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Wie schützt du dich Effektiv vor Angriffen?

Das "scharfe Schwert" des Notwehrrechts verleiht dem Angegriffenen im Ernstfall die Befugnis, den Angreifer zu töten. Entscheidend für den Ausgang eines Notwehrprozesses sind dabei häufig der Zeitpunkt und die Intensität der Verteidigungsmaßnahme. Durfte der Angegriffene bereits zustechen, bevor der Aggressor seinerseits sein Messer zieht? Durfte er sofort auf den Angreifer schießen oder hätte er einen Warnschuss abgeben müssen? Diesen Fragen wendet sich Christian Rückert zu und stellt den Auslegungskriterien der Rechtsprechung und der Strafrechtswissenschaft Erkenntnisse aus dem Bereich der Rechtsmedizin und der Sozialpsychologie, sowie das Erfahrungswissen anerkannter Selbstverteidigungsexperten gegenüber. Er zieht daraus Schlüsse für die praktische Anwendung des Notwehrrechts durch Tat- und Revisionsgerichte.

Der Leitfaden

Angriffe und Bedrohungen durch Linkskriminelle sind leider keine Seltenheit. Gerade in größeren Städten wie Berlin gehören sie fast zum Alltag. Grundsätzlich muss jeder politische Aktivist aus unseren Reihen davon ausgehen, dass er zu einem x-beliebigen Zeitpunkt Opfer eines linkskriminellen "Hausbesuches" bzw. Anschlages wird. Dies betrifft keineswegs nur öffentlich bekannte Aktivisten, wenngleich solche wesentlich stärker gefährdet sind. Niemand von uns kann wissen, was andere über uns wissen.

Schutz durch Aufklärung

Das Risiko von Überfällen und Anschlägen kann deutlich vermindert werden, wenn man seine Pappenheimer kennt. Schau dich in deiner näheren und auch in der weiteren Umgebung um, wo potentielle linke Täter und deren Treffpunkte zu finden sein könnten. Finde Namen und Adressen heraus und lass sie wissen, dass sie dir bekannt sind. Wenn linkskriminelle Täter nicht mehr aus der Anonymität heraus agieren können und selbst etwas zu verlieren haben, dann vergeht vielen die Lust auf Kleinkriege vor der eigenen Haustür.

Das ist natürlich keine Garantie, aber zumindest ist ihnen dann bewusst, dass sie als erste die Konsequenzen zu spühren bekommen könnten, wenn dir etwas zustoßen sollte.

Eine konsequente Anti-Antifa-Arbeit ist deshalb unerlässlich.

Vor einem Angriff

Als erstes solltest du die Rechte, die dieser Staat allen seinen Bürgern zugesteht, kennen. Für den Fall eines linkskrimenellen Angriffs lautet dieses Recht Notwehr / Nothilfe (§32 StGB).

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erfolderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wenn der Angriff gegen den Verteidiger selbst gerichtet ist, spricht man von Notwehr. Ist der Angriff jedoch gegen einen anderen gerichtet, spricht man von Nothilfe.

Am Ende dieses Leitfadens werden wir noch einmal genauer auf das Notwehrrecht bzw. den §32 StGB eingehen.

Natürlich ist es immer sinnvoll Angebote zu nutzen die kenntnisse über Selbstverteidigungstechnicken vermitteln. Waffen wie Teleskopschlagstöcke oder Gaspistolen geben dir sicher ein Gefühl von Sicherheit, dennoch raten wir dir ab diese mitzuführen da sie im Ernstfall:

  • ein zusätzliches Risiko auch für dich werden können
  • das Tragen dieser Waffen in der BRD nur mit entsprechender Genehmigung gestattet ist und Zuwiderhandlungen hart bestraft werden können.

Wir empfehlen neben der normalen Selbstverteidigung die Verwendung von Gas-Sprays wie z.B. CS-Gas oder Pfefferspray. Natürlich musst du auch bei diesen Waffen aufpassen wann und wo du diese einsetzt aber solange du sie nicht in geschlossenen Räumen oder bei Gegenwind einsetzt bist du meistens aus der Gefahrenzone. Weiterhin Hilfreich sind akustische Geräte, die einen ohrenbetäubenden Lärm produzieren und Passanten alarmieren. Zum Auftreten in der Öffentlichkeit gibt es auch einige Hinweise: Linkskriminelle suchen sich ihre Opfer nicht willkürlich aus. Natürlich wollen sie nicht, dass das Opfer sich eventuell wehren könnte oder ihnen gar körperlich übelegen ist.

Gefragt ist also eine Ausstrahlung die anderen mitteilt: NICHT MIT MIR !!.

Es ist wichtig Blickkontakt mit dem potenziellen Angreifer zu halten. Versuche ihn einzuschätzen und seinen nächsten Schritt voraus zu berechnen. Sei in jedem Fall vorbereitet - das nützt dir in verschiedener Hinsicht. Du versteinerst nicht vor Schreck und kannst dich auf einen möglichen Angriff einstellen.

Während des Angriffes

Je nach Art des Angriffes kann kluges Verhalten unterschiedlich aussehen. Du solltest auf jeden fall Ruhe bewahren. Vermeide Handlungen wie Flehen oder Unterwürfigkeit da diese den Angreifer nur weiter anstacheln. Falls sich in der Umgebung andere Personen befinden, versuche diese anzusprechen.

Wenn du von einer Gruppe Linkskrimineller angegriffen wirst, ist es ratsamer sich zurück zu ziehen. Wenn du auch in einer Gruppe bist und dich trotzdem zurückziehen musst, achte darauf dass ihr geschlossen agiert und niemanden zurück lasst.

Sofort zurückziehen solltest du dich wenn der Angreifer eine Waffe wie z.B. einen Teleskopschlagstock einsetzen will.

Nach einem Angriff

Hast du dich erfolgreich Verteidigt ist es sinnvoll dich von diesem Ort zu entfernen. Solltest du oder eine Person deiner Gruppe verletzt sein, rufe einen Krankenwagen oder begebt euch in das nächste Krankenhaus und lasst diese Verletzungen verarzten und dokumentieren!

Wenn du wieder zur Ruhe gekommen bist ist es sinnvoll wenn du den Vorfall in einem Gedächtnisprotokoll festhältst.

Das Gedächtnisprotokoll sollte enthalten:

  • möglichst genauer Ablauf des Angriffes
  • der Ort des Angriffes
  • die Anzahl der Angreifer
  • Kleidungsmerkmale der Angreifer
  • Beleidigungen oder sonstige Äusserungen durch die Angreifer
  • vielleicht wiedererkannte Linkskriminelle

Dieses Protokoll solltest du deiner lokalen Kameradschaft oder Aktivistengruppe zukommen lassen. Einerseits werden dadurch meist mehr Fälle linker Gewalttaten vermerkt, die einer oft getätigten Beschönigung der Zahlen und Fakten widersprechen und zugleich wird damit das immer noch vorhandene Problem linkskriminell-motivierter Gewalt thematisiert.

Psychologische Aspekte nach einem Angriff

Unruhige Nächte nach einem tätlichen Angriff sind völlig normal. Bei einem "Outing" kommen oftmals auch noch die Sorgen um die Arbeit und die Familie dazu. Rede mit deinen Kameraden darüber! Erzähle ihnen, wie du dich fühlst! Du brauchst dich nicht zu schämen, wenn du unsicher bist oder angst hast. Die Gruppe muss so etwas verstehen.

Diskutiert zusammen darüber, was ihr in Zukunft machen wollt und wie ihr auf den Angriff reagiert. Eines sollte klar sein: Bei solchen Gesprächen werden die Mobiltelefone ausgeschaltet und ein Ort gesucht, wo euch niemand hört, denn es wäre nicht das erste Mal, dass Kameraden abgehört werden.

Das Schlimmste wäre, sich von linkskriminellen Angriffen mürbe machen zu lassen. Denn genau das beabsichtigen die Antifaschisten, nämlich psychischen und physischen Terror zur Vernichtung des politischen Gegners.

Lass dich nicht unterkriegen! Gemeinsam sind wir stark!

Umgang mit der Polizei

Sicher stellst du dir die Frage ob du nach einem Angriff die Polizei von diesem Vorfall informieren solltest. Eine eindeutige Antwort können wir dir nicht geben da wir schon die Erfahrung machen mussten, dass die Strafverfolgungsbehörden am Ende auch gegen das Opfer (also dich) ermittelt haben.

Erfahrungsgemäß lohnt es sich nicht, nach einem linkskriminellen Anschlag die Polizei zu informieren. Eine strafverfolgung der Täter verläuft im Sande, die Ermittlungen werden schlampig geführt und reichen meist nicht zu einer Anzeige. Oft genug kam es bereits vor, dass der Staatsschutz vor dem Tür stand und im Endeffekt nur Informationen über nationale Strukturen ergattern wollte.

Andererseits kann es auch passieren, dass nach einer erstatteten Strafanzeige der oder die Schläger doch gefasst werden und es zu einer Anklage kommt. Wenn du dann einen Anwalt als Geschädigter bzw. Nebenkläger nimmst, bekommst du Akteneinsicht, das heißt unter anderem auch: Name und Adresse des Angreifers!!

Dennoch: Mit dem Staatsschutz oder Verfassungsschutz gibt es im Nachhinein keine Zusammenarbeit!

Selbstschutz und Selbstverteidigung - viele politische Aktivisten überlegen sich, wie sie ihre eigene Gesundheit schützen können. Leider hören wir immer wieder von brutalen Übergriffen der Antifa auf nationale Infostände oder auf Aktivisten die einfach nur arglos unterwegs sind. Aber auch Sicherheit für die Tochter oder die Frau sind ein wichtiges Thema. Jeder Aktivisten sollte, um sich bei einem linkskriminellen Angriff verteidigen zu können, zumindest die Grundtechniken einer beliebigen Kampfsportart erlernen. Noch gibt es aber auch sogenannte "legale Waffen" die wir nutzen können um Angriffe abzuwehren. In dieser Übersicht haben wir legalen Waffen welche zur Verteidigung erhältlich sind zusammengestellt. Desweiteren erklären wir worauf geachtet werden muss und was bei einem Angriff wirklich hilft.

Allerdings sind nicht alle Verteidigungsmittel gleich sinnvoll und vor allem sind gar nicht alle Verteidigungsmittel auch "legal" und "legal in der Öffentlichkeit". Jeder Waffenladen will letzten Endes etwas verkaufen und wird darum primär die nötigen Gesetze die den Verkauf bzw. den Kauf betreffen beachten. Eine rechtliche Beratung des Kunden findet in den meisten Fällen wohl erst auf Nachfrage statt.

Rechtliche Bewertung

Richtig ist, dass man für den Erwerb der meisten Verteidigungsmittel mindestens 18 Jahre sein muss. Dies berechtigt zwar zum Kauf einer "legalen Waffe", bedeutet aber nicht, dass man nun auch damit in der Öffentlichkeit rumlaufen darf. Unabhängig von den rechtlichen Vorraussetzungen zum Führen einer Waffe zur Verteidigung, sollte man sich natürlich mit dem Notwehrrecht beschäftigen. Das bedeutet, nicht nur den Notwehr-Paragraphen (§32 StGB) lesen sondern ihn auch verstehen!

Das Waffengesetz (WaffG) definiert "führen" als das zugriffsbereite Mitführen einer Waffe. Dazu gehört also z.B. das Messer in der Hosentasche

Taktischer Nutzen

Alle Mittel haben verschiedene Einsatzgrundsätze und Eigenschaften. Nicht jedes Mittel ist immer das Richtige. Außerdem muss der Einsatz mit der jeweiligen Waffe geübt werden! Ein Pfefferspray in den Tiefen der Handtasche nützt nichts. Ein Kubotan den ich mit führe aber nicht geübt habe ihn (unter Stress oder Angriffsdruck) zu benutzen nützt nichts. Eine Schreckschusspistole die ich erst aus einem Holster ziehen muss kostet viel Zeit und bei einem Gegner direkt vor mir ... nützt sie nichts.

