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Beweisverwertungsverbot während des Strafverfahrens

Wenn du bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung und rechtswidrigen Beschlagnahme keine Rechtsmittel eingelegt hast oder diese nicht erfolgreich waren, steht dir als wichtigstes Mittel im Rahmen des Strafverfahrens ein Beweisverwertungsverbot zu. Das heisst, dass die aufgrund rechtswidrigen Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen gewonnenen Beweismittel nicht gegen dich verwandt werden dürfen und zu keiner Verurteilung führen können. Das Gericht muss vielmehr so tun, als seien diese Beweismittel nicht vorhanden.

Die Rechtsprechung hat ein Beweisverwertungsverbot bejaht, – derartig gewonnene Beweismittel dürfen im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung führen bei Hausdurchsuchungen:

  • ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl und ohne das Vorliegen von Gefahr im Verzug (LG Osnabrück, Urteil vom 26.11.1990, Az. 13 Js 13349/90 KLs, zu finden in Strafverteidiger 1991, 152 f. und LG Darmstadt, Beschluss vom 12.08.1993, Az. 13 Qs 360/93, zu finden in Strafverteidiger 1993, 573 f.), (Rechtsverstoß 2),
  • die unverhältnismässig sind (BVerfG, Urteil vom 24.05.1977, Az. 2 BvR 988/75, zu finden in BVerfG 44, 353, 373 ff. 383 und Krekeler, NStZ 1993, 263, 265) (Rechtsverstoß 3),
  • ungenauem Hausdurchsuchungsbefehl (Krekeler aaO) (Rechtsverstoß 4),
  • zu später Vollstreckung (Krekeler aaO),
  • in einer Wohnung, die zwischenzeitlich ein Unbeteiligter bewohnt (LG Wiesbaden, Urteil vom 31.08.1987, Az.6 Js 188780/86-81 Ls (Ns), zu finden in Strafverteidiger 1988, 292 f.) Rechtsverstoß 6),
  • mit systematischer Suche nach Zufallsfunden (LG Bonn, Beschluss vom 01.07.1980, Az. 37 Qs 57/80, zu finden in NJW 1981, 292 ff. und LG Berlin, Beschluss vom 09.05.1983, Az. 512a/512 Qs 18/83, zu finden in Strafverteidiger 1987, 97 f.) (Rechtsverstoß 8).

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