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Dein