Stelle mit Hilfe unserer Informationen eine ausreichende Menge an Selbstverteidigungsmitteln zusammen. Entscheide dich individuell für deinen ganz speziellen Bedarf.
 
 

CS-Gas

CS-Gas - oder auch Tränengas - wird in kleinen Spraydosen verkauft, genauso wie Pfefferspray. Der chemische Wirkstoff soll menschliche Angreifer abwehren.

Früher, bevor Pfefferspray entwickelt wurde, war Tränengas das Einsatzmittel von Sicherheitskräften weltweit. Auch heute wird es noch bei Demonstrationen gegen Aktivisten eingesetzt. Trotzdem wurde es insgesamt von Pfefferspray verdrängt.

Die Wirkung

Tränengas wirkt auf die Atemorgane und löst eine Reizung aus. Es ist sehr aggressiv und kann zu Verätzungen führen und gerade für Menschen mit Leberproblemen oder Asthmatikern ist Tränengas sehr gefährlich. Bis zu 20% der Menschen sind jedoch immun gegen CS-Gas, weswegen dann keine oder nur eine geringe Reizung auftritt. Bei Pfefferspray liegt diese Quote nur bei 2%. Bei Hunden ist Tränengas wenig wirksam, weil höhere Konzentrationen benötigt werden.

Verwendung

Tränengas wird in Spraydosen und in Schreckschusspistolen verwendet. Getroffen werden müssen die Atemorgane des Angreifers.

Grundsätzliches zur Selbstverteidigung mit Sprays: Niemals ankündigen, das man Reizgas anwenden wird. Der Gegner wird vorbereitet sein, die Augen schließen und die Luft anhalten, wenn er euch angreift. Das Gas immer überraschend einsetzen, im besten Fall, wenn der Gegner ausgeatmet hat - beobachtet den Brustkorb !

Rechtliches

CS-Gas ist frei verkäuflich an Menschen ab 14 Jahren.

Reizstoffsprühgeräte unterliegen nicht dem deutschen Waffengesetz und können damit frei verkauft und geführt werden (PDF auf der Weltnetzseite des BKA herunterladen oder lade dir die PDF von der s-f-n.org Seite herunter www.s-f-n.org/material).

Fazit

CS-Gas wirkt seltener, schwächer und unzuverlässiger als andere Abwehrmittel wie z.B. Pfefferspray. Nicht umsonst wird auch die Polizei heute nicht mehr mit CS-Gas ausgerüstet sondern das wirksamere Pfefferspray genutzt.

 
 

Elektroschocker

Ein Elektroschocker ist ein handliches Gerät, welches mit einem oder mehreren 9-Volt-Blöcken arbeitet. Das Gerät gibt bei Auslösung einen Stromimpuls mit einer sehr hohen Spannung ab (Elektroimpulsgeber), was Angreifer außer Gefecht setzen soll.

Um diese Waffe zu Führen muss ein Prüfsigel vorliegen und man muss 18 Jahre alt sein

Der live-Test eines Fernsehsenders brachte es ans Tageslicht. Elktroschocker sind zur Selbstverteidigung nicht geeignet. Die Geräte wirken nur im Nahkampf, denn es muss ein direkter Kontakt zwischen Elektroschocker und Angreifer bestehen. Um Die Wirkung voll entfalten zu können, muss der Kontakt zwischen Angreifer und Elektroschocker gehalten werden (1-5 Sekunden)! Zuckt der Angreifer nach dem ersten Kontakt also schnell zurück, hat er zwar einen kurzen Schmerz verspürt, ist aber nicht außer Gefecht. Außerdem kann dicke Kleidung ebenso wie Alkohol, Drogen und Adrenalin die Wirkung massiv abschwächen.

Das ist gerade für Frauen (aber nicht nur) absolut ungeeignet. Wenn der Angreifer körperlich überlegen ist, kann das Opfer den Schocker entweder gar nicht zur Anwendung bringen oder das Gerät wird sogar gegen das Opfer selbst eingesetzt.

Rechtliches

Elektroschocker müssen ein amtliches unbedenklichkeits-Prüfsiegel aufweisen (PTB - Physikalischen Technischen Prüfanstalt). Sie sind an Personen über 18 Jahren frei verkäuflich. Die sogenannten "Taser", also Elektroschocker die auf Distanz wirken, sind seit dem 01. April 2008 generell verboten und dürfen nicht mehr verkauft oder geführt werden.

Problem Handhabung

Ein Problem ist auch die Handhabung an sich. Meist besitzen die Geräte eine Sicherung, welche zunächst deaktiviert werden muss. Anschließend muss noch die Auslösung bedient werden - dass alles kann im Eifer des Gefechts schon viel zu kompliziert sein.

Problem Batterie

Die Batterien im Schocker können sich entladen, wenn sie nicht regelmäßig überprüft werden. Dann ist das Gerät im Einsatzfall wirkungslos.

Fazit

Zum Zwecke der Selbstverteidigung sind Elektroschocker nur für Profis geeignet. Die Handhabung ist zu kompliziert, die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Abwehr zu gering und die Gefahr der Anwendung gegen das Opfer selbst bzw. die Gefahr, dass die Geräte nicht funktionieren zu hoch.

 
 

Schreckschuss- Gaspistolen

Legale Schreckschusswaffen müssen über ein PTB Siegel der Physikalischen Technischen Prüfanstalt verfügen. Ab 18 Jahren kann man sie kaufen und auch auf seinem Privatgelände führen. Für das Führen in der Öffentlichkeit, benötigt man aber einen kleinen Waffenschein.

Schreckschuss- Gaspistolen sind Abwehrmittel, die das Aussehen einer Schusswaffe haben. Bei Auslösung wird mit der passenden Munition ein Gasgemisch abgegeben. Im Regelfall handelt es sich um CS-Tränengas bzw. Pfeffergas. Die Reichweite von 9mm-Pfeffermunition ist größer als bei den meisten Pfeffersprays. Auch sind nicht alle Sprays zuverlässig, d.h. mehr als einmal sprühen (3-4 Sek.) ist meist nicht möglich. Eine Schreckschusspistole wird jedoch mit mehreren Patronen geladen. Anschließend kann durch Auslösung mehrmals ein Gasgemisch abgegeben werden. Das CS-Tränengas bzw. Pfeffer-Gas soll den Angreifer in die Flucht schlagen.

Das Problem liegt in der Handhabung. Im Ernstfall kann die "Waffe" sehr leicht gegen das Opfer verwendet werden. Bei Auslösung nahe am Körper entsteht ein großer Druck, was zu schweren Verletzungen der Haut führen kann deshalb halte immer genügend abstand zu dem Angreifer.

Wenn man nicht erst droht und "Cowboy spielt" kann man eine Schreckschusspistole genauso unvermittelt einsetzen wie ein Prefferspray - und dann fliehen. Es ist jedoch sinnvoll mehrmals hintereinander zu schießen - auch wechselweise mit Gas- und Knallpartonen, um den Druck auf die jeweils folgende Gaspatrone zu verstärken. Hinzu kommt der laute Knall, er kann zusätzlich irritieren und der Angreifer fürchtet auch - falls er nicht ganz ausgeschaltet ist -, dass Anwohner womöglich die Polizei anrufen usw.

Ist das Magazin leer geschossen und der Angreifer ist immer noch nicht in die Flucht geschlagen kann man mit dem Griff einer Schreckschusswaffe auch zuschlagen.

Eine Schreckschusspistole ist auffälllig und kann schwerer verdeckt getragen werden. Sieht der Angreifer die Pistole, kann es zur Eskalation kommen. Ein weiteres Problem: Auch Unbeteiligte können zunächst nicht unterscheiden ob es sich um eine echte Waffe handelt. Eine echte Gefahrenquelle, auch oder vorallem beim Kontakt mit der Polizei.

Rechtliches

Der Erwerb einer Gaspistole ist erlaubnisfrei. Zum Führen in der Öffentlichkeit wird der "kleine Waffenschein" benötigt, den man sich bei seiner örlichen Behörde beantragen kann. Dieser Waffenschein muss immer mitgeführt werden.

Hast du kein sauberes Führungszeugnis oder bist bei der Polizei als "Rechts" eingestuft beantrage lieber niemals einen kleinen Waffenschein und führe dementsprechend auch keine Schreckschusspistole in der Öffentlichkeit, andernfalls kann dir unter umständen sogar ein Mitführverbot von erlaubnisfreien Waffen auferlegt werden!

Abfeuern einer Schreckschusswaffe bei Feiern oder zur Jahreswende

Dieser Beitrag befasst sich mit den räumlichen Rahmenbedingungen in Berlin.

Richtig ist

  • Wer mindestens 18 Jahre alt ist, darf eine zugelassene SRS-Waffe (Schreckschuss-, Reizstoff oder Signalwaffe) kaufen und zu Hause aufbewahren.
  • Wer einen "Kleinen Waffenschein" hat, darf eine zugelassene SRS-Waffe in der Öffentlichkeit führen.
  • Auch wer einen "Kleinen Waffenschein" hat, darf draußen nicht mit einer SRS-Waffe schießen.
  • Eine Ausnahme bildet das Schießen mit Platzpatronen auf dem eigenen Grundstück, wozu ausdrücklich nicht der wohnungseigene Balkon zählt.

Was bedeutet das?

Das Schießen mit SRS-Waffen nur zum Vergnügen ist - nicht nur zur Jahreswende - verboten und wird mit empfindlichen Geldbußen geahndet. Wir sind uns sicher, dass du keine Post von den Bullen erhalten möchtest. Lasse also bitte die SRS-Waffen bei Feierlichkeiten oder an Silvester - zu deiner eigenen Sicherheit - am besten Zuhause.

SRS- Schreckschusswaffen Fazit

Schreckschusspistolen sind als Selbstverteidigungsmittel sehr wohl geeignet. Jedoch muss es der Träger einer solchen Waffe auch sein.

 
 

Jet Protector

"Jet Protector" heißt die Reihe von Pfefferspray-Abwehrsystemen der Schweizer Firma Piexon AG. Die Firma Piexon AG hat die Wirksamkeit von Pfefferspray perfektioniert, denn in der Jet Protector-Reihe werden die Pfefferladungen pyrotechnisch - das heisst mit einer kleinen Treibladung - ähnlich wie bei einer "echten" Waffe herausgeschleudert.

Der Pfefferstrahl erreicht eine weite von bis zu 6,50 m und weißt einen hohen Druck auf. Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • Die Abwehr von Angreifern in einer hohen Distanz schafft zusätzliche Sicherheit.
  • Der hohe Druck verstärkt die Wirkung
  • Die Wirkung wird nicht von Wind- und Wettereinflüssen beeinträchtigt

Es sind zwei verschiedene Modelle erhältlich:

Jet Protector GUARDIAN ANGEL Das kleine, handliche Gerät passt in die Handtasche oder lässt sich mittels Clip oder Gürteltasche verstauen. Durch einen Auslöser können zwei Pfefferladungen abgegeben werden. Anschließend muss das Gerät ausgetauscht werden. Konzipiert ist das Gerät für die Nahbereichsverteidigung (o,5 - 4 m).

Jet Protector JPX Dieses Gerät erinnert an die Form einer Pfefferpistole. Gegenüber dem GUARDIAN ANGEL lassen sich die Kartuschen austauschen. Weiteres Zubehör wir Holster, Bauchtaschen sind erhältlich. Für den Alltagsgebrauch ist das Gerät wahrscheinlich etwas groß.

Rechtliches

Die Jet Protector Abwehrsystemene unterliegen nicht dem deutschen Waffengesetz und können damit frei verkauft und geführt werden (PDF auf der Weltnetzseite des BKA herunterladen oder lade dir die PDF von der s-f-n.org Seite herunter www.s-f-n.org/material).

Fazit

Die Geräte der Jet Protector - Reihe sind nicht ganz billig, aber äußerst wirksam. Die ungeschlagende Reichweite schafft zusätzliche Sicherheit.

Weitere Informationen zum Thema findest du im SfN Infoblog unter dem Stichwort: Selbstverteidigung
 
 

Kubotan / Tacticalpen

Ein Kubotan ist im Prinzip nichts anderes, als ein kurzer und kleiner Stock welcher ursprünglich als Schlüsselanhänger entwickelt wurde. Erlernt und trainiert wird der Umgang mit einem Kubotan in verschiedenen Kampfsportarten.

Der Kubotan ist im Regelfall einige Zentimeter länger als die Hand des Nutzers. Wird er dann in der Faust gehalten, steht er auf beiden Seiten ein wenig über. Die reguläre Länge von durschnittlichen Kubotan beträgt damit ca. 12-16 cm. Kubotan können quasi aus allen harten Materialien hergestellt werden. Am meisten finden harter Kunststoff, Aluminium und Holz Verwendung. Sie können entweder unauffällig wie ein Stock aussehen oder mit Riffeln zur besseren Griffigkeit ausgestattet sein. Zu den Enden hin laufen Kubotan meist etwas spitz zu, um eine bessere Verteidigungswirkung zu erreichen.

Tacticalpens

Wenn Kubotan die Form eines Kugelschreibers haben - oder zusätzlich sogar Kugelschreiberfunktionen besitzen - spricht man von "Tacticalpens". Damit kann der Kubotan bequem wie ein herkömmlicher Kugelschreiber überall hin mitgenommen werden und wird im Einsatzfall zur Verteidigungswaffe.

Rechtliche Bewertung

Kubotan bzw. Tacticalpens unterliegen nicht dem deutschen Waffengesetz und können damit frei verkauft und geführt werden (PDF auf der Weltnetzseite des BKA herunterladen oder lade dir die PDF von der s-f-n.org Seite herunter www.s-f-n.org/material).

Kubotan kaufen

Kubotan können in Waffengeschäften oder im einschlägigen Weltnetzhandel erworben werden. Ein Altersnachweis ist nicht notwendig. Es ist keine Erlaubnis (Waffenschein oder Ähnliches) erforderlich.

Bewertung von Tacticalpens bzw. Kubotan

Um mit einem Kubotan sinnvoll und sicher umgehen zu können, ist etwas Training sinnvoll. Auf jeden Fall ist die Verteidigungswirkung eines Kubotan höher, als mit bloßen Fäusten. Da es sich um eine Nahkampfwaffe handelt, ist eine gewisse körperliche Konstitution von Vorteil. Im Ergebnis ist der Kubotan sicher keine Verteidigungswaffe für Jedermann und jeden Fall.

 
 

Pfefferspray

Pfefferspray ist als Selbstverteidigungsmittel äußerst beliebt. Nicht nur, dass die Sprays sehr günstig sind, sie sind auch bequem und praktisch überall zu verstauen. Der Wirkstoff aus der Chilipflanze wird mittels Sprühdosen abgegeben und durch einen Pfefferstrahl gegen das Ziel gebracht.

Die Wirkung

Pfefferspray wirkt beim Auftreffen sofort oder innerhalb von wenigen Sekunden. Es wirkt zuverlässig gegen Tiere aller Art (Hunde, Bären usw.) als auch gegen menschliche Angreifer. Nur 2% aller Menschen sind immun gegen Pfefferspray (im Gegensatz zu Tränengas bzw. CS-Gas, hier sind es bis zu 20%).

Beim Kauf unbedingt auf die Dosierung achten. Für eine gute und sichere Wirkung sollte diese bei 10% Wirkstoffanteil liegen!

Die Rechtslage

Pfefferspray ist in Deutschland als Tierabwehrspray deklariert. Damit unterliegt es nicht dem Waffengesetz und darf von jedermann erworben und geführt werden (Ausnahme Versammlungen wie Demonstrationen). Der Einsatz ist nur gegen Tiere erlaubt. Im Notwehrfall (Überfall, Angriff, Raub usw.) ist aber auch die Anwendung gegen menschliche Angreifer denkbar.

Pfeffergel, Pfefferschaum

Pfeffergel ist etwas schwerer als Pfefferspray. Dadurch ist der Strahl windstabiler und erreicht eine höhere Reichweite. Pfefferschaum bindet den Wirkstoff am Ziel. Damit werden Unbeteiligte nicht betroffen. Geeignet in Räumen.

Strahl oder Nebel?

Diese Entscheidung kann dir niemand abnehmen. Entscheide dich je nach gewünschtem Anwendungsgebiet. Der (balistische) Strahl ist etwas windstabiler als der Nebel, außerdem werden höhere Reichweiten ermöglicht. Der (konische) Nebel hat eine größere Wirkfläche, gerade in hektischen, unübersichtlichen Situationen ist es dann wesentlicher einfacher zu treffen.

Anwendung

Ziele auf die Atemorgane des Angreifers bzw. auf die Augen. Nach der Anwendung entfernen dich sofort vom Gefahrenort, da Pfefferspray selten einige Sekunden benötigt bis es wirkt. Verständige die Polizei und Rettungsdienst. Beobachte den Angreifer nach dem Einsatz wenn möglich um der Polizei die Festnahme zu ermöglichen.

Grundsätzliches zur Selbstverteidigung mit Sprays: Niemals ankündigen, das man Reizgas anwenden wird. Der Gegner wird vorbereitet sein, die Augen schließen und die Luft anhalten, wenn er euch angreift. Das Gas immer überraschend einsetzen, im besten Fall, wenn der Gegner ausgeatmet hat - beobachtet den Brustkorb !
 
 

Schlagstock

Ein Schlagstock ist eine Hiebwaffe aus Metall, Holz oder Gummi. Durch die Verstärkung der Muskelkraft soll ein Angreifer kampfunfähig gemacht werden.

Ein Schlagstock ist als Selbstverteidigungswaffe eher ungeeignet. Die Stöcke sind nicht nur unhandlich und schwierig zu verstauen, sie sind meist auch mehr oder weniger schwer. Für ungeübte Nutzer ist es fast unmöglich, sich nicht entwaffnen zu lassen, jedoch wenn man den Schlagstock unmittelbar nach dem ziehen einsetzt, hat selbst ein Meister nicht die Zeit zu entwaffnen. Das nötige mass an Übung beschränkt sich darauf, den Schlagstock zu ziehen und den ersten Schlag zu machen. In 99% der Kämpfe ohne Rüstung entscheidet der erste Schlag über den ausgang des Kampfes.

Weiterhin ist eine schwere Verletzung des Täters wahrscheinlich. Dies könnte anschließend je nach Fall zivilrechtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Im entgegengesetzten Fall ist nach einer Entwaffnung des Opfers durch den Täter eine Verletzung des Opfers wahrscheinlich.

Rechtliche Bewertung

Schlagstöcke unterliegen dem deutschen Waffengesetz aber können trotzdem frei verkauft werden. Beim führen sieht es anders aus. (PDF auf der Weltnetzseite des BKA herunterladen oder lade dir die PDF von der s-f-n.org Seite herunter www.s-f-n.org/material).

Ein Schlagstock kann in Deutschland ab 18 Jahren gekauft werden aber gilt als Waffe (§42a WaffG)! Für das Führen in der Öffentlichkeit muss ein "berechtigtes Interesse" vorliegen. Dieses Interesse ist (laut dem Bundesinnenministerium) mit dem Argument Selbstschutz nicht gegeben. Hier muss z.B. ein berufliches Interesse (privater Sicherheitsdienst) vorliegen.

Fazit

Ein Schlagstock ist als Mittel zur Selbstverteidigung unpraktisch und eher nicht zu empfehlen. Zu schwer wiegen die Nachteile im Gegensatz zu anderen Mitteln der Selbstverteidigung.

 
 

Schrillalarm

Ein Schrill-Alarm ist ein Alarmgeber, der in einem Notfall Angreifer abschrecken soll. Die kleinen, handlichen Geräte funktionieren dabei ähnlich wie die Fanfaren, die man aus dem Fußballstadion kennt. Im Regelfall wird ein extrem lauter, schriller Ton erzeugt. Dieser liegt meist in der Lautstärke eines startenden Düsenjets.

Dieser Alarmton hat zwei Auswirkungen. Zum einen werden andere Menschen auf eine eventuelle Notsituation aufmerksam. Diese können dann im Fall der Fälle die Polizei verständigen oder gleich selbst zur Hilfe eilen. Zum anderen wird der Angreifer auch physisch abgeschreckt, denn der Alarmton verursacht starke Schmerzen in den Ohren.

Die Vorteile

  • Einfachst zu handhaben
  • Keine Nebenwirkungen
  • Keine Gefahr selbst beeinträchtigt zu werden
  • Günstig in der Anschaffung
  • Von der Polizei empfohlen

Die Nachteile

  • Angreifer wird nicht außer Gefecht gesetzt (wie z.B. bei einem Pfefferspray)
  • In einer einsamen Umgebung oder bei Nacht ist die Wahrscheinlichkeit von fremder Hilfe gering

Zusammengefasst ist der Schrillalarm eine gute Ergänzung zu anderen Selbstverteidigungswaffen. Ob man sich jedoch alleine auf die kleinen Alarmgeber verlassen sollte, muss jeder selbst entscheiden.

 
 

Selbstverteidigungsschirm

Eine ungewöhnliche Idee - ein Regenschirm zum Selbstschutz? In Amerika ist nichts unmöglich und so wurde auch diese Variante einer Selbstverteidigungswaffe verwirklicht. Aber ist der Schirm zur Selbstverteidigung wirklich sinnvoll und effektiv einzusetzen?

Besondere Funktion

Der Schirm unterscheidet sich laut Hersteller hauptsächlich durch seine Stabilität von herkömmlichen Schirmen. Er soll speziell gefertigt und unzerbrechlich sein. Ansonsten hat er die normale Funktion eines Schirmes und schützt dementspechend auch vor Regen.

Als Abwehrwaffe verwendet soll er dann Angriffe wie Tritte, Schläge und Attacken abwehren können. Besonders auch in Kombination mit Sportarten zur Selbstverteidigung soll er gut harmonieren und eine sinnvolle Ergänzung sein.

Äußere Beschaffenheit

Mit 700 Gramm wiegt der Schirm aufgrund seiner Beschaffenheit erwartungsgemäß mehr als ein normaler Regenschirm. Das Aussehen ist als schlicht und elegant zu bewerten. Ein schwarzer, schlanker Regenschirm kann überallhin mitgenommen werden. Die Praxistauglichkeit in Sachen Regenschutz ist also gegeben. Auch keine Aufschrift verrät die besondere Funktion. Zusätzlich hat der Schirm einen automatischen Öffnungsmechanismus.

Rechtliche Bewertung

Auf Flughäfen oder bei Sicherheitskontrollen sind keine Probleme zu erwarten. Der Griff ist aus Polyamid gefertigt, die Spitze aus Metall. Eine Waffenrechtliche Problematik ist nicht erkennbar - es handelt sich einfach nur um einen besonders stabilen Regenschirm. Somit kann der Schirm überall hin mitgenommen werden.

Praxistauglichkeit

Prinzipiell erscheint der Schirm zunächst einmal eine gute Sache zu sein. Allerdings bleibt die Frage, ob der Schirm nicht eher für Regentage mit sich geführt wird - niemand wird den Schirm im Hochsommer bei 30 Grad ständig mit sich führen wollen. Weiterhin ist der Schirm vermutlich nicht für jedermann geeignet. Eine gewisse Sicherheit im Umgang mit Schlagwerkzeugen erscheint sinnvoll.

 
 

Taktische Taschenlampe

In der langen Dunkelheit des Winters kannst du dich mit einfachen Mitteln effizient schützen. Nutze die Vorteile der Dunkelheit durch die taktische Nutzung einer Taschenlampe.

Hierbei handelt es sich um eine kleine Taschenlampe die äußerst robust gerfertigt wird und ebenfalls wie ein Kubotan benutzt werden kann. Außerdem ist sie natürlich ideal für dunkle Keller, Parkhäuser und sonstige Orte mit schlechten Lichtverhältnissen.

Inzwischen nutzen diese Lampen günstige Batterien (AA oder AAA) und nicht mehr die teuren Fotobatterien. Die Blendwirkung ist selbst bei vorhandenem schwachen Licht noch immer gut und ermöglicht so einen weiteren taktischen Einsatz.

Einige Versionen dieser Lampen verfügen über einen Stroboskop-Effekt um einen möglichen Angreifer noch mehr zu stören

Rechtliche Bewertung

Tak­ti­sche Taschenlampen unterliegen in der Regel nicht dem deutschen Waffengesetz und können damit frei verkauft und geführt werden. Es gibt aber ausnahmen! Bitte beachte vor dem Kauf einer Lampe den Feststellungsbescheid des BKA: (PDF auf der Weltnetzseite des BKA herunterladen oder lade dir die PDF von der s-f-n.org Seite herunter www.s-f-n.org/material).

Problem Batterie

Die Batterien in der Taschenlampe können sich entladen, wenn sie nicht regelmäßig überprüft werden. Dann ist das Gerät im Einsatzfall wirkungslos.

Fazit

Zum Zwecke der Selbstverteidigung sind taktische Taschenlampen durchaus zu empfehlen. Natürlich empfiehlt sich auch hier eine gewisse Übung mit der Lampe aber immerhin fallen sie nicht unter das Waffengesetz (WaffG) und können somit auch auf Veranstaltungen problemlos geführt werden.

 
 

Steinschleuder

Die Steinschleuder ist eine altbewährte Distanzwaffe, welche schon im Mittelalter bekannt war. Heute wird die Steinschleuder überwiegend aus sportlichen Gründen benutzt. Das Prinzip einer Schleuder ist denkbar einfach. Ein harter Gegenstand bzw. ein Geschoss wird mittels eines dehnbaren Aufzuges gespannt und mittels einfacher Zugkräfte weggeschleudert. Dieses Prinzip ist seit je her unverändert, nur die Schleudern an sich wurden wesentlich stabiler und genauer, was die Treffsicherheit angeht. Heute werden die Schleudern aus unzerstörbaren Materialien hergestellt, auch das Zugband besteht aus flexibleren und dehnfähigeren Gummis. Hierdurch können größere Zugkräfte ausgelöst werden, was eine wesentlich höhere Reichweite ermöglicht. Die Geschosse sind heute meist Kunsstoffkügelchen oder Stahlkugeln, die eine verbflüffende Durchschlagskraft entwickeln können. Auch das Nachladen ist einfacher geworden. Moderen Schleudern haben im Griffstück einen Kugelspeicher, womit die Geschosse innerhalb kürzester Zeit nachgeführt werden können.

Vorteile einer Steinschleuder

  • sehr günstiger Preis in der Anschaffung
  • Muniton liegt quasi auf der Straße (z.B. Steine) und ist unerschöpflich
  • sehr unempfindlich und robust
  • hohe Abgabefreuenz möglich

Nachteile einer Steinschleuder

  • einiges an Übung erforderlich

Rechtliches

Eine Steinschleuder unterliegt grundsätzlich nicht dem Waffengesetz. Verboten ist aber eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung (sogenannte Präzisionsschleudern) sowie vergleichbare Vorrichtungen. (WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.7 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3)

Zusammenfassung

Eine heutige "Steinschleuder" hat mit den Geräten aus der Kindheit nicht mehr viel zu tun sondern ist eine echte Alternative in Sachen legale Selbstverteidigungswaffe.  
 

Quarzhandschuhe

Quarzsandhandschuhe werden zum Zwecke der Selbstverteidigung bei Privatpersonen immer beliebter und sind nicht mehr länger nur als Einsatzhandschuhe bei Polizeikräften und als Security Handschuhe im Einsatz. Und das aus gutem Grund, denn zum Selbstschutz sind diese gut geeignet, wie ich Ihnen nachfolgend gerne kurz erklären möchte. Erfahren Sie worauf Sie achten müssen wenn Sie sich Quarzhandschuhe kaufen möchten und ob diese eigentlich verboten oder legal sind.

Was sind Quarzhandschuhe eigentlich genau?

Quarzsandhandschuhe sind in aller Regel Lederhandschuhe, die Protektoren an solchen Stellen der Hand aufweisen, die bei Schlägen verletzt werden könnten. Solche Stellen sind die Knöchel und der Handrücken. Wie der Name schon andeutet bestehen die Protektoren hier aus quarzsandgefüllten Taschen. In selteneren Fällen kommt als Füllmaterial Bleistaub oder Stahlschrot zum Einsatz. Manche Einsatzhandschuhe, wie der TacFirst Sek 1, verfügen z.B. über Protektoren aus Polyurethan. Beliebt sind solche Modelle sowohl bei Polizeikräften, Sicherheitskräften sowie immer häufiger auch bei Privatpersonen zur Selbstverteidigung.

Wird die Schlagkraft erhöht?

Wie angedeutet dient die Quarzsandfüllung in erster Linie zum Schutz der eigenen Händen beim Schlag bzw. beim Abwehren von Attacken. So können selbst Schläge von Schlagstöcken in den meisten Fällen ohne Verletzungen abgefangen werden. Entgegen der weitläufigen Meinung, dient die Füllung somit nicht vorrangig zur Erhöhung der Schlagkraft bzw. -energie. Zwar sind Security Handschuhe schwerer als normale Modelle, jedoch erhöht dies die Wucht des Schlages nicht signifikant. Auch eine Konzentration der Schlagenergie auf eine kleinere Fläche, wie es bei Schlagringen der Fall ist, wird hier nicht erreicht. Dennoch sind mit Quarzsandhandschuhen indirekt stärkere Schläge möglich, als ohne. Dies liegt aber in erster Linie nicht am Gewicht oder des Füllmaterials, sondern an der Schutzwirkung der Hände. Wer schon einmal unbeabsichtigt in ein Handgemenge geraten ist und sich verteidigen musste, weiß wie schmerzhaft Schläge mit der blanken Faust für einen selbst ist. Starke Schläge führen nicht nur häufig zum Aufplatzen der Haut über den Knöcheln sondern oft auch zu Brüchen, wenn man über keine Übung in einer Kampfkunst und damit untrainierte Hände hat. Mit jedem Schlag werden so die Schmerzen in aller Regel stärker und man reduziert die Schlagstärke unterbewusst immer weiter, um die Schmerzen nicht noch weiter zu verstärken. Quarzsandhandschuhe verhindern eben diese Schmerzen und Komplikationen. So kann selbst ein untrainierter mit voller Kraft zuschlagen ohne befürchten zu müssen sich zu verletzen. Somit sind indirekt eben schon härtere Schläge möglich. Auch wenn die maximale Schlagkraft nicht erhöht wird.

Integrierter Schnittschutz

Als weitere Schutzfunktion sind bei vielen Modellen Synthesefasergewebe, meist aus Kevlar oder Spectra, als Innenfutter integriert. Diese Gewebe dienen hier als Schnittschutz. Die polymeren Fasern verhindern ein Eindringen von Klingen und vermeiden Verletzungen, wenn man sich auf scharfen Metallkanten oder gebrochenem Glas abstützen müss. So können zum Beispiel selbst Messerattacken abgewehrt werden, ohne dass man zwingend Gefahr läuft schwere Schnittverletzungen der Hände davon zu tragen. Auch abgebrochene Flaschen können so gegriffen werden, ohne verletzt zu werden. In untenstehender Vergleichstabelle können Sie sehen welche Modelle über ein solches Gewebe verfügen.

Security Handschuhe zur Selbstverteidigung

Da Quarzsandhandschuhe häufig auch zur Selbstverteidigung eingesetzt werden, möchte ich hier noch kurz meine Gedanken hierzu kundtun. Prinzipiell halte ich diese zu diesem Zwecke durchaus geeignet. Doch würde ich diese niemals allein einsetzen, sondern nur in Kombination mit anderen Selbstverteidigungswaffen. Hier halte ich persönlich besonders Pfefferpistolen und Schlagstöcke für gut geeignet. Durch diese kann man den Angreifer auf Distanz halten und unter Umständen schon kampfunfähig machen bevor dieser überhaupt handgreiflich werden kann. Die Security Handschuhe würden hier dann rein zur Abwehr von eventuellen Schlägen oder Schnitten dienen. Im Notfall kann mit diesen aber natürlich auch mit voller Kraft zugeschlagen werden ohne die eigenen Hände zu verletzen, wie ich oben bereits kurz erläutert habe. Das Ziel in jeder Notsituation muss die unverletzte Flucht sein und nicht das Ausschalten des Angreifers. Um sich alleinig mit Quarzhandschuhen effektiv verteidigen zu können, benötigt man in meinen Augen aber einiges an Kampfkunsterfahrung und ausreichend körperliche Kraft, da man nahe an den Angreifer heran muss, um etwas bewirken zu können. Ungeübte Personen sollten daher auch weitere Selbstschutzwaffen mitführen, um optimal geschützt zu sein und sich keiner unnötigen Gefahr auszusetzen. Der große Vorteil von Einsatzhandschuhen ist hier aber, dass diese an den allermeisten Orten legal und vor allem unauffällig mitgenommen und getragen werden können. Zudem sind diese in der Anschaffung sehr günstig und lohnen sich damit auf alle Fälle. Statt normalen Handschuhen können diese natürlich auch getragen werden. Viele Modelle unterscheiden sich optisch kaum von diesen.

Sind Quarzhandschuhe verboten?

Bevor Sie nun losziehen und sich voller Enthusiasmus ihre ersten Quarzhandschuhe kaufen, möchte ich noch ein paar abschließende Worte zur aktuellen rechtlichen Situation verlieren. Doch bitte verstehen Sie dies nicht als verbindliche Rechtsberatung. Bitte lesen Sie bei freien Waffen vor dem Kauf immer noch einmal selbst im aktuell gültigen Waffengesetz nach, um sicher zu gehen. Doch die erste Angst kann ich Ihnen gleich nehmen, Sie machen sich in Deutschland und in vielen anderen Ländern nicht strafbar wenn Sie Quarzsandhandschuhe besitzen, mitführen oder tragen. Nach deutschem Recht zählen diese aktuell nicht zu den Hieb- und Stichwaffen und sind demnach keine Waffen. Nach einem Feststellungsbescheid des BKA (PDF auf der Weltnetzseite des BKA herunterladen oder lade dir die PDF von der s-f-n.org Seite herunter www.s-f-n.org/material) dient die Füllung eher zur Abwehr von Schlägen als zur Verstärkung der Schlagkraft. Bei öffentlichen Veranstaltungen, wie z.B. Festen oder Festivals, würde ich vom Tragen aber dringend abraten, denn hier könnten diese trotz der allgemeinen Trageerlaubnis als Schutzbewaffnung angesehen werden. Die Begründung ist hier, dass diese geeignet sind sich der Vollstreckung durch die Polizei erfolgreich zu widersetzen. Das reine Mitführen im Rucksack, sollte meiner Recherche nach jedoch kein Problem sein, da hier nicht automatisch von einem Versuch sich Vollstreckungsmaßnahmen zu widersetzen ausgegangen werden kann. Zu Problemen im Zusammenhang mit Quarzhandschuhen kommt es erst dann, wenn jemand mit diesen verletzt wird. Hier ist dann unter Umständen von gefährlicher Körperverletzung auszugehen, was dann auch entsprechend verfolgt wird. Die Strafen sind hier demnach unter Umständen höher als beim Schlag ohne Quarzhandschuh. Verteidigt man sich mit diesen aber lediglich vor Schlägen oder vor Messerangriffen, sollte keine rechtliche Konsequenz zu befürchten sein.

Grundlagen der Selbstverteidigung sind der Wille zur Selbstbehauptung und vernünftige Vorsichtsmaßnahmen. Die beste Selbstverteidigung ist die Kunst, Gewalttätigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen. Sollte es dennoch unverschuldet dazu kommen, kannst du mit bestem Gewissen in dem Bewusstsein handeln, 100-prozentig im Recht zu sein. So mobilisierst du 100 Prozent deiner Kraft und sonstigen Fähigkeiten. Die Gewissheit, moralisch im Recht zu sein, ist eine starke psychologische Waffe. Fache deinen Überlebenswillen an, indem du dir vor Augen führst, was du alles verlieren kannst (Kinder, Ehegatten, Gesundheit, Lebensgenuss). Mache dir bewusst, was es bedeuten würde, tot oder dauerhaft behindert zu sein. Entfache dadurch Wut und "Killerinstinkt.

Erhöhe deine körperliche und geistige Fitness

Eine gute körperliche Fitness (Kraft, Ausdauer, Beweglichkeit) stärkt dein Selbstbewusstsein. Du wirst in allem schneller und kannst Energien rascher mobilisieren. Damit bist du allein schon solchen Angreifern überlegen, die gestresst sind oder unter Drogen stehen und deshalb verlangsamt und unkoordiniert handeln. Optimal wäre es, deine Fitness in einem Kampfsportverein zu trainieren. Wechsele möglichst häufig den Trainingspartner. So lernst du, dich auf unterschiedliche Menschen einzustellen. Schreie zwischendurch übungshalber, wenn es möglich ist (z.B. im Auto oder wenn du weit und breit alleine bist). Lege deine Schlaghemmung ab, indem du zu Hause übungshalber auf ein Kissen oder eine Matratze einhaust (möglichst mit lauter Stimme). Trainiere auch deine geistige Fitness, indem du dir spielerisch zwischendurch vorstellst, du wärst ein Mitglied eines Sicherheitsdienstes, das potenzielle Gefahrenquellen erkennen und diese entschärfen muss (Frage dich beispielsweise: "Wo ist der sicherste Platz?", "Soll ich mich unter einen Kronleuchter setzen?", "Können in Abfalleimern Wespen harren?", "Wie reagiere ich, wenn mich der Arbeiter mit seinem Stemmeisen angreift?").

Beuge vor

Lasse alles zu Hause, was du nicht verlieren möchtest. Führe nur die nötigen Ausweise mit, trenne Ausweise und Wohnungsschlüssel. Teile Bargeld auf verschiedene Taschen auf (nie in der Gesäßtasche). Händige notfalls einen Teilbetrag freiwillig aus. Trage einen separaten Geldgürtel unter deiner Kleidung und benutze verschließbare Innentaschen. Lerne die Telefonnummer auswendig, unter der du Kreditkarten sofort telefonisch sperren lassen kannst (116 116). Erhöhe deine Aufmerksamkeit in klassischen Gefahrensituationen, wie Flughäfen, Bahnhöfen, Parkplätzen, Bushaltestellen, Parkhäusern, Parkanlagen, Flussufern, Baustellen, Rotlichtbezirken, Drogenmilieu, Bars und Kneipen zur späteren Stunde. Lasse dich in den genannten Gegenden begleiten, wann und wo immer dies möglich ist. Gönne dir ein Taxi (das schon von zu Hause oder vom Restaurant aus bestellen werden sollte und nicht erst unterwegs gesucht werden muss). Hole schon im Auto den Hausschlüssel aus der Tasche (um nicht vor der Haustür wühlen zu müssen). Bitte den Taxifahrer zu warten, bis du das Haus betreten hast. Orientiere dich vorab über die Abfahrtszeiten öffentlicher Verkehrsmittel, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden. Führe eine Telefonkarte oder ein Mobiltelefon bei dir. Behänge dich nicht unnötig mit Schmuck und behindernden Gegenständen (Kameras, Koffern). Trage Gepäck immer auf der verkehrsabgewandten Seite. Trage Riemen von Umhängetaschen schräg über dem Oberkörper. Verzichte auf aufreizende Bekleidung. Wähle Kleidungsstücke, die dich in der Bewegungsfreiheit nicht behindern und nicht gegen dich selbst eingesetzt werden können (wie etwa ein Schal zum Würgen). Trage feste Schuhe (zum Rennen oder Zutreten). Orientiere dich schon zu Hause über die Wegstrecke, um unterwegs nicht auffällig mit Karten hantieren zu müssen. Führe eine Alarmsirene, Trillerpfeife, eine stark leuchtende (blendende) Taschenlampe oder einen Spazierstock mit, (Berücksichtige dabei, dass deine Waffen auch gegen dich selbst gerichtet werden können). Auch das Mitführen kommerzieller Hilfsmittel (Gasspraydosen, Schrillalarme) hilft, die "Opferausstrahlung" zu verringern. Setze als alleinlebende Frau nur den Anfangsbuchstaben deines Vornamens ins Telefonbuch bzw. auf Klingel- oder Briefkastenschild.

Wahre Abstand

Wechsele rechtzeitig auf die andere Straßenseite, wenn dir jemand folgt. Nehme in Kurven immer die besser überschaubare Außenseite. Gehe auf Landstraßen immer links, um den entgegenkommenden Verkehr beobachten zu können. Bewege dich notfalls auf der Straßenmitte, wenn Wald oder Hecken die Straßen säumen. Wahren bei engerem Kontakt zu einer bedrohend wirkenden Person immer mindestens zwei Armlängen Abstand. Bewege dich zurück, wenn der andere auf dich zukommt. Bringe Hindernisse zwischen dich und den Angreifer (wie Mülltonne, loses Verkehrsschild, Feuerlöscher - die du auch als Waffen nutzen kannst). Seie einfallsreich. Prüfe in unsicheren Situationen routinemäßig alle Fluchtmöglichkeiten.

Gestalte die Autofahrten sicher

Sorge dafür, dass dein Auto immer voll getankt und gut gewartet ist, dann hast du nachts oder auf weiter Flur keine Pannen zu befürchten. Besuche vorsorglich einen Pannenkurs. Fahre notfalls mit Plattfuss weiter (Leben und Gesundheit sind wertvoller als eine kaputte Felge). Führe ein Telefon und eine schwere Taschenlampe bei Autofahrten mit. Nähere dich deinem geparkten Auto in einem Winkel von 45 Grad und mit bereits griffbereitem Schlüssel, wenn du dieses in einer unsicheren Gegend abgestellt hast. Bücke dich kurz und überprüfe, ob auf der anderen Seite des Wagens Füße sehen. Werfe vor dem Einsteigen einen Blick auf den Rücksitz. Verriegele das Auto von innen. Warte bei Pannen im Inneren des Autos (bei eingeschaltetem Warnlicht und Innenbeleuchtung). Verwahre Wertgegenstände im Kofferraum oder unter den Sitzen. Fahre nie auf ein Auto so nahe auf, dass Sie im Notfall nicht mehr zur Seite ausscheren kannst. Halte Abstand in alle Richtungen. Verzichte im Straßenverkehr auf Aggressionen (Hupen, "Vogel zeigen"). Fahre lieber bis zur nächsten Tankstelle, wenn dir jemand gestikulierend einen Schaden am Wagen andeutet. Ramme in der Not ein anderes Fahrzeug (dessen Fahrer wird dann sicher die Polizei rufen).

Strahle Selbstvertrauen aus, bleibe wachsam und unberechenbar

Gehe erhobenen Hauptes und strahle Selbstsicherheit, Ruhe und Konzentration aus. Trainiere beim Gehen dein Wahrnehmungsvermögen, indem du laufend deine Umwelt analysierst (Warum ist der Mann so in Eile? Warum ist das Auto beschädigt? Wem gehört das Haus?). Verhalte dich wie der Bodyguard einer anderen Person, die dich schützen muss. Zögere bei einem Angriff nicht, etwas Unerwartetes zu tun, um den Täter zu irritieren bzw. zur Vernunft zu bringen (Werfe z.B. einen Gegenstand durch die nächste Fensterscheibe). Tue immer etwas Unerwartetes oder Ungewöhnliches. Mache dich größer, indem du dich auf Bordsteinkanten oder Treppen stellst. Schreie den anderen durchdringend und so aggressiv wie möglich an (kein "Angstschrei").

Hole dir Unterstützung

Isoliere dich nie, wenn du dich verfolgt glaubst. Mische dich lieber unter eine Menschenmenge. Betrete eine Bar oder ein Restaurant. Bleibe unbedingt mit anderen Personen zusammen. Forder Umstehende konkret auf, dir zu helfen.

Vermeide Konfrontationen

Lasse dich nicht in eine provozierende Unterhaltung verwickeln. Beiße nicht an, starre nicht zurück. Bleibe freundlich. Lächele. Entgegne verwundert mit "Wie bitte?", "Tut mir leid, ich habe Sie mit jemandem verwechselt." Lenke in einen entspannten Dialog über ("Kommen Sie oft in diese Bar?"). Lade den anderen ein, sich hinzusetzen ("Lassen Sie uns das doch im Sitzen besprechen.") Bewege dich nur langsam, wenn du mit dem Angreifer redest. Gehe nicht demonstrativ in Kampfstellung und fuchtele nicht hektisch mit Armen und Beinen herum. Gebe Erklärungen, statt zu drohen ("Jungs, ihr seid einfach zu laut, meine Mutter kann nicht schlafen" statt "Haltet´s Maul und haut ab"). Werde nie laut und berühre einen potenziellen Angreifer nicht.

Setze Grenzen und reagiere blitzschnell, wenn diese überschritten werden

Rufe laut "Halt!", wenn sich ein Angreifer immer weiter nähert, um auch die Aufmerksamkeit anderer auf das Geschehen zu lenken. Dies sind deine späteren Zeugen im Falle eines gerichtlichen Nachspiels. Gebe unmissverständliche und entschiedene Anweisungen ("Finger weg!", "Stecken Sie das Messer weg!", "Bleiben Sie, wo Sie stehen!", "Hören Sie sofort auf, mich weiter zu belästigen."). Unterstreiche deine Worte, indem du deine Handflächen in Brusthöhe nach vorne richtest (Das Zeigen der "unbewaffneten Hände" wirkt oft beschwichtigend, zugleich kannst du so Schläge abfangen). Verzichte auf Drohungen ("Ich mach Dich zum Krüppel"), da solche Aussagen später gegen dich verwandt werden können. Lasse den anderen sein Gesicht wahren und eröffne ihm einen akzeptablen Ausweg ("Wir regen uns ja alle mal auf, lassen Sie uns die Sache vergessen"). Setze sofort andere Mittel ein, wenn der Angreifer die gesetzten Grenzen überschreitet. Behalte immer die Beherrschung.

Wehre dich mit allem, was dir zur Verfügung steht

Nachgeben schützt keineswegs sicher vor Verletzungen. Wehre dich notfalls mit allem, was du zur Hand hast (Parfumspray, Deodorant, Kugelschreiber, Schlüssel, Haarspray, zusammengerollte Zeitung, Konservendosen aus der Einkaufstasche, Aschenbecher, Stühle, Pfeffer, Salz, Erde, Sand). Atme aus – verbunden mit einem kräftigen Schrei ("JAAAA!!!") -, während du entschieden zuschlägst. Decke den anderen mit Schlägen ein und bewege dich dabei kontinuierlich in seine Richtung. Führe alle Verteidigungs- und Angriffsbewegungen schnell und überraschend durch, um den anderen aus dem Gleichgewicht zu bringen. Wahre bei allem die Verhältnismäßigkeit der Mittel. So darf ein bereits hilflos am Boden liegender Angreifer nicht weiter getreten oder geschlagen werden.

Nutze deinen Körper als Waffe

Du bist niemals unbewaffnet, da dein Körper eine mächtige Waffe ist. Mit deinen Zähnen kannst du zubeißen (in die Ohren, den Hals, die Hand). Deinen Schädel kannst du in das Gesicht des anderen rammen (z.B. wenn du von hinten festgehalten wirst). Mit den Fingern kannst du zustechen (in die Augen), mit beiden Daumen in die Augen des Angreifers drücken, dessen Gesicht zerkratzen, an seinen Haaren ziehen, einen "Genickhebel" ausführen. Handkantenschläge gegen Kehle ("Adamsapfel") oder Hals setzen oft den anderen außer Gefecht und können sogar tödlich sein. Mit den Beinen kannst du treten (seitlich gegen Knie, das Schienbein oder in die Geschlechtsteile des Angreifers). Wenn du dein Knie seitlich in den mittleren Oberschenkel des Angreifers rammst, ist der dortige Muskel oft wie gelähmt ("totes Bein"). Ziehe bei Tritten immer rasch das Bein zurück, um das Gleichgewicht zu halten. Deinen Ellenbogen kannst du in den Magen oder unter das Kinn des Angreifers rammen. Besonders empfindliche Körperstellen des Angreifers sind: Hoden, Augen, die Nase, der Kehlkopf, die Trommelfelle (bei einem "Pressluftschlag" mit beiden Handballen auf beide Ohren), der Bauch; bei Frauen: Brüste und Scheide). Übe die entsprechenden Bewegungsabläufe, Tritte und Schläge mit einem Partner, die gut gepolsterte (!!!) Angriffsflächen bietet (z.B. eingerollte Wolldecken, dicke Kissen). Rolle bei Faustschlägen die Finger bis zu den Knöcheln ein und halte dabei den Daumen abgewinkelt seitlich neben den Fingern (Wegen der Verletzungsgefahr solltest du auf keinen Fall den Daumen umfassen!!).

Baue die Spannung wieder ab

Biete einem auf dem Boden liegenden Angreifer Hilfe an ("Lassen Sie mich die Blutung stillen", "Darf ich für Sie einen Arzt rufen?") und erkläre, warum du so handeln musstest. Dies verringert die Spannung. Dokumentiere den Vorfall. Notiere Namen und Adressen anwesender Zeugen. Helfe auch anderen, die in Not sind!

Die aktuellen Entwicklungen in Europa und vor allem in der Bundesrepublik Deutschland geben Anlass zur Sorge, inwieweit der Staat seine Bürger noch angemessen schützen kann und wird.

Deswegen ist es empfehlenswert, sich über die Abwehr von Gefahren und Angriffen Gedanken zu machen. Selbstschutz und Selbstverteidigung sowie die Verteidigung der Familie (v.a. der Töchter und Frauen) sind Themen, die in der Gegenwart wichtig sind und in Zukunft leider immer brisanter und wichtiger werden. Welche legalen Möglichkeiten und Waffen zur Selbstverteidigung gibt es und was muss beim Einsatz dieser Waffen beachtet werden?

Zur gesetzlichen Lage: Wann ist Notwehr und Selbstverteidigung legitim?

Wie in allen Staaten liegt in der Bundesrepublik Deutschland das Gewaltmonopol beim Staat. Grundsätzlich ist also die Polizei für die Sicherheit der Bürger zuständig. Doch die Polizei kann nicht immer und überall sein und oft ist schnelles Handeln gefragt.

Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates

Daher gibt es Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates. Dazu zählt das Recht sich gegen rechtswidrige Angriffe zu wehren (Notwehr). Besteht „Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ ist jeder berechtigt sich gegen diese Gefahren mit angemessenen Mitteln zu verteidigen, wenn der Staat nicht gegenwärtig oder dazu in der Lage ist. Es gilt die Grundsatzformel „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“.

Laut Wikipedia ist Notwehr:

… die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder jemand anderem abzuwenden, ohne dafür Bestrafung fürchten zu müssen.

In Artikel 51 UN-Charta ist die Rede von einem „naturgegebenen Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“.

In Deutschland ist das Recht auf Notwehr im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Strafgesetzbuch (StGB) verankert: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe.

§ 227 Notwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 228 Notstand

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 229 Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 Entschuldigender Notstand

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Kennzeichen einer Notwehrlage sind somit u.a.:

  • Ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff
  • Ein Angriff ist dann gegenwärtig, wenn eine Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Die Tat darf also noch nicht beendet sein.
  • Ein Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er gegen geltendes Recht verstößt.Es besteht eine Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut.Die Gefahr ist nicht anders abwendbar.
Notwehr ist erlaubt um einen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwenden.

Welche Anforderungen an die Art der Selbstverteidigung gibt es?

Die Selbstverteidigung muss angemessen sein: Geeignet sind Maßnahmen der Selbstverteidigung, die den Angriff sofort und endgültig beenden können.Bei mehreren Verteidigungsmöglichkeiten muss man zur Notwehr das mildeste zur Abwehr geeignete Mittel wählen (angemessene Mittel). Es ist somit das Verteidigungsmittel zu wählen, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet. Flucht ist dabei kein milderes Mittel.Illegale Waffen sind auch in einer Notwehr-Situation verboten.Notwehr ist nur gegen den Angreifer zulässig.Die Gefahrensituation darf nicht provoziert werden (z.B. durch Stellen einer Falle) oder selbstverschuldet sein.

Was versteht man unter einer Waffe?

Was eine Waffe ist, ist in Deutschland im Waffengesetz (WaffG) festgelegt.

In §1 Absatz 2 steht dort:

(2) Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände,die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Ob auf dem Pausenhof in der Schule, auf offener Straße oder in den eigenen vier Wänden: Körperliche Gewalt gibt es so gut wie überall. Es gibt sie in den verschiedensten Situationen sowie in unterschiedlichen Ausmaßen. Ihre Folgen reichen von kleinen Kratzern oder Blutergüssen bis hin zu schweren Verletzungen und groben Misshandlungen, die eine medizinische Versorgung erfordern. In schwerwiegenden Fällen kann körperliche Gewalt auch zum Tod eines Menschen führen.

Doch die Anwendung von Gewalt muss nicht zwangsläufig eine strafbare Handlung darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie sogar gerechtfertigt. Zu denken sei hierbei an Fälle der Notwehr oder der Nothilfe. Im Folgenden wollen wir Ihnen die genannten Begriffe näher erläutern. Dabei befassen wir uns mit den Voraussetzungen und den gesetzlichen Regelungen der Notwehr und der Nothilfe sowie deren Grenzen. Ab wann ist Zivilcourage erlaubt? In welchem Ausmaß darf sich gegen Gewaltanwendungen zur Wehr gesetzt werden? Was bedeutet Notwehrüberschreitung? Wie beurteilen die Gerichte Fälle der Notwehr? Hier bekommen Sie die Antworten auf diese und weitere Fragen.

Notwehr und Nothilfe: Was ist das?

Zunächst ist unter dem Begriff der Notwehr ein sogenannter Rechtfertigungsgrund im deutschen Strafrecht zu verstehen. Grundsätzlich macht sich wegen einer vorsätzlichen Tat nur strafbar, wer den Tatbestand einer Norm erfüllt und zudem in rechtswidriger und schuldhafter Weise gehandelt hat. Ein Tatbestand ist die Gesamtheit aller tatsächlichen voraussetzungen, die eine Gesetzesnorm zur Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge vorschreibt.

Unterliegt ein Täter indes einem Rechtfertigungsgrund, so entfällt das Merkmal der Rechtswidrigkeit. Wer also in Notwehr tätig wird, handelt nicht rechtswidrig und macht sich mithin auch nicht strafbar. Dem Ganzen liegt der Gedanke zugrunde, dass niemand einen gegen sich verübten oder drohenden Angriff einfach so hinnehmen und erdulden muss, sondern sich gegen einen solchen zur Wehr setzen darf. Hier gilt im modernen Sprachgebrauch der Grundsatz: „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.“

Dabei bedeutet Notwehr diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich selbst abzuwenden.

Auch die Nothilfe stellt einen Rechtfertigungsgrund dar. Sie ist mit der Notwehr eng verwandt. Der Unterschied ist dabei der, dass nicht ein eigenes Rechtsgut verteidigt wird, sondern das eines anderen. Als Rechtsgüter werden rechtlich geschützte Interessen einer Person bezeichnet wie beispielsweise das Interesse an der körperlichen Integrität, dem Eigentum oder der persönlichen Freiheit. Hier richtet sich der Angriff nicht gegen den sich zur Wehr Setzenden, sondern gegen einen Dritten. Statt von Nothilfe ist oftmals auch von Notwehrhilfe die Rede.

Der Begriff der Zivilcourage ist kein juristischer Terminus im vorstehenden Sinne, sondern vielmehr als eine Art Oberbegriff zu verstehen. Zivilcourage meint eine bestimmte Verhaltensform, in der sich eine Person gegen psychische und/oder physische Verletzungen eines anderen einsetzt.

Wörtlich setzt sich der Begriff der Zivilcourage aus den Worten zivil (lateinisch: civilis, also „bürgerlich“) und courage (französisch: „Mut“) zusammen. Gewissermaßen könnte Zivilcourage auch mit „sozialer Mut“ umschrieben werden.

Zivilcourage kann sich verbal oder auch physisch darstellen. Wird beispielsweise eine Person gemobbt und ein anderer zeigt Einsatz, indem er den Betroffenen in Schutz nimmt, ist dies als zivilcouragiertes Verhalten zu verstehen.

Ebenso fällt aber auch ein tätlicher, also körperlicher Eingriff in eine Bedrohungssituation für einen anderen unter den Begriff der Zivilcourage. So verhält es sich beispielsweise, wenn jemand geschlagen oder in sonstiger Weise verletzt wird und ein anderer schreitet ein, um den Angriff gegen das Opfer abzuwehren. In dem Fall kann es sich unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen um einen Fall der oben bereits erwähnten Nothilfe handeln.

Zivilcourage: Voraussetzungen zur Notwehr und Nothilfe

Notwehr und Nothilfe finden ihre gesetzliche Grundlage in § 32 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB). Darin heißt es:

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Die Voraussetzungen der Nothilfe sind entsprechend denen der Notwehr. Insofern ist § 32 Absatz 2 Alternative 2 StGB einschlägig („[...] von einem anderen abzuwenden.)

Damit die Notwehr oder die Nothilfe als Rechtfertigungsgründe greifen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wann Zivilcourage gezeigt werden kann, hängt also von den genauen Umständen der Situation ab. Nur wenn alle Merkmale erfüllt sind, ist eine derartige Handlung erlaubt.

Bestehen einer Notwehrlage

Zunächst setzt die Notwehr das Vorliegen einer sogenannten Notwehrlage voraus. Eine solche ist dann gegeben, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt.

Unter einem Angriff ist wiederum jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen, die durch ein menschliches Verhalten verursacht wird. Die Bedrohung beispielsweise durch ein Tier oder aber durch eine Naturgewalt ist indes nicht unter den Begriff zu fassen.

Zu den geschützten Rechtsgütern der Notwehr und Nothilfe zählen ausschließlich sogenannte Individualrechtsgüter. Der Begriff meint Rechtsgüter eines Einzelnen und nicht etwa solche der Allgemeinheit bzw. der Öffentlichkeit. Geschützt sind beispielsweise das Leben, das Eigentum, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit einer Person. Zu den Rechtsgütern der Allgemeinheit ist hingegen beispielsweise die Sicherheit des Straßenverkehrs zu verstehen. Diese betreffen Notwehr und Nothilfe nicht.

Des Weiteren muss der Angriff gegenwärtig sein. Dies ist dann der Fall, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder aber noch fortdauert. Es muss also nicht erst abgewartet werden, bis eine Person tatsächlich zuschlägt oder handgreiflich wird, bevor gehandelt werden darf.

Doch ab wann gilt ein Angriff als “unmittelbar bevorstehend”? Die Rechtsprechung setzt hier dieselben Maßstäbe an wie bei der Beurteilung des Versuchs einer Straftat. Dieser ist in § 22 StGB geregelt. Dabei wird für den Eintritt ins Versuchsstadium der Moment beziffert, in dem der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt, er sich also subjektiv denkt: „Jetzt geht’s los!“

Beispiele – ab diesem Moment setzt eine Person unmittelbar zur Tat an – : Eine Person holt zum Schlag aus. Jemand zückt ein Messer, um zuzustechen. Jemand legt den Finger an den Abzug einer Waffe, um zu schießen. Jemand setzt mit einem Werkzeug an einer Tür an, um diese aufzubrechen. Ab dem Moment gilt auch ein Angriff als unmittelbar bevorstehend.

Eine Verteidigungshandlung ist außerdem bis zu dem Moment gerechtfertigt, in dem die Tat beendet ist. Wann dies der Fall ist, hängt von dem jeweiligen Delikt ab. Für einen Diebstahl ist der Zeitpunkt der Beendigung der Tat erst mit der Sicherung der Beute erreicht. Ein flüchtiger Dieb, der gerade noch dabei ist, vom Tatort wegzurennen, kann also noch im Sinne der Notwehr und Nothilfe aufgehalten werden. Die Beute ist erst dann gesichert und die Tat beendet, wenn diese ihren vollständigen Abschluss gefunden hat und der Dieb beispielsweise seine Wohnung oder sein Lager erreicht hat. Wurde die Tat beendet, ist es zu spät für den Einsatz von Zivilcourage.

Anmerkung: Der Zeitpunkt der Beendigung der Tat ist nicht zu verwechseln mit dem der Vollendung, bei dem “lediglich” die gesamten Merkmale des Straftatbestandes erfüllt sind. Beim Vergehen des Diebstahls ist dies beispielsweise der Moment, in dem der Täter eine fremde Sache weggenommen hat.

Der Angriff, gegen den sich zur Wehr gesetzt werden soll, muss ferner rechtswidrig sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er gerechtfertigt ist, der Täter also selbst einem einschlägigen Rechtfertigungsgrund unterliegt. Insoweit gilt der Grundsatz: „Keine Notwehr gegen Notwehr.“

Notwehrhandlung: Was ist das?

Notwehr setzt neben der zuvor beschriebenen Notwehrlage auch eine entsprechende Notwehrhandlung voraus. Als solche wird diejenige Handlung bezeichnet, die zur Abwehr eines Angriffs getätigt wird. Sie darf sich ausschließlich gegen den Angreifer selbst richten und nicht etwa gegen Dritte.

Um dies tun zu können sind andere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe in Betracht zu ziehen wie beispielsweise der rechtfertigende Notstand. Wie sich dieser von der Notwehr/Nothilfe abgrenzt, erläutern wir Ihnen kurz in einem der nachfolgenden Abschnitte.

Die Handlung in Notwehr bzw. in Nothilfe muss erforderlich sein. In diesem Merkmal findet die Notwehr ihre erste Grenze. Erlaubt ist nämlich nur eine Verteidigung, die sich als das relativ mildeste Mittel gleicher Effizienz darstellt.

Beispiel: A wird von dem körperlich unterlegenen B angegriffen. Ein beherzter Faustschlag würde den Angriff bereits beenden. Nicht erforderlich wäre also eine gravierendere Verteidigungshandlung wie beispielsweise ein Schuss mit einer Waffe oder der Schlag mit einem Baseballschläger. Jene Handlungen wären in dem konkreten Fall nicht erforderlich und somit nicht von der Rechtfertigung durch Notwehr bzw. Nothilfe umfasst.

Zu fragen ist also immer danach, welche Möglichkeiten der Verteidiger hatte und welche davon die mildeste unter allen effektiven Methoden zur Angriffsbeendigung war. Hierbei gilt allerdings, dass ein Angegriffener nicht flüchten muss, um einen Angriff zu beenden, denn diese Möglichkeit könnte ansonsten nahezu immer als milder in Betracht gezogen werden und das Notwehrrecht liefe sozusagen leer. Insoweit gilt der bereits erwähnte Grundsatz: „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.“

Für den Einsatz von Schusswaffen gilt bei der Notwehr und Nothilfe eine Art Stufenverhältnis, je nach Art des Angriffs. Dieses sieht wie folgt aus:
  • 1. Stufe: Zunächst soll der Gebrauch der Waffe angedroht werden
  • 2. Stufe: Abgeben eines Warnschusses
  • 3. Stufe: Bleibt dies erfolglos, soll ein nicht tödlicher Schuss auf den Angreifer gerichtet werden.
  • 4. Stufe: Für den Fall dass ein solcher den Angriff nicht zu beenden vermag, ist ein tödlicher Schuss abzugeben.

Denkbar sind indes durchaus Fälle, in denen dem Angegriffenen aber keine andere Wahl bleibt, als unverzüglich einen tödlichen Schuss abzugeben. Wird beispielsweise von einer körperlich deutlich überlegenen Person mit einem Messer auf jemanden eingestochen, kann durchaus auch ein unverzüglicher tödlicher Schuss unter die Rechtfertigungsgründe der Notwehr und Nothilfe fallen.

Keine Prüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip

Bestimmte Rechtfertigungsgründe im deutschen Strafrecht, beispielsweise der rechtfertigende Notstand, erfordern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter. Hier darf beispielsweise das Rechtsgut Eigentum nicht auf Kosten des Rechtsgutes Lebens verteidigt werden. Diese Abwägung wird als Verhältnismäßigkeit bezeichnet.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet bei Notwehr und Nothilfe jedoch gerade keine Anwendung. Es wird nicht danach gefragt, inwieweit sich die gegenüberstehenden Rechtsgüter in ihrer Wertigkeit entsprechen oder eben nicht entsprechen. Eine Körperverletzung kann indes, je nach Einzelfall, durch eine tödliche Notwehrhandlung gerechtfertigt sein, sofern sich der Angriff eben nicht auf eine andere Art und Weise beenden lässt und somit angemessen und geboten ist. Gleichermaßen kann sich jemand mittels körperlicher Gewalt gegen einen Diebstahl schützen, obschon das Rechtsgut der körperlichen Integrität im Vergleich zum Eigentum ein höherer Rang beizumessen ist.

Einzig im Rahmen der Gebotenheit (zu der wir im nachfolgenden Abschnitt kommen), wird für Fälle extremer Missverhältnisse auch für die Notwehr eine Art Verhältnismäßigkeit geprüft. Ein derartiger Fall läge beispielsweise vor, wenn jemand mit einer Pistole auf einen im Kirschbaum sitzenden Kirschendieb schießen würde. Hier wäre das Missverhältnis der geschützten Rechtsgüter zu gravierend und die Notwehr wäre aufgrund dem Merkmal fehlender Gebotenheit nicht erfüllt.

Unter den sich gegenüberstehenden Rechtsgütern erfolgt ansonsten aber grundsätzlich keine Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Hinsichtlich der Mittel, die innerhalb der Notwehr zur Verfügung stehen, muss indes wie erwähnt das relativ mildeste der gleichen Effizienz erwählt werden. Dies vollzieht sich jedoch unabhängig vom Rang der Rechtsgüter.

Gebotenheit der Notwehrhandlung

Um als Rechtfertigungsgrund zu greifen, muss die aus Notwehr getätigte Handlung ferner geboten sein. An dem Merkmal der Gebotenheit würde es fehlen, wenn die Handlung rechtsmissbräuchlich wäre. Dies bedeutet, dass das Recht auf Notwehr nicht missbraucht werden darf. Für folgende Konstellationen ist dies allgemein in Literatur und Rechtsprechung anerkannt. Hier kommt ein Notwehrrecht entweder gar nicht oder nur unter Einschränkungen in Betracht.

  • Jemand wehrt sich gegen einen völlig harmlosen Angriff oder Eingriff. (Beispiel: versehentliches Anrempeln in einem überfüllten Bus)
  • besteht ein extremes Missverhältnis von angegriffenem und verletztem Gut. (Beispiel: Der oben erwähnte Kirschendieb in der Baumkrone)
  • Angriffe durch Kinder, ersichtlich Irrende, offensichtlich schuldlos Handelnde oder nahestehende Personen (hier unterliegt das Notwehrrecht Einschränkungen, welche unten erläutert werden)
  • Provokationsfälle (Auf die Fälle der Provokation werden wir in einem gesonderten Abschnitt noch genauer eingehen.)

Bei Angriffen durch Kinder bzw. sonstige schuldlos Handelnden muss im Rahmen von Notwehr und Nothilfe stets ein bestimmtes Stufenverhältnis gewahrt sein, welches sich wie folgt darstellt:

  • Ausweichen
  • Schutzwehr (= defensive Verteidigung wie Ducken oder Flucht)
  • Trutzwehr (= aktive Abwehr eines Angriffs durch einen Gegenangriff)
Notwehr ist hier nur als ultima ratio in Betracht zu ziehen, also als letztes noch verbleibendes Mittel zur Verteidigung.

Was ist eine Notwehrprovokation?

Die Notwehr findet ihre Grenzen ferner unter anderem in Situationen der sogenannten Notwehrprovokation.

Um eine solche handelt es sich, wenn der Täter eine Notwehrlage selbst schafft, um gerechtfertigt handeln zu können.

Differenziert wird nach einhelliger Ansicht danach, ob die besagte Provokation absichtlich herbeigeführt wurde oder in unbeabsichtigter, dafür aber vorwerfbarer Art und Weise. Ersteres wird als sogenannte Absichtsprovokation bezeichnet.

Beispiel: T provoziert P verbal so lange, bis diesem der Kragen platzt und er auf ihn losstürzt. Dabei plante T von Anfang an, sich sodann körperlich wehren zu dürfen – unter dem Deckmantel der Notwehr.

Wie derartige Fälle zu beurteilen sind und inwieweit dem Notwehrrecht hier Grenzen gesetzt sind, ist umstritten. Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass in solchen Situationen ein Notwehrrecht nicht besteht. Begründet wird dies damit, dass die scheinbare Verteidigung tatsächlich einen rechtswidrigen Angriff darstellt, der in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise durch Notwehr getarnt wurde.

Eine andere Ansicht beurteilt, ob und inwieweit ein Ausweichen möglich gewesen wäre. Sofern es dem Täter nicht möglich war, dem Provozierten zu entweichen, bliebe das Notwehrrecht erhalten. Eine Mindermeinung wiederum lässt das Notwehrrecht vollumfänglich bestehen mit der Begründung, einer Provokation müsse generell standgehalten werden.

Sofern der gängigen Rechtsprechung in Deutschland gefolgt wird, findet das Recht zur Notwehr aber in Fällen der Absichtsprovokation seine Grenzen. Es fehlt sodann an der Gebotenheit der Notwehrhandlung und schlussendlich an einer Rechtfertigung nach § 32 StGB.

Bei nicht beabsichtigter, fahrlässiger Provokation sind die Rechtsfolgen ebenfalls strittig.

Beispiel: A provoziert den P über den gesamten Abend hinweg, hat dabei aber nicht im Sinn, sich später gegen einen herausgeforderten Angriff zu wehren.

Hier wird zum Teil die Auffassung vertreten, das Notwehrrecht bestünde vollumfänglich weiter. Andere Stimmen hingegen schränken das Recht zur Notwehr in derartigen Konstellationen ein. Danach bestünde eine Abstufung, gemäß derer sich der Provokateur zu verhalten habe. Sie verlangt zunächst ein Ausweichen vor dem Angriff, sodann den Übergang zur Schutzwehr und als ultima ratio eine Handlung in Trutzwehr.

Die subjektive Komponente bei Notwehr und Nothilfe

Die Rechtfertigung der Notwehr sowie die aus Zivilcourage getätigte Nothilfe erfordern stets auch das Vorliegen einer subjektiven Komponente. Diese berücksichtigt die Motive und Absichten des Handelnden.

Zum einen muss der Verteidiger in Kenntnis der Notwehrlage sein. Wer also nicht weiß, dass er angegriffen wird, kann sich nicht auf einen der besagten Rechtfertigungsgründe berufen, um seine Tat zu rechtfertigen.

Für Fälle der Nothilfe gilt dies ebenfalls. Auch eine andere Person kann nur dann Zivilcourage zeigen und jemanden in Nothilfe verteidigen, wenn sie Kenntnis über die bestehende Bedrohungslage hat.

Überdies muss nach der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung auf Seiten des Verteidigers ein entsprechender Verteidigungswille bestehen. Dies sei aus den in § 32 Absatz 2 StGB enthaltenen Worten „um [...] zu“ herzuleiten. Nur vereinzelt wird ein solcher Rechtfertigungswille als entbehrlich erachtet.

Zivilcourage ohne subjektiven Verteidigungswillen?

Die Frage ist, wie es rechtlich zu werten ist, wenn eine Person zwar aufgrund einer bestehenden Notwehrlage handelt, dies auch in der erforderlichen und gebotenen Art und Weise tut, ein subjektives Notwehrelement jedoch nicht vorliegt.

Die Gerichte urteilen in derartigen Fällen nach vollendetem Delikt. Das heißt, dass der Täter bestraft wird. Begründet wird diese Ansicht damit, dass sich ein Täter in einer derartigen Situation in einer Art umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum befindet. Bei einem “normalen” Erlaubnistatbestandsirrtum geht der Täter von falschen Annahmen aus. Er interpretiert in eine Situation die Notwendigkeit einer Notwehrhandlung hinein, obwohl in Realität keinerlei Gefahr vorliegt. Diese Konstellation wird als Putativnotwehr bezeichnet.

Beispiel: Person P glaubt, jemand breche bei ihr zu Hause ein. Da sie schlecht sieht und es dunkel ist, schlägt sie den vermeintlichen Einbrecher nieder. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass es sich um den Bruder des P handelte, der keinerlei Einbruchsabsichten hegte, sondern nur zu Besuch war. P unterlag hier einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Wäre der Bruder des P tatsächlich ein Dieb gewesen, wäre seine Abwehrhandlung in Notwehr gerechtfertigt.

In solchen Konstellationen entfällt gemäß einer entsprechenden Anwendung von § 16 StGB Absatz 1 eine Strafbarkeit mangels Vorsatz – der P wird also nicht bestraft.

Die Vorschrift besagt:

Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

Beim umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum hingegen liegt eine Notwehrsituation zwar tatsächlich vor, der Täter kennt deren Umstände allerdings nicht. Nach Ansicht der Rechtsprechung entlastet diese Konstellation einen Täter nicht.

Beispiel: Der flüchtige Dieb D wird von A niedergeschlagen. A wiederum hatte keinerlei Kenntnis über den verübten Diebstahl und darüber, dass D auf der Flucht war. Zwar lag objektiv eine Notwehrlage vor und auch die Notwehrhandlung war erforderlich und geboten. Weil A dies aber nicht wusste, handelte er aus einem anderen Antrieb: Die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr sind nicht erfüllt. A ist in dem Fall wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen.

Grenze Notwehrexzess: Was ist das?

Selbstverteidigung und Zivilcourage gelten nicht schrankenlos. Eine Grenze bilden die Fälle des sogenannten Notwehrexzesses. Hier findet jeweils eine Überschreitung der Notwehr von Seiten des Verteidigers statt, die sich auf unterschiedliche Aspekte erstreckt. Abzugrenzen sind die Begriffe „intensiver Notwehrexzess“, „extensiver Notwehrexzess“ und „Putativnotwehrexzess“.

Intensiver Notwehrexzess

Beim intensiven Notwehrexzess wehrt sich der Angegriffene in einer Art und Weise, die das erforderliche Maß einer Verteidigung überschreitet. In einer derartigen Situation greift die Rechtfertigung der Notwehr grundsätzlich nicht.

Beispiel: Jemand wird angegriffen und wehrt sich, indem er mit einem Messer zusticht. Der Angreifer war jedoch körperlich unterlegen, sodass auch ein Faustschlag den Angriff hätte abwehren können.

Etwas anderes gilt allerdings für Fälle, in denen der Täter aus sogenannten asthenischen Affekten handelte, nämlich aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. In derartigen Konstellationen greift die Regelung des § 33 StGB.

Darin heißt es:

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Der herrschenden Ansicht zufolge handelt es sich bei § 33 StGB allerdings nicht um einen Rechtfertigungs- sondern um einen sogenannten Entschuldigungsgrund. Das bedeutet, dass der in Verteidiger zwar rechtswidrig handelte, aber keine Schuld trägt.

Sogenannte sthenische Affekte wie Wut, Zorn, Kampfeseifer oder ähnliches sind von § 33 StGB hingegen nicht umfasst. Allerdings schadet es nicht, wenn derartige Affekte zusätzlich zu den asthenischen hinzutreten. Die Rede ist dann von einem sogenannten Motivbündel.

Beispiel: Jemand handelt aus Verwirrung und Furcht und zudem auch noch aus Zorn.

Extensiver Notwehrexzess

Von einem extensiven Notwehrexzess ist die Rede, wenn der Angegriffene sich gegen einen Angriff wehrt, der nicht (mehr) gegenwärtig ist, weil er entweder bereits beendet wurde oder aber noch nicht begonnen hat. Die herrschende Ansicht wendet in derartigen Fällen § 33 StGB nicht an. Weder Rechtswidrigkeit noch Schuld des Täters entfallen. Wer im extensiven Notwehrexzess handelt, macht sich somit der überwiegenden Auffassung zufolge strafbar.

Putativnotwehrexzess

Bei einem Putativnotwehrexzess überschreitet der Verteidiger sozusagen in zweierlei Hinsicht seine Grenzen: Zum einen irrt er über das Bestehen einer Notwehrlage und zum anderen überschreitet er auch noch die Grenzen seiner Verteidigung.

Beispiel: In der Abenddämmerung begegnet A dem B, der aus Spaß mit einer Fahne in der Luft herumwirbelt. A glaubt, B wolle ihn mit einem Schlagstock angreifen und erschießt diesen. B war körperlich schmächtiger als A, sodass hier auch ein beherzter Faustschlag zur Abwendung des vermeintlichen Angriffs durch B gereicht hätte.

Den überwiegenden Stimmen der Rechtsprechung zufolge ist in derartigen Fällen die Norm des § 16 Absatz 1 StGB entsprechend, also analog, anzuwenden. Hier entfällt also der Vorsatz des Täters. Eine Strafbarkeit kann allerdings wegen Fahrlässigkeit erfolgen.

Andere Ansichten wiederum greifen auf die Regelung des § 17 StGB zurück, in der es heißt:

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Abgestellt wird nach dieser Auffassung also auf das Merkmal der Vermeidbarkeit. Lag diese vor, entfällt die Schuld nicht und ein Täter wird bestraft. War der Irrtum indes unvermeidbar, handelt ein Täter ohne Schuld und er bleibt straffrei.

Auch bei der Nothilfe wird ein Exzess der zuvor beschriebenen Art und Weise entsprechend behandelt. Zivilcourage kann also auch in ihrem Ausmaß zu viel sein.

Rechtfertigender Notstand in Abgrenzung zur Notwehr

Notwehr und Nothilfe sind nicht die einzigen Rechtfertigungsgründe, die das deutsche Strafrecht kennt. Täter werden beispielsweise auch dann nicht bestraft, wenn sie sich in einem rechtfertigenden Notstand befinden.

Dieser ist in § 34 StGB normiert. Im Gegensatz zur Notwehr und Nothilfe ist hier kein Angriff vonnöten, also keine durch menschliches Verhalten verursachte Gefahr. Stattdessen setzt eine Notstandslage eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ähnliches voraus, die auch durch nicht-menschliches Verhalten begründet ist. Geschützt sind, anders als bei Notwehr und Nothilfe, auch Rechtsgüter der Allgemeinheit.

Im Rahmen der Notstandshandlung ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen. Bei Notwehr und Nothilfe scheidet eine derartige Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter aus. Beim rechtfertigenden Notstand hingegen muss das zu schützende Rechtsgut das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.

Beispiel: Ein Bergsteiger dringt bei einem schweren Schneesturm ohne die Genehmigung des Eigentümers in dessen Hütte ein, da er ansonsten erfroren wäre. Das Rechtsgut Leben ist in seiner Wertigkeit höher angesiedelt als das Eigentum.

Zivilcourage: Wann muss ich eingreifen?

Wer in der Bedrohungslage eines anderen eingreift und Zivilcourage zeigt, handelt entsprechend dem ethischen und moralischen Empfinden der meisten Personen in der Bevölkerung. Gerade bei aktuellen Schlagzeilen neigen viele zu vorschneller Empörung gegenüber Menschen, die beispielsweise bei Schlägereien tatenlos daneben standen.

Doch wie sieht es eigentlich rechtlich betrachtet aus, wenn jemand in einer Bedrohungssituation nicht eingreift? Macht sich ein stiller und untätiger Beobachter unter Umständen sogar wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er in eine Schlägerei nicht interveniert?

Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung ist zunächst gesetzlich in § 323c StGB normiert. Hier heißt es:

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Unglücksfälle sind plötzlich eintretende Ereignisse, die eine unmittelbare Gefahr für eine Person oder eine Sache von bedeutsamem Wert darstellen. Beispiele hierfür sind neben Verkehrsunfällen eben auch vorsätzliche und fahrlässige Straftaten. Wer bei einer Schlägerei oder Vergewaltigung tatenlos dabei steht, ohne einzuschreiten, macht sich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, auch strafbar.

Damit ist allerdings nicht gesagt, dass ein Beobachter zur Nothilfe und somit zum eigenen körperlichen Einsatz stets gezwungen ist. Immerhin soll bzw. muss sich auch niemand selbst in Gefahr bringen.

In dem Fall würde Zivilcourage aber bereits bedeuten, Polizei und/oder Rettungskräfte zu informieren. Hier ist immer danach zu fragen, welche Mittel zur Verfügung standen und was im jeweiligen Einzelfall überhaupt zumutbar ist.

Münchener Urteile gegen Zivilcourage

Für Aufruhr sorgten in den letzten Jahren zwei Urteile der bayrischen Landeshauptstadt München, in denen es um das Thema Zivilcourage ging. In diesen beriefen sich potentielle Täter auf Notwehr und Nothilfe und wurden dennoch zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.

Das erste Urteil erging im Jahr 2008. Diesem lag der Fall zugrunde, dass ein Radfahrer am frühen Morgen in der Laimer Unterführung auf ein junges Mädchen und einen sehr aggressiv wirkenden Jugendlichen stieß. Die junge Frau fühlte sich offensichtlich durch ihren Begleiter bedroht und rief mehrfach, dieser solle von ihr ablassen. Daraufhin mischte sich der Radfahrer ein, in dem er dem diesem sagte, er solle die Frau in Ruhe lassen. Prompt wurde er selbst verfolgt, woraufhin er völlig verängstigt mit einem Taschenmesser zustach und den Jugendlichen dabei in der Achselhöhle traf.

Verurteilt wurde der Fahrradfahrer zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Eine Aussetzung zur Bewährung ist bei einem Strafmaß dieser Höhe nicht möglich. Den Rechtfertigungsgrund der Notwehr bzw. Nothilfe hielt der urteilende Richter für nicht einschlägig.

Auch in dem zweiten Urteil, welches im Jahr 2009 erging, wurde eine Situation scharf bewertet. Hierbei wurde ein 30-jähriger Student am Münchener U-Bahnhof Garching von einer Gruppe Albanern angegriffen. Nachdem ein Freund des Studenten niedergeschlagen wurde und sich die Angreifer an ihn wandten, stach er aus Furcht mit einem Messer zu, wobei der Stich einen der Angreifer im Hals traf.

Zwar ging der Richter, im Übrigen derselbe des zuvorgenannten Urteils, von dem Bestehen einer Notwehrlage aus, allerdings erachtete er die Reaktion des Studenten als überzogen und nicht gerechtfertigt. Der Fall eines intensiven Notwehrexzesses im Sinne von § 33 StGB wurde ebenfalls abgelehnt, obwohl der Angeklagte im Nachhinein von einer enormen Angst berichtete.

Mutmaßungen zufolge haben die besagten Urteile zu einer entsprechenden Zurückhaltung der bayrischen Bevölkerung in puncto Zivilcourage geführt. Dies zeigte sich insbesondere anhand einer weiteren Situation aus dem Jahr 2009, in dem eine Gruppe von rund 20 Personen tatenlos bei der Tötung eines 50-jährigen Mannes zugegen waren. Welche Beweggründe der Zurückhaltung der Anwesenden im Einzelnen zugrunde lagen, kann nicht eingeschätzt werden.

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Diese Seite wurde zuletzt am 27.09.2024 aktualisiert.

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