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Die Aussageverweigerung als Beschuldigter

Im Gegensatz zum Zeugen hat ein Beschuldigter das Recht auf eine generelle Aussageverweigerung sowohl bei der Polizei, wie beim Staatsanwalt, als auch vor Gericht.

Erscheinungspflicht besteht für einen Beschuldigten nur bei Gericht.

Polizei:

Für den/die Beschuldigten ist der Druck, der durch eine Verhörsituation und durch die Bedrohung mit Knast entsteht, das zentrale Problem.
Die Verhörsituation kann nie vollständig vorherberechnet und geplant werden, eine Selbstbestimmung, die Meinung, man könne irgendwie aus dem Objektstatus, der ihm/ihr zugewiesen wird, ausbrechen, ist Illusion. Uns erscheint wichtig genau um die eigenen Rechte, sowie um mögliche Tricks der Repression zu wissen, und dadurch – einen eventuellen Überraschungseffekt kleinzuhalten.

Es ist auch so, dass etwa bei einem polizeilichen Verhör der Objektstatus von den Polizisten aus, aufgebrochen wird. Man kann nicht einfach dasitzen und sein Maul halten, man will seine Angehörigen sprechen, seinen Anwalt sprechen, braucht vielleicht einen Arzt … und die Polizisten sind die letzten, die sich darum einen Kopf machen. Die Wahrnehmung seiner Rechte fällt auf einen selbst zurück. Ständig muss man sich verhalten, aktiv werden … es ist eine Falle unter vielen, die uns die Repression stellt. Dagegen hilft nur das Wissen wo die Grenze zu ziehen ist, wann man das Maul halten muss – also auch hier ist eine vorherige Auseinandersetzung um diese “Aspekte der Aussageverweigerung” dringend geboten. Es darf nur die generelle Aussageverweigerung nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden!

Das bedeutet:
Macht ein Beschuldigter auch nur eine einzige Aussage (egal. wo) und sei sie noch so unbedeutend, so öffnet er Richtern und Staatsanwälten Tür und Tor, die ansonsten beibehaltene Aussageverweigerung gegen sie/ihn zu verwenden.

Für den Richter heißt dies “freie richterliche Beweiswürdigung”, der jede Aussage unterliegt. Das heißt er kann also bei wenigen Aussagen spekulieren, warum der/die Beschuldigten auf die anderen Fragen nun gerade nichts sagen wollte! Was also bedeutet, dass es Teilaussagen in diesem Sinne gar nicht gibt! Welche auf bestimmte Fragen antworten, sich bei anderen aber auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen, liefern damit immer ein vollständiges Bild von sich selbst.

Ob sie ansonsten schweigen:
Welche einmal geredet haben, liefern Zusammenhänge, einen Kontext, den sich kein Staatsanwalt entgehen lassen wird!

Nach einer Festnahme und vor Gericht sind Beschuldigte zu folgenden Angaben zu ihrer Person verpflichtet:

      • Name
      • Adresse
      • Geburtsdatum
      • Geburtsort
      • allgemeine Berufsangabe! (z.B. Schüler, Angestellter, Selbstständig. Also nicht der Arbeitgeber.

Jugendliche müssen auch nicht die Adresse der Eltern angeben, wenn sie nicht mehr bei ihnen wohnen. Wer das nicht tut, hat vor Gericht meist mit einem Ordnungsgeld (25 € etwa) zu rechnen. Weitere Sanktionen (Ordnungshaft) können folgen. Wer bei der Polizei diese Angaben verweigert, begeht das Delikt der Personalienverweigerung, welches wiederum verfolgt werden kann. Auf jeden Fall kann man durch Beharrlichkeit und dem Verlangen nach dem Einsatzleiter bei einer bloßen Personalienfeststellung (nicht nach einer Festnahme!) manchmal erreichen, dass diese nicht durchgeführt wird.

Haftrichter:

Es gibt einen Ort, wo eine Aussage angebracht scheint, nämlich vor dem Haftrichter. Hier ist zunächst zu betonen:

Eine Aussage zur Sache wendet keine U-Haft ab!

Der Haftrichter erlässt den Haftbefehl wegen “dringenden Tatverdachts”. Egal, was du zu den Tatvorwürfen zu sagen hast und wenn es ein Alibi ist, auf keinen Fall kommst du raus! Zu den Tatvorwürfen, die auf den Ermittlungen der Polizei beruhen, und die zum Haftbefehl führen, kommen noch sogenannte “Haftgründe” hinzu. Der “Haftbefehl” kann, wenn die “Haftgründe” nicht zutreffen, außer Vollzug gesetzt werden, d.h. aber nicht, dass damit auch die Tatvorwürfe aus der Welt wären! Was also die völlige Unsinnigkeit von Aussagen zur Sache vor dem Haftrichter zeigt.

Haftgründe gibt es vier:

      • Fluchtgefahr
      • Verdunklungsgefahr
      • Wiederholungsgefahr
      • und besonders schwere Tatvorwürfe.

Bei Vorwürfen, wie Mord, Totschlag und §129 wird grundsätzlich Haftbefehl erlassen. Zu den anderen Haftgründen kann ein Beschuldigter Stellung nehmen. Dies sollte man nur zum Punkt Fluchtgefahr tun!! Sagt man etwas zu den Punkten Verdunkelungs – und Wiederholungsgefahr, ist unweigerlich eine Diskussion über den Tatvorwurf die Folge.

Zum Punkt Fluchtgefahr: Hier sollte man verweisen auf einen festen Wohnsitz, eine Arbeit und andere Bindungen wie z.B. Kinder, langjährige Freundin. Die Gefahr hierbei liegt auf der Hand: dass man nämlich Namen nennt. Es ist also zumindest aufzupassen, wen man nennt. Ganz vermeiden lassen wird sich die Namensnennung sicher nie – es scheint angebracht, sich hierüber schon vorher klar zu werden und mit den u.U. Betroffenen darüber zu reden. Desweiteren halten wir es gerade auch wegen dieser Gefahren für nötig, schon vorher einen Anwalt einzuschalten, der in der konkreten Situation beraten kann.

Klar sein muss man sich aber unbedingt darüber, dass mit einer Aussage zur Sache keine U-Haft abgewendet werden kann. Der Haftrichter ist nun wirklich der letzte Ort, wo eine Aussage “nützt”.

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