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Rechtsverstöße bei einer Hausdurchsuchung

Es ist leider eine Tatsache, dass sich die Staatsorgane bei einer Hausdurchsuchung nicht immer an die gesetzliche Vorschriften halten. Nach Beendigung der Hausdurchsuchung stelle daher fest, ob und welche Rechtsverstöße dabei begangen wurden.

Rechtsverstoß 1

Es ist rechtswidrig, wenn die Beamten ihre Dienstausweise nicht zu Beginn der Hausdurchsuchung vorlegen.

Rechtsverstoß 2

Es ist rechtswidrig, wenn die Hausdurchsuchung durchgeführt wurde ohne deine Einwilligung und ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl und ohne das Vorliegen von “Gefahr im Verzug”. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Hausdurchsuchung gefährdet werden würde. Das heisst, dass die Hausdurchsuchung eilbedürftig sein muss und verhindern soll, dass Beweismittel vernichtet oder beiseite geschafft werden.

Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, dass Gefahr im Verzug nicht vorliegt, also eine Hausdurchsuchung rechtswidrig ist, wenn:

  • die Polizei nur allgemein vermutet, dass in der Wohnung noch Beweismittel vorhanden sind, und dass der Beschuldigte diese beseitigt, ohne dass hierfür irgendwelche Anhaltspunkte bestehen (LG Osnabrück, Urteil vom 26.11.1990, Az. 13 Js 13349/90 KLs, zu finden in Strafverteidiger, 1993, 573 f )
  • die Staatsanwaltschaft den Erlass eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bewusst deswegen umgeht, weil der Beschuldigte über eine überwachte Telefonleitung keine Gespräche geführt hatte, so dass die Staatsanwaltschaft bei Gericht eine “undichte” Stelle vermutete (LG Darmstadt, Beschluss vom 12.08.1993, Az. 3 Qs 360/93, zu finden in Strafverteidiger, 1993, 573 f )

Rechtsverstoß 3

Es ist rechtswidrig, wenn zwar ein Hausdurchsuchungsbefehl erlassen wurde, dies aber willkürlich und unverhältnismäßig war.

Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl willkürlich und unverhältnismäßig ist, dass die Hausdurchsuchung als rechtswidrig ist, wenn:

  • ein Hausdurchsuchungsbefehl gegen einen Unbeteiligten erlassen wurde, nur weil er mit einem Beschuldigten ein gemeinsames Postfach unterhalten hatte, ohne dass Anhaltspunkte für eine konkrete Tatbeteiligung des Unbeteiligten bekannt waren (BVerfG, Beschluss vom 23.06.1990, Az. 2 BvR 417/88, zu finden in NJW 1991, 690 f. ).
  • eine Hausdurchsuchung beantragt wurde aufgrund der Aussage einer Zeugin, die ein Jahr vor der Hausdurchsuchung vom Hörensagen her wissen wollte, dass der Beschuldigte drei Handgranaten gekauft hätte (KG Fürstenwalde, Beschluss vom 30.11.1993, Az. 4 Gs 26 Js 79/92 (81/93).

Rechtsverstoß 4

Es ist rechtswidrig, wenn der Hausdurchsuchungsbefehl zu ungenau ist. Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl zu ungenau und daher rechtswidrig ist, wenn er nur den folgenden Inhalt hat:

In dem Ermittlungsverfahren gegen X wegen Volksverhetzung wird die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume in der Y-Straße in Z angeordnet, weil nach den bisherigen Ermittlungen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.

  • Es fehlt hier die Angabe, in welchen Räumen gesucht werden soll (Wohnraum? Geschäftsraum? Gartenhaus?). Volksverhetzung beschuldigt wird (Hat er ein Flugblatt verteilt? Welches?) Schließlich fehlt die Angabe, nach welchen Beweismitteln gesucht wird (Bücher? Schriften? Flugblätter?). (BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976, Az. 2 BvR 294/76, zu finden in BVerfGE 42, 212 ff. und Beschluss vom 24.05.1977, Az. 2 BvR 988/75, zu finden in BVerfGE 44, 353 ff. und Beschluss vom 03.09.1991, Az .2 BvR 279/90, zu finden in NJW 1992 Qs 8/83, zu finden in MDR 1984, 603 Beschluss vom 12.12.1983, Az. 512 Qs 8/83, zu finden in MDR 1984, 603)

Rechtsverstoß 5

Es ist rechtswidrig, wenn der Hausdurchsuchungsbefehl zu spät vollzogen wird. Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl zu spät vollzogen wird, die Hausdurchsuchung also rechtswidrig ist, wenn er erst nach sieben Monaten vollzogen wurde, ohne dass neue Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen. (LG Zweibrücken, Beschluss vom 11.06.1990, Az. 1 Qs 105/90). Die Rechtsprechung hat dagegen entschieden, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl nach drei Monaten noch vollzogen werden darf (LG Osnabrück, Beschluss vom 01.10.1986, Az. 29 Qs 101 , zu finden in NStZ 1987, 522).

Rechtsverstoß 6

Es ist rechtswidrig, wenn der Hausdurchsuchungsbefehl in einer Wohnung vollzogen wird, die zwischenzeitlich nicht mehr vom Beschuldigten, sondern von einem Unbeteiligten bewohnt wird. (LG Wiesbaden, Urteil vom 31.08.1987, Az. 6 Js 188780/86-81 Ls(Ns), zu finden in Strafverteidiger 1988, 292 f.)

Rechtsverstoß 7

Es ist rechtswidrig, wenn bei einer Hausdurchsuchung entgegen § 105 II StPO kein Richter; kein Staatsanwalt und keine Durchsuchungszeugen, also entweder ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, hingezogen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.09.1990, Az 2 Vas 1/90, zu finden in NStZ 1991)

Rechtsverstoß 8

Es ist rechtswidrig, wenn die Polizei bei der Hausdurchsuchung Zufallsfunde entgegen § 108 StPO nicht zufällig findet, sondern systematisch nach Zufallsfunden sucht. Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, dass eine solche systematische Suche nach Zufallsfunden vorliegt, die Beschlagnahme also rechtswidrig ist, wenn:

  • im Rahmen eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes nicht die Schusswaffe, dafür aber zahlreiche Schriftstücke gesucht und beschlagnahmt werden (KG Beschluss vom 29.05.1985, Az 2 AR 524/82 – 5 Ws 94/95, zu finden in Strafverteidiger 1985, 404 f.).
  • im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung nicht nur die gesuchten Bankbelege eines bestimmten Jahres, sondern auch alle Privaten Briefe, Sparbücher, Kontoauszüge usw. gesucht und beschlagnahmt werden (LG Bonn, Beschluss vom 01.07.1980, Az. 37 Qs 57/80, zu finden in NJW 1981, 292 ff.).
  • im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Diebstahls von vier Vasen eine Vielzahl von anderen Gegenständen, vor allem schriftliche Unterlagen, gesucht und beschlagnahmt werden (LG Berlin, Beschluss vom 09.051983, Az 512a/512 Qs 18/83, zu finden in Strafverteidiger 1987, 97 ff.).

Rechtsverstoß 9

Es ist rechtswidrig, wenn die Polizei entgegen § 107 StPO nicht an Ort und Stelle der Hausdurchsuchung ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen Gegenstände anfertigt und dem Betroffenen sofort übergibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.1992, Az. 4 VAs 5/92, zu finden in Strafverteidiger 1993, 235 f.).

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