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Angriffe und Bedrohungen durch Linkskriminelle

Angriffe und Bedrohungen durch Linkskriminelle sich leider keine Seltenheit. Gerade in größeren Städten wie Berlin gehören sie fast zum Alltag.

Grundsätzlich muss jeder politische Aktivist aus unseren Reihen davon ausgehen, dass er zu einem x-beliebigen Zeitpunkt Opfer eines linkskriminellen “Hausbesuches” bzw. Anschlages wird. Dies betrifft keineswegs nur öffentlich bekannte Aktivisten, wenngleich solche wesentlich stärker gefährdet sind. Niemand von uns kann wissen, was andere über uns wissen.

Schutz durch Aufklärung

Das Risiko von Überfällen und Anschlägen kann deutlich vermindert werden, wenn man seine Pappenheimer kennt. Schau dich in deiner näheren und auch in der weiteren Umgebung um, wo potentielle linke Täter und deren Treffpunkte zu finden sein könnten. Finde Namen und Adressen heraus und lass sie wissen, dass sie dir bekannt sind. Wenn linkskriminelle Täter nicht mehr aus der Anonymität heraus agieren können und selbst etwas zu verlieren haben, dann vergeht vielen die Lust auf Kleinkriege vor der eigenen Haustür.

Das ist natürlich keine Garantie, aber zumindest ist ihnen dann bewusst, dass sie als erste die Konsequenzen zu spühren bekommen könnten, wenn dir etwas zustoßen sollte.

Eine konsequente Anti-Antifa-Arbeit ist deshalb unerlässlich.

Vor einem Angriff

Als erstes solltest du die Rechte, die dieser Staat allen seinen Bürgern zugesteht, kennen. Für den Fall eines linkskrimenellen Angriffs lautet dieses Recht Notwehr / Nothilfe (§32 StGB).

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erfolderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wenn der Angriff gegen den Verteidiger selbst gerichtet ist, spricht man von Notwehr. Ist der Angriff jedoch gegen einen anderen gerichtet, spricht man von Nothilfe.

Am Ende dieses Leitfadens werden wir noch einmal genauer auf das Notwehrrecht bzw. den §32 StGB eingehen.

Natürlich ist es immer sinnvoll Angebote zu nutzen die kenntnisse über Selbstverteidigungstechnicken vermitteln. Waffen wie Teleskopschlagstöcke oder Gaspistolen geben dir sicher ein Gefühl von Sicherheit, dennoch raten wir dir ab diese mitzuführen da sie im Ernstfall:

  • ein zusätzliches Risiko auch für dich werden können
  • das Tragen dieser Waffen in der BRD nur mit entsprechender Genehmigung gestattet ist und Zuwiderhandlungen hart bestraft werden können.

Wir empfehlen neben der normalen Selbstverteidigung die Verwendung von Gas-Sprays wie z.B. CS-Gas oder Pfefferspray. Natürlich musst du auch bei diesen Waffen aufpassen wann und wo du diese einsetzt aber solange du sie nicht in geschlossenen Räumen oder bei Gegenwind einsetzt bist du meistens aus der Gefahrenzone. Weiterhin Hilfreich sind akustische Geräte, die einen ohrenbetäubenden Lärm produzieren und Passanten alarmieren. Zum Auftreten in der Öffentlichkeit gibt es auch einige Hinweise: Linkskriminelle suchen sich ihre Opfer nicht willkürlich aus. Natürlich wollen sie nicht, dass das Opfer sich eventuell wehren könnte oder ihnen gar körperlich übelegen ist.

Gefragt ist also eine Ausstrahlung die anderen mitteilt:

NICHT MIT MIR !!

Es ist wichtig Blickkontakt mit dem potenziellen Angreifer zu halten. Versuche ihn einzuschätzen und seinen nächsten Schritt voraus zu berechnen. Sei in jedem Fall vorbereitet – das nützt dir in verschiedener Hinsicht. Du versteinerst nicht vor Schreck und kannst dich auf einen möglichen Angriff einstellen.

Während des Angriffes

Je nach Art des Angriffes kann kluges Verhalten unterschiedlich aussehen. Du solltest auf jeden fall Ruhe bewahren. Vermeide Handlungen wie Flehen oder Unterwürfigkeit da diese den Angreifer nur weiter anstacheln. Falls sich in der Umgebung andere Personen befinden, versuche diese anzusprechen.

Wenn du von einer Gruppe Linkskrimineller angegriffen wirst, ist es ratsamer sich zurück zu ziehen. Wenn du auch in einer Gruppe bist und dich trotzdem zurückziehen musst, achte darauf dass ihr geschlossen agiert und niemanden zurück lasst.

Sofort zurückziehen solltest du dich wenn der Angreifer eine Waffe wie z.B. einen Teleskopschlagstock einsetzen will.

Nach einem Angriff

Hast du dich erfolgreich Verteidigt ist es sinnvoll dich von diesem Ort zu entfernen. Solltest du oder eine Person deiner Gruppe verletzt sein, rufe einen Krankenwagen oder begebt euch in das nächste Krankenhaus und lasst diese Verletzungen verarzten und dokumentieren!

Wenn du wieder zur Ruhe gekommen bist ist es sinnvoll wenn du den Vorfall in einem Gedächtnisprotokoll festhältst.

Das Gedächtnisprotokoll sollte enthalten:

  • möglichst genauer Ablauf des Angriffes
  • der Ort des Angriffes
  • die Anzahl der Angreifer
  • Kleidungsmerkmale der Angreifer
  • Beleidigungen oder sonstige Äusserungen durch die Angreifer
  • vielleicht wiedererkannte Linkskriminelle

Dieses Protokoll solltest du deiner lokalen Kameradschaft oder Aktivistengruppe zukommen lassen. Einerseits werden dadurch meist mehr Fälle linker Gewalttaten vermerkt, die einer oft getätigten Beschönigung der Zahlen und Fakten widersprechen und zugleich wird damit das immer noch vorhandene Problem linkskriminell-motivierter Gewalt thematisiert.

Psychologische Aspekte nach einem Angriff

Unruhige Nächte nach einem tätlichen Angriff sind völlig normal. Bei einem Outing kommen oftmals auch noch die Sorgen um die Arbeit und die Familie dazu. Rede mit deinen Kameraden darüber! Erzähle ihnen, wie du dich fühlst! Du brauchst dich nicht zu schämen, wenn du unsicher bist oder angst hast. Die Gruppe muss so etwas verstehen.

Diskutiert zusammen darüber, was ihr in Zukunft machen wollt und wie ihr auf den Angriff reagiert. Eines sollte klar sein: Bei solchen Gesprächen werden die Mobiltelefone ausgeschaltet und ein Ort gesucht, wo euch niemand hört, denn es wäre nicht das erste Mal, dass Kameraden abgehört werden.

Das Schlimmste wäre, sich von linkskriminellen Angriffen mürbe machen zu lassen. Denn genau das beabsichtigen die Antifaschisten, nämlich psychischen und physischen Terror zur Vernichtung des politischen Gegners.

Lass dich nicht unterkriegen! Gemeinsam sind wir stark!

Umgang mit der Polizei

Sicher stellst du dir die Frage ob du nach einem Angriff die Polizei von diesem Vorfall informieren solltest. Eine eindeutige Antwort können wir dir nicht geben da wir schon die Erfahrung machen mussten, dass die Strafverfolgungsbehörden am Ende auch gegen das Opfer (also dich) ermittelt haben.

Erfahrungsgemäß lohnt es sich nicht, nach einem linkskriminellen Anschlag die Polizei zu informieren. Eine strafverfolgung der Täter verläuft im Sande, die Ermittlungen werden schlampig geführt und reichen meist nicht zu einer Anzeige. Oft genug kam es bereits vor, dass der Staatsschutz vor dem Tür stand und im Endeffekt nur Informationen über nationale Strukturen ergattern wollte.

Andererseits kann es auch passieren, dass nach einer erstatteten Strafanzeige der oder die Schläger doch gefasst werden und es zu einer Anklage kommt. Wenn du dann einen Anwalt als Geschädigter bzw. Nebenkläger nimmst, bekommst du Akteneinsicht, das heißt unter anderem auch: Name und Adresse des Angreifers!!

Dennoch: Mit dem Staatsschutz oder Verfassungsschutz gibt es im Nachhinein keine Zusammenarbeit!

Notwehrrecht – §32 StGB

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erfolderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wenn der Angriff gegen den Verteidiger selbst gerichtet ist, spricht man von Notwehr. Ist der Angriff jedoch gegen einen anderen gerichtet, spricht man von Nothilfe.

Die Notwehrlage

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.

Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch andauert.

Flüchtet bspw. ein Dieb mit seiner Beute, ist der Angriff noch “gegenwärtig”, weil der Angriff zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist. Flüchtet der Dieb hingegen ohne Beute, ist der Angriff beendet und es liegt keine Notwehrsituation mehr vor. Dann kommt allenfalls das Jedermann-Festnahmerecht (§127 StPO) in Betracht.

Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung, bspw. dem StGB, steht.

Die Notwehrhandlung

Die Notwehrhandlung muss erforderlich sein, um den Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden. Erfolderlich ist eine Vertwidigungshandlung dann, wenn sie zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und unter den zur Verfügung stehenden Mitteln das mildeste darstellt. Das mildeste Mittel muss nicht wirklich das mildeste sein. Stehen dem Verteidiger mehrere Angreifer unterschiedlich belastende Mitten zur Verfügung, kann er das Mittel einsetzen, dass die entgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet. Unter mehreren gleichwirksamen Möglichkeiten ist diejenige zu wählen, die den geringsten Schaden anrichtet.

Ist der Angreifer dem Verteidiger bspw. körperlich stark unterlegen und gelingt es dem Verteidiger mühelos, den Angreifer mit bloßen Händen zu bändigen und festzuhlten, darf der Verteidiger keine Messer oder andere gefährlichen Waffen einsetzen.

Nach dem Grundsatz: “Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen” ist der Verteidiger allerdings nicht dazu verpflichtet, eine “schmähliche Flucht” anzutreten, sondern darf den Angreifer auch gewaltsam mit den erforderlichen Mitteln in die Schranken weisen.

Die Notwehrprovokation

In Literatur und Rechtsprechung höchst umstritten sind Fälle der sogenannten “Notwehrprovokation“. Konkret geht es um die Frage, ob und in welchen Verhältnis der Verteidiger sein Recht auf Notwehr in Anspruch nehmen darf, wenn er den Angriff durch sein Verhalten selbst provoziert hat. Hier kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, also wie die Provokationshandlung genau ausgesehen hat.

Dennoch gilt für solche Fälle, in denen der Verteidiger an dem Angriff nicht gänzlich unschuldig ist, folgende “Faustregel“:

Wer dem Angriff ausweichen kann (z.B. durch Flucht), muss ihm ausweichen. Kann er den Angriff nicht ausweichen, muss er nach Möglichkeit eine defenive “Schutzwehr” ausüben. Erst wenn ein defensives Verhalten keinen Erfolg verspricht, darf er zur offensiven “Trutzwehr” übergehen.

Notwehrexzess

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er gem. “33 StGB nicht bestraft

Allerdings setzt §33 StGB voraus, dass eine Notwehrlage tatsächlich gegeben ist. Der Verteidiger muss also insofern grundsätzlich berechtigt gewesen sein, das Notwehrrecht anszuüben. §33 StGB findet in den Fällen Anwendung, in denen der Verteidiger aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken “über das Ziel hinausgeschossen ist” und Mittel angewendet hat, die zur Beendigung des Angriffs nicht mehr erfolderlich waren.

Beispiel:

Eine Frau wird Opfer einer Vergewaltigung, kann den Täter allerdings überwältigen und ihn mit einem Gegenstand bewusstlos schlagen. Drischt die Frau allerdings aufgrund einer Schockeinwirkung weiter auf den bewusstlosen Täter ein, wird in der Regel von einer Anwendung der §33 StGB auszugehen sein.

Weitere Informationen zum Thema Notwehr findest du im SfN Infoblog:
www.blog.s-f-n.org/tag/notwehr

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