SfN
blank

Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme

Die Rechtsmittel gegen rechtswidrige Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen sind vielfältig und überaus schwierig gestaltet. Die richtigen Rechtsmittel sind die folgenden:

  • Der Antrag auf richterliche Entscheidung gemäß § 98 II StPO ist das richtige Rechtsmittel gegen rechtswidrige Beschlagnahmen (z.B. Rechtsverstoß 8). Der Antrag ist bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk du wohnst, einzulegen. Eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.
  • Die Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO ist das richtige Rechtsmittel gegen alle rechtswidrigen Beschlüsse des Gerichts, also gegen willkürlich, unverhältnismäßige Hausdurchsuchungsbefehle des Richters (Rechtsverstoß 3) und ungenaue Hausdurchsuchungsbefehle des Richters (Rechtsverstoß 4) sowie gegen die richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme (bei Rechtsverstoß 8). Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, das den Hausdurchsuchungsbefehl oder die Beschlagnahmebestätigung erlassen hat. Meist ist dies das Amtsgericht, in dessen Bezirk du wohnst. Eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.
  • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 EGGVG ist das richtige Rechtsmittel gegen alle Rechtsverstöße, die die Art und Weise der Hausdurchsuchung betreffen (Rechtsverstoß 7 und 9). Der Antrag ist innerhalb eines Monats bei dem Oberlandesgericht einzulegen, in dessen Bezirk du wohnst. Es fallen Gerichtskosten an, die bis zu mehreren hundert Euro betragen können.
  • Die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 90 ff. BVerfGG ist das richtige Rechtsmittel gegen alle ablehnenden Entscheidungen und Beschlüsse der Gerichte aufgrund deiner Beschwerde oder deinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
    Die Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses. Es fallen keine Gerichtskosten an.
  • Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist das richtige Rechtsmittel gegen alle Rechtsverstöße. Sie ist bei dem Vorgesetzten der Beamten einzulegen, die die Hausdurchsuchung vorgenommen haben. Eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.
  • Die Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs ist das richtige Mittel bei schwerwiegenden Rechtsverstößen. Sie ist bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht einzulegen, in dessen Bezirk du wohnst. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht. Das Erstatten einer Strafanzeige sollte aber sorgfältig überlegt werden, weil das wahrheitswidrige Erstatten einer Strafanzeige eine strafbare Verdächtigung gemäß § 164 StGB darstellt.

Bitte beachte, dass die Rechtsmittel von den Gerichten nur dann Inhaltlich, d.h. auf ihre Begründetheit hin, überprüft werden, wenn die Rechtsmittel zulässig sind. Dies ist bei Hausdurchsuchungen sehr schwierig geregelt. Zulässig sind Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen nur, – wenn entweder die Hausdurchsuchung noch nicht beendet ist; das ist nur dann der Fall wenn die Papiere gemäß § 110 StPO noch nicht von der Staatsanwaltschaft durchgesehen wurden, – dies ist ein sehr seltener Fall (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.1979, Az. 3 VAs 4/79, zu finden in NJW 1979, 2527).

Wenn die Hausdurchsuchung zwar abgeschlossen ist, aber ein Feststellungsinteresse an der Einlegung des Rechtsmittels besteht. Die Rechtsprechung hat ein solches Feststellungsinteresse nur in beendeter Hausdurchsuchung noch zulässig, wenn

  • entweder Wiederholungsgefahr bestand, z.B. wenn im Laufe eines Jahres gegen einen Betroffenen fünf Hausdurchsuchungen stattfanden (KG, Beschluss vom 08.09.1971, Az. 2 VAs 43/70, zu finden in NJW 1972, 169 ff.),
  • oder wenn ein schwerer, erheblicher Grundrechtseingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG zu finden in NJW 1991, 690 f.).
  • oder wenn die Hausdurchsuchung eine diskriminierende Wirkung durch Reaktionen Dritter gehabt hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.1977, Az. 4 VAs 134/76, zu finden in NJW 1977, 2276 f.).

Bei der Verfassungsbeschwerde ist die Zulässigkeit dagegen immer – auch nach Beendigung der Hausdurchsuchung – gegeben, weil ein Grundrechtseingriff in Art. 13 GG vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 23.06.1990, Az. 2 BvR 417/88, zu finden in NJW 1991, 690 f.).

Beachte schliesslich, dass ein Rechtsmittel nur dann Erfolg hat, wenn du deine Behauptung auch beweisen kannst, z.B. durch die Vorlage von Schriftstücken, Fotos usw. oder durch die Benennung von Zeugen

Kommentar hinzufügen

Artikel Update
Der Artikel wurde zuletzt aktualisiert: vor 3 Jahren.
Wenn du Fragen oder Anregungen zum Artikel hast, kannst du uns gerne Kontaktieren.

Inhalte melden

Beiträge, Kommentare und sonstige Veröffentlichungen in der SfN Hauptseite werden vor dem Hintergrund der gültigen Gesetzgebung in der BRD überprüft. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Beitrag gegen Gesetze verstoßen könnte und / oder Beschwerden sonstiger Art vorliegen, wird gebeten, die Redaktion zu kontaktieren, um den bedenklichen Inhalt zu überprüfen bzw. entfernen.


blank

blank

Es liegt an dir selbst, was du für dich und deine Sicherheit übernimmst.