SfN
blank

Anmelden einer Demo und Umgang mit den Behörden

Das Gesetz verlangt [§ 14 VersG], dass eine Demonstration mindestens 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe Versammlungsbehörde mitgeteilt wird. Eine Genehmigung ist allerdings nicht erforderlich. In der Regel kann die Anmeldung auch online oder per Telefon vorgenommen werden.

Es reicht meist ein Telefonat. Man sollte bei so einem Telefongespräch immer ein paar Zeugen haben (und den Rufnummernspeicher nicht löschen, wenn man einen hat), damit man nötigenfalls später nachweisen kann, dass man die Demonstration rechtzeitig bei der Polizei angemeldet hat.

§ 14 Versammlungsgesetz:

  1. Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
  2. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

Angemeldet werden kann die Versammlung auch von einer juristischen Person. Die Versammlungsleitung muss jedoch von einer natürlichen Person übernommen werden.

Heißt also:

Wenn ich beispielsweise am 1. Juni 14.oo Uhr in Frankfurt demonstrieren will und wenn ich dafür nur intern aufrufe, reicht es, wenn ich das bis zum 30. Mai, 14.oo Uhr angemeldet habe. – Will ich allerdings öffentlich werben [Weltnetz, Plakate, Handzettel oder wie auch immer], muss ich 48 Stunden vor Beginn der Werbung die Demo anmelden. Wenn ich also übermorgen öffentlich Handzettel mit Einladungen verteilen will, sollte ich diese Demo heute noch anmelden; unabhängig davon, dass der Termin erst in über zwei Monaten ist.

Spontanversammlungen

Spontanversammlungen bzw. -demonstrationen sind Versammlungen oder Aufzüge, die nicht vorbereitet wurden, sondern aus einem aktuellen Anlass entstehen.

Hierbei wird unterschieden zwischen nicht anmeldepflichtigen Sofortversammlungen (Spontanversammlungen im engeren Sinne) und den anmeldepflichtigen Blitz- bzw. Eilversammlungen (Spontanversammlungen im weiteren Sinne).

Ein Beispiel einer ECHTEN Spontandemonstration:

Wir sitzen am Freitagabend in Dortmund in einer Kneipe und trinken gemütlich was, und dann hören wir im Radio eine Meldung: “Udo Voigt ist verhaftet worden.” Wir sind voll empört: Eh, da schaffen die das erst nicht, diese Partei zu verbieten und sozusagen als späte Rache nehmen sie jetzt den Vorsitzenden fest?! Das kann doch nicht wahr sein, da muss man doch was gegen tun! – Also laufen wir mit dreißig Leuten aus der Kneipe heraus und skandieren: “Freiheit für Udo – sperrt Otto ein!” Aus umliegenden Kneipen kommen noch dreißig Leute, teilweise Kameraden, teilweise Sympathisanten und teilweise Betrunkene, die es einfach gut finden, dass mal irgendwas los ist. Und während wir in Richtung des örtlichen Polizeipräsidiums marschieren, telefoniert der eine oder andere mit dem Handy noch ein paar Leute zusammen und als wir da ankommen, sind wir hundert oder mehr Leute.

In diesem Fall wäre sogar nachweisbar, dass wir eigentlich ein Bier trinken und nicht demonstrieren wollten, bis wir dann im Radio von Udo Voigts Verhaftung gehört haben und dann ging alles so schnell [sprich “spontan”], dass keiner mehr Zeit hatte, irgendwas anzumelden. So eine Aktion ist nicht anmeldeFÄHIG und daher auch nicht anmeldePFLICHTIG. Das ist völlig unabhängig von der Frage, wieviele Leute daran teilnehmen. Ob es nun zehn oder hundert sind. Natürlich, je größer die Menge ist, desto eher entsteht der Verdacht, dass es eine länger vorher geplante Aktion war. Muss aber nicht sein. Aber wenn es um ein Thema geht, das nicht nur eine kleine, politisch bewusste Minderheit betrifft, sondern wirklich eine breite Masse, dann kann es auch Spontandemonstrationen mit Tausenden von Teilnehmern geben.

Sofortveranstaltungen

Sofortversammlungen entstehen in dem Moment des aktuellen Anlasses. Der Beschluss sich zu Versammeln fällt somit zeitlich mit der tatsächlichen Versammlung zusammen. Dadurch ist in der Regel auch kein anmeldefähiger und somit auch -pflichtiger Veranstalter zu bestimmen und eine Anmeldung nicht notwendig.

Eilveranstaltungen

Um eine Blitz- bzw. Eilversammlung handelt es sich wenn die Versammlung nicht mit dem Moment des Beschlusses zur Versammlung zusammenfällt, sondern noch eine gewisse Vorbereitungszeit verbleibt, der verfolgte Zweck jedoch auch nicht mehr nach der versammlungsgesetzlich vorgegebenen Anmeldefrist von 48 Stunden erreicht werden kann.

Hier unterscheidet man sogenannte Blitz- bzw. Eildemonstrationen [“unechte Spontandemonstrationen” und Spontandemonstrationen [“echte Spontandemonstrationen”].

Dabei bleibt die Anmeldepflicht des Veranstalters weiterhin bestehen, die Frist wird jedoch verkürzt. Notfalls kann dabei auch eine telefonische Anmeldung über den polizeilichen Notruf 110 erfolgen.

Auch hier sollte man bei so einem Telefongespräch immer ein paar Zeugen haben (und den Rufnummernspeicher nicht löschen, wenn man einen hat), damit man nötigenfalls später nachweisen kann, dass man vor Beginn der Aktion die Polizei angerufen hat.

Ein Beispielsfall für eine Blitz- bzw. Eildemonstration:

Übermorgen in Hamburg kommt es zu polizeilichen Übergriffen oder sonstigem Stress und ich entschließe mich an Ort und Stelle, gleich am nächsten Tag, Sonntag, den 28. März, noch mal zu demonstrieren. Damit bin ich anmeldePFLICHTIG, weil diese Demo anmeldeFÄHIG ist. Es ist also eine “unechte Spontandemonstration”, auch wenn zwischen dem Entschluss zum Demonstrieren und der Demonstration selbst weniger als 48 Stunden liegen.

Noch ein Beispiel:

Ich habe mich nicht am Sonnabend für eine neue Demo entschlossen, sondern sitze am Sonntagmorgen mit ein paar Kameraden zusammen und einer sagt: “Eh, das von gestern sollten wir nicht durchgehen lassen; wir sind hier noch ein paar Leute und aus Hamburg und Umgebung kriegen wir auf die Schnelle auch ein paar zusammen, lasst uns doch heute Nachmittag noch eine Demo machen.” Das entscheiden wir, sagen wir, morgens um 10.00 bei einem späten Frühstück und wollen die Demo nachmittags um 14.00 Uhr machen. AUCH DAS ist anmeldePFLICHTIG, weil anmeldeFÄHIG, denn es liegen noch vier Stunden dazwischen.

Weiterführende Hinweise zu dem Thema: “Anmelden einer Versammlung” findest du in Audioform im Artikel:
Rechtsratgeber – Mäxchen Treuherz

Kommentar hinzufügen

Artikel Update
Der Artikel wurde zuletzt aktualisiert: vor 3 Jahren.
Wenn du Fragen oder Anregungen zum Artikel hast, kannst du uns gerne Kontaktieren.

Inhalte melden

Beiträge, Kommentare und sonstige Veröffentlichungen in der SfN Hauptseite werden vor dem Hintergrund der gültigen Gesetzgebung in der BRD überprüft. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Beitrag gegen Gesetze verstoßen könnte und / oder Beschwerden sonstiger Art vorliegen, wird gebeten, die Redaktion zu kontaktieren, um den bedenklichen Inhalt zu überprüfen bzw. entfernen.


blank

blank

Es liegt an dir selbst, was du für dich und deine Sicherheit übernimmst.