Ein Studie des Versicherungs- und Energie-Vergleichsportals preisvergleich.de hatte unlängst ergeben: Der Staat zockt die Bürger immer mehr ab. So nahm er alleine im Jahr 2011 450 Millionen Euro mit Knöllchen ein.
Das hindert die Gesetzgeber nicht weitere Verschärfungen zu beschließen. Nachdem der Bundesrat der Straßenverkehrsnovelle der Regierung bereits im Februar zugestimmt hatte, treten die neuen Bestimmungen ab Dienstag, den 28.4. in Kraft. Viele Verkehrsverstöße werden teurer, außerdem kommen einige Neuerungen und Änderungen auf Verkehrsteilnehmer zu. Einige Beispiele:
1. Tempolimit: Ab 21 km/h zuviel ist der Führerschein weg
Autofahrer, die Tempovorgaben nicht beachten, zahlen künftig viel höhere Strafen und verlieren auch schneller den Führerschein:
- Wer inner- und außerorts mit 16 km/h zu schnell unterwegs ist, muss jetzt mit einem Punkt rechnen.
- Dazu gibt es ein Bußgeld von 70 Euro (innerorts) sowie 60 Euro für Überschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften.
Außerdem hat eine innerörtliche Überschreitung des Tempolimits um 21 km/h weitreichendere Konsequenzen als bisher. Zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie zwei Punkten in Flensburg erwartet den Temposünder nun ein einmonatiges Fahrverbot. Außerorts greifen diese Strafen (95 Euro, Fahrverbot für einen Monat) ab einer Limitübertretung von 26 km/h. Damit wird auch die bisherige Regel hinfällig, nach der Temposünder, die zweimal innerhalb von 12 Monaten mindestens 26 km/h zu schnell unterwegs waren, mit einem Fahrverbot belegt werden können.
2. Rettungsgasse: Wer sie nicht bildet, zahlt hohe Strafe
Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden, müssen schon seit Ende 2017 mit 200 Euro Bußgeld sowie mit zwei Punkten in Flensburg rechnen. Jetzt wird diese Strafe verschärft, indem nun auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann. Das war bislang erst möglich, wenn es zu einer Behinderung oder Gefährdung Dritter beiziehungsweise zu einer Sachbeschädigung kam. Die Höhe der Bußgelder für diese Vergehen bleibt unverändert und betragen 240, 280 und 320 Euro – dazu immer mit zwei Punkten in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Fahrer, die die Rettungsgasse widerrechtlich nutzen, zahlen mindestens 240 Euro Bußgeld. Dazu erhalten sie zwei Punkte sowie ein Fahrverbot von einem Monat.
3. Parkverstöße: Neuer Geldregen für Gemeinden
Auch Parkregeln zu missachten, wird teurer – viele finanziell klamme Gemeinden dürften sich schon über höhere Einnahmen freuen. Bis zu 100 Euro Bußgeld und sogar ein Punkt sind möglich. Wer sein Auto etwa an einer unübersichtlichen Stelle parkt, zahlt nun 35 statt 15 Euro. Die Kosten für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt steigen von 35 auf 55 Euro. Werden jeweils Einsatz – beziehungsweise Rettungsfahrzeuge behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro, dazu gibt es einen Punkt. 55 Euro kostet auch das unzulässige Abstellen von Fahrzeugen auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz sowie auf für E- und Carsharing-Fahrzeugen vorgesehenen Parkplätzen. Das Parken oder Anhalten in zweiter Reihe wird nun mit mindestens 55 Euro geahndet.
4. Radfahrer werden stark bevorzugt
Velo-Nutzer sollen durch verschiedene Vorgaben in der StVO-Novelle besonders geschützt werden. Neben verschärften Tarifen fürs Pkw-Parken auf Schutzstreifen oder Radwegen, dürfen zum Beispiel Transporter oder Lkw über 3,5 Tonnen innerorts beim Rechtsabbiegen nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Verstöße bedeuten 70 Euro Bußgeld und einen Punkt. Fahrradfahrer dürfen jetzt ausdrücklich nebeneinander fahren, sofern sie den Verkehr nicht behindern. Autofahrer müssen beim Überholen zu anderen Verkehrsteilnehmern einen Mindestabstand von innerorts 1,50 Meter sowie außerorts 2 Meter einhalten.
5. Blitzer-Apps: Nutzung wird teuer
Das Bußgeld für das Nutzen einer Blitzer-App während der Fahrt beträgt 75 Euro, dazu wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Die gute Nachricht für Autofahrer: Derzeit ist noch völlig unklar, wie die Benutzung einer Blitzer-App kontrolliert werden soll. Polizisten dürfen Fahrzeuge nämlich nicht ohne begründeten Verdacht durchsuchen; auch nicht ein Smartphone an sich nehmen und dort aktive Apps überprüfen.
Polizei darf nicht einfach so im Mobiltelefon rumschnüffeln
Es muss also einen Anfangsverdacht geben, zum Beispiel den Signalton einer Blitzer-App, damit die Polizei das Mobiltelefon sicherstellen oder gar beschlagnahmen darf.
Was die obige Änderung für den Fahrzeugführer selbst bedeutet, ist somit noch immer nicht ganz klar. Auch gibt es eine weitere Lücke:
Die Norm gilt nicht für Beifahrer.
Ich bin gespannt darauf, wie ein kontrollierender Polizist auf ein Telefon des Beifahrers, das eine geöffnete Blitzer-App zeigt, reagieren wird – m eines Erachtens kann er dagegen nichts unternehmen.
Auf dem Portal http://www.bussgeldkatalog.org findest du alle wichtigen Informationen über den Punktekatalog und die Bußgelder im Straßenverkehr.