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Verhalten gegenüber Polizei und Justiz

Die Erfahrung hat gezeigt, daß es zur Durchsetzung seiner Rechte oder auch nur zur Wahrung seiner Rechtsposition nicht genügt zu wissen, daß einem juristisch oder moralisch Unrecht geschieht. Es bedarf vielmehr des Mutes und der Energie, den Kampf aufzunehmen. Es ist ein Kampf, auch wenn er nur mit dem Mittel der Korrespondenz oder der Gerichtsverhandlung geführt wird. Es gibt ein ganzes Arsenal an psychischen Herrschafts- und Unterdrückungsmechanismen, das den Herrschenden zur Aufrechterhaltung ihrer Macht zur Verfügung steht. Sie versuchen mittels ausgeklügelter psychologischer Mittel den Einzelnen dazu zu bringen, Rechte, die er hat, nicht zu verfechten. Woran mag es liegen, daß ständig Aussagen zustandekommen, die der Betreffende selbst bei Licht besehen gar nicht wollte, obwohl jeder weiß, daß er als Beschuldigter in Strafverfahren nichts zu sagen braucht?

Die folgenden Seiten sollen einen kurzen Einblick in die Methoden von Polizei und Justiz geben und dem Leser damit gleichzeitig aufzeigen, wie er sich gegebenenfalls zu verhalten hat.

Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.

Die Herrschenden und die 3. Gewalt

Das heute herrschende System unterscheidet sich von einem Volksstaat -in dem nach germanischem Brauch Recht ist, was dem Volke nützt- gewaltig. In der Justiz wird heute “Gut und Böse” (das, was sein soll und das, was nicht sein soll) durch die Gesetze bestimmt. Die Gesetze werden von denen erlassen, die die Macht dazu haben. Das sind im kapitalistischen Staat die Herrscher über Produktion, Wirtschaft und Hilfsinstitutionen wie Presse, Fernsehen, Kirche und systemtragende Parteien. Sie bestimmen über Lob und Tadel. Allerdings nicht selbst. Wenn sie es selbst täten, würde das Volk sie zu schnell entlarven. Es wäre offenkundig, daß sie in eigener Sache urteilen. So sind sie gezwungen, eine Institution für ihre Dienste einzuspannen, die sie “Dritte Gewalt” nennen und die überirdisch beschönigt auftritt; als schöpfe sie aus gesellschaftlich unabhängigen Quellen jenseitige Weisheit.

Man nennt die Justiz unabhängig, um zu vertuschen, daß sie ausführt, was die Herrschenden ihr in Form der Gesetze befehlen. Auf diese Weise wird gesellschaftliches Unrecht, das durch die Justiz verübt wird, zunächst nur der Unfähigkeit von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten etc. und ihren korrupten Handlungen angelastet, und die Aggression wird von den eigentlich Verantwortlichen abgelenkt. Der Inhaber der Macht unterliegt dem Zwang gegenüber den Beherrschten, sein Herrschaftssystem zu legitimieren. Er muß verhindern, daß die Beherrschten merken, daß sie umerzogen und unterdrückt werden. Sie müssen deshalb auch so erzogen werden, daß ihnen dieses System als gut und eine Abänderung desselben als böse erscheint.

Strafprozeßordung und einige grundlegende Rechte

Der gewichtigste Repressionsapparat steht den Herrschenden im Bereich der Strafverfolgung zur Verfügung. Sofern der Staat nicht alle Grund- und Menschenrechte missachtet, hat sich seine Verfahrensweise nach der Strafprozessordnung (StPO) und einigen Nebengesetzen zu richten. Der Anspruch des Staates auf Verfolgung von Handlungen und Verhaltensweisen, die er für strafbar erklärt, darf nicht um jeden Preis verwirklicht werden. Er muss die Grundrechte des Einzelnen respektieren, die auch wenn sie auf dem Papier stehen, den staatlichen Gewaltapparat zügeln und Willkür ausschließen sollen.

In der BRD schlägt sich dies in folgenden Grundsätzen nieder:

  • Abschaffung der Todesstrafe
  • Verbot der körperlichen und seelischen Misshandlung
  • Folterverbot
  • Anspruch auf rechtliches Gehör
  • Anspruch auf einen Verteidiger

Hierzu kommt noch der zwar nirgends schriftlich in dieser Allgemeinheit festgelegte, aber aus der Systematik des “deutschen” Rechts zu entnehmende Grundsatz der “Verhältnismäßigkeit der Mittel”. Dieser hat ebenfalls den Rang eines elementaren Rechtsgrundsatzes. Er besagt, dass Eingriffe des Staatsapparates immer nur so schwerwiegend sein dürfen, wie zur Erreichung des rechtlich zulässigen Zwecks erforderlich ist.

Die Strafprozessordnung regelt die Rechte von Beschuldigten, aber auch von Zeugen. So heißt es in:

§ 136 StPO

  • Bei Beginn der ersten Verhandlung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich äußern kann.
  • Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
  • Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung der persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

§ 126a StPO

  • Die Freiheit der Willensentscheidung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht durch Misshandlung, Ermädung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, durch Hypnose oder Täuschung beeinträchtigt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
  • Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen sind nicht gestattet. Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbotes zustande kommen, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

Nach § 69 Absatz 3 StPO gilt diese Vorschrift für die Vernehmung von Zeugen entsprechend. Auch Zeugen haben ein Aussageverweigerungsrecht, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Dies ist nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen, also wenn der Zeuge mit dem Beschuldigten verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert ist.

§ 52 StPO

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

  1. Der Verlobte des Beschuldigten.
  2. Der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
  3. Wer dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum 3.Grad verwandt oder bis zum 2.Grad verschwägert ist.

Die bezeichneten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Nach §53 StPO gibt es auch ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen. Dies betrifft alle Geistlichen, Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Steuerberater, Notare etc., sofern die Aussageverweigerung Tatsachen betrifft, die ihnen auf Grund ihrer beruflichen Situation anvertraut oder bekannt geworden sind.

Nach § 53a StPO steht dieses Recht auch den Berufshelfern der genannten Personen zu. Unter den Voraussetzungen des § 55 StPO heißt das Aussageverweigerungsrecht. Es steht allen denjenigen zu, die durch wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen sich oder einen Verwandten oder Verschwägerten (§ 52 StPO) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden.

Das Strafprozessrecht verbietet, aus dem berechtigten Schweigen eines Beschuldigten oder Zeugen nachteilige Folgerungen zu ziehen. Wenn du auch ohne gesetzliche Berechtigung nicht bereit bist, gegen Volksgenossen oder Kameraden auszusagen, kann es dir im schlimmsten Fall passieren, dass du für 6 Monate in Beugehaft genommen oder zu einer Geldstrafe verurteilst wirst. Bereits aus dem Wortlaut dieser Gesetzesvorschriften ergibt sich, dass die Rechte eines Beschuldigten oder Zeugen für die Ermittlungsbehörden Hindernisse darstellen, die sie gerne überwinden wollen. Sie werden sich oft genug vorkommen wie jemand, der den Saft einer Zitrone haben will, sie aber nicht verletzen darf. Sie werden also versuchen, den Verdächtigten oder den schweigeberechtigten Zeugen dazu zu bringen, sein Schweigen aufzugeben und sich zu äußern. Den Ermittlungsbeamten, meist Kriminalbeamten, steht hierfür ein großes Instrumentarium an psychischen und physischen Beeinflussungsmitteln zur Verfügung, dessen Betätigung sie gelernt haben. Dies beherrschen sie und wissen damit umzugehen.

Die Vermischung legaler und illegaler Methoden

Die Erfahrung hat gezeigt, dass der ausführliche Katalog des § 136 StPO die Vermischung legaler Praktiken mit illegalen Praktiken nicht ausschließt. Die Grenze zu ziehen zwischen Ermüden und Wachsein, zulässiger Qual und unzulässiger Quälerei, die Bestimmung dessen, was Täuschung oder ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil ist, dürfte im Einzelfall kaum möglich sein.

Hinzu kommt, dass die Beamten meist sehr genau wissen, was sie sich leisten können und wann eine rechtswidrige Vernehmungsmethode als solche erkennbar ist. Sie werden dies nur so weit tun, als es ihnen nicht bewiesen werden kann. Übrigens reichen auch die zulässigen Methoden in ihrer psychischen und physischen Wirkung aus, einen ungeübten, nicht gewappneten Menschen fertigzumachen.

Es ist daher müßig, sich in diesem Zusammenhang lange bei der Unterscheidung von legal und illegal aufzuhalten.

Wenn man weiß, was einen erwartet, ist man am ehesten in der Lage, seine “Willensbetätigung” zu beherrschen und seine Rechte zu wahren

Der Leitfaden

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