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Nach der Demonstration

Schließt euch nach den Demos unbedingt in Gruppen zusammen und tretet gemeinsam den Heimweg an. Es kann immer und überall zur Konfrontation mit dem politischen Gegner kommen. Ihr solltet also so lange wie möglich in großen Gruppen bleiben, damit ihr euch im Fall der Fälle verteidigen könnt. Es ist schon vorgekommen, dass man selbst nach stundenlanger Fahrt an einem Rastplatz an der Autobahn noch auf einen Antifabus traf. Im Regelfall ist ein Kampf bei gleicher Zahl gegen Antifas kein Problem, ihr solltet jedoch überlegen, ob eure Reisebusbesatzung in der Lage ist, sich gegen einen Antifaangriff zur Wehr zu setzen. Tretet entschlossen auf. Eine Konfrontation ist in einem solchen Falle wahrscheinlich. In diesem Fall handelt schnell, entschlossen und mit allen Mitteln! Für Fairness hat noch niemand einen Preis gewonnen! Es rennt niemand weg und lässt seine Kameraden im Stich!

In einigen Fällen massiver Repression bietet es sich an, eine Spontandemonstration in einer anderen Stadt durchzuführen.

Dazu muss folgendes beachtet werden:

  • Eine Versammlung ohne Anmeldung ist erlaubt, wenn es sich um eine Spontanversammlung handelt.
  • Eine Spontanversammlung entsteht aus einem momentanen Anlass.
  • Dadurch, dass ein Entschluss mehrerer Menschen dazu führt, sich aus einem momentanen Anlass zu versammeln, hat eine solche Versammlung keinen Veranstalter.

Im Unterschied zur Spontanversammlung gibt es die Eilversammlung, welche aus zeitlicher Nähe zum Versammlungsziel keine Anmeldung innerhalb der 48stündigen Frist des § 14 VersG zulässt. Diese Versammlung muss aber spätestens zu Beginn von ihrem Veranstalter angemeldet werden.

Dies werden sich Repressionsorgane zunutze machen wollen:

  • Nachdem eine Spontanversammlung stattgefunden hat, werden sie daher versuchen, herauszufinden, wer der „Veranstalter“ ist. Merke, es gibt keinen Veranstalter! Andernfalls wird der Veranstalter eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das VersG bekommen, weil er seine „Eilversammlung“ nicht angemeldet hat.

Der Einsatzleiter der Polizei ist unter Angabe des folgenden Entscheids des Bundesverfassungsgerichts darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Spontanversammlung handelt, welche keinen Veranstalter hat.

BVerfG, Beschluß vom 23.10.1991 – 1 BvR 850/88
zitiert in ständiger Rechtsprechung:

  • “Allerdings bedarf § 14 VersG der Einschränkung. Die Anmeldepflicht [48 Stunden] erstreckt sich nach seinem Wortlaut unterschiedslos auf sämtliche Versammlungen unter freiem Himmel. Das kann jedoch, wie das BVerfG schon früher festgestellt hat, nicht für Spontanversammlungen gelten. Darunter sind Versammlungen zu verstehen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln. Eine Anmeldung ist hier aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Ein Beharren auf der Anmeldepflicht des § 14 VersG müsste folglich zur generellen Unzulässigkeit von Spontanversammlungen führen. Das wäre mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar.”

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