wildem Plakatieren“, wenn man irgendwo ein Plakat anbringt, wo man es eigentlich nicht darf – „wildes Plakatieren“ ist also ähnlich wie „wildes Pinkeln“. Doch was erwartet den Übeltäter, wenn er beim unerlaubten Plakatieren auf frischer Tat ertappt wird?

von Sascha Krolzig

Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Grundsätzlich gilt zunächst, dass man nicht unbefugt nach Herzenslust im öffentlichen Raum oder an fremdem Privateigentum Plakate und Aufkleber anbringen darf. Zu differenzieren ist allerdings, bei welchen Handlungen es sich um eine Straftat handelt und wann das Plakatieren als Ordnungswidrigkeit einzustufen ist. Diese Frage ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern für den wilden Plakatierer vor allem dann bedeutsam, wenn er bei seiner Arbeit von der Staatsmacht erwischt wird.

  • Eine Ordnungswidrigkeit kann immer nur mit einer Geldbuße geahndet werden, deren maximale Höhe sich aus der Satzung der jeweiligen Gemeinde ergibt, in der man plakatiert hat.
  • Demgegenüber wird die Sachbeschädigung nach § 303 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die „gemeinschädliche Sachbeschädigung“, wenn zum Beispiel ein öffentliches Denkmal beschädigt wird, kann sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Bei der Frage, ob das Plakatieren nun eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, gilt folgende Faustregel: Können die Plakate/Aufkleber mit Wasser beziehungsweise einem einfachen Reinigungsmittel ohne größeren Aufwand rückstandslos beseitigt werden, handelt es sich in aller Regel um eine bloße Ordnungswidrigkeit. Wird allerdings die Substanz des beklebten Objekts verletzt beziehungsweise kann der Schaden nur mit größerem Aufwand und/oder nur unter Zuhilfenahme spezieller Reinigungsmittel beseitigt werden, handelt es sich um eine strafbare Sachbeschädigung. Bei der Frage, wie groß der (Zeit-)Aufwand zur Beseitigung im konkreten Fall sein muss, bestehen allerdings rechtliche Abgrenzungsschwierigkeiten.

Es geht nicht nur um das Plakat, sondern auch um den Klebstoff

In vielen Fällen können zwar die Plakate selbst ohne größeren Aufwand rückstandslos beseitigt werden, nicht jedoch der zum Plakatieren benutzte Klebstoff (Kleister, Spezialkleber usw.), der zum Beispiel eine beschmierte Fassade hinterlässt. Sollte der benutzte Klebstoff zu einer Substanzverletzung führen beziehungsweise nur mit größerem Aufwand entfernt werden können, ist eine Strafbarkeit nach § 303 StGB gegeben. Wird zum Plakatieren handelsübliches Tesafilm oder Paketband benutzt, bestehen diese Risiken hingegen nicht.

Sonderfall Verkehrszeichen

Das teilweise oder vollständige Überkleben eines Verkehrszeichens kann außerdem den Straftatbestand des „Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ (§ 315b StGB) erfüllen. Wird durch das Überkleben des Verkehrszeichens ein Unfall verursacht, kann dies eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder im schlimmsten Fall sogar wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) nach sich ziehen.

Mögliche zivilrechtliche Folgen

Der Eigentümer eines beklebten Objekts kann die Reinigungskosten für die Beseitigung der Plakate als Schadensersatz gemäß § 823 BGB und die Unterlassung weiterer Plakatierungen gemäß § 1004 BGB verlangen und gegebenenfalls einklagen. Wird öffentliches Eigentum wie Stromkästen, Straßenlaternen usw. beklebt, schicken Gemeinden gerne den städtischen Bauhof los und stellen die Reinigungskosten dem erwischten Plakatierer hinterher in Rechnung.

Urteile

In diesen Fällen handelt es sich um eine strafbare Sachbeschädigung:

Überkleben eines Wahlplakates mit einem anderen Plakat.

BGH, Urteil vom 19.08.1982, Az. 4 StR 387/82

Überkleben eines Straßenschildes mit einem Aufkleber mit der Aufschrift „Rudolf-Heß-Platz“ (hier kommt auch eine Strafbarkeit wegen „Volksverhetzung“ in Betracht).

OLG Bremen, Beschluss vom 08.04.1994, Az. Ss 13/94

In diesen Fällen handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit:

Kleben eines Plakates auf einen Verteilerkasten der Post, wenn dabei weder die Substanz des Kastens noch die Brauchbarkeit verletzt wird und die Beseitigung des Plakates keine großen Schwierigkeiten verursacht.

BGH, Beschluss vom 13.11.1979, Az. 5 StR 166/79

Bekleben einer Telefonzelle mit Aufklebern, die sich mit Benzin oder einer Wasser-Spülmittel-Lösung nach kurzer Zeit entfernen ließen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.03.1988, Az. 5 Ss 477/87

  1. Sprüh-Parolen (Graffiti)

Zur Strafbarkeit des Parolen-Sprühens gilt das Gleiche wie beim Plakatieren oder Verkleben: Es kommt darauf an, wie groß der Arbeitsaufwand ist und welche Reinigungsmittel benötigt werden, um den Schaden vollständig entfernen zu können.

Urteile

In diesen Fällen handelt es sich um eine strafbare Sachbeschädigung:

Besprühen einer Schaufensterscheibe mit Farbe, die nur durch einen zweieinhalbstündigen Arbeitseinsatz beseitigt werden konnte.

LG Bremen, Urteil vom 03.06.1982, Az. 18 Ns 52 Js 16/81

Besprühen eines Gebäudes mit Lackfarbe, die nur mit Farblösungsmitteln, Wurzel- und Drahtbürsten sowie Sandstrahlgeräten beseitigt werden konnte.

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.1982, Az. 173/82

Übersprühen einer bereits mit anderen Sprüchen beschmierten Wand mit einer weiteren Parole aus Lackfarbe, die nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden konnte.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.04.1998, Az. 5 Ss 29/88

In diesem Fall handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit:

Besprühen eines Gehweges mit Parolen aus Acrylfarbe, die zwar nicht mit Wasser, aber mit Lösungsmitteln entfernt werden konnte.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.07.1988, Az. 5 Ss 228/88

Kommentar hinzufügen

Inhalte melden

Beiträge, Kommentare und sonstige Veröffentlichungen in dem SfN Informationsblog werden vor dem Hintergrund der gültigen Gesetzgebung in der BRD überprüft. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Beitrag gegen Gesetze verstoßen könnte und / oder Beschwerden sonstiger Art vorliegen, wird gebeten, die Redaktion zu kontaktieren, um den bedenklichen Inhalt zu überprüfen bzw. entfernen.


blank

blank

Es liegt an dir selbst, was du für dich und deine Sicherheit übernimmst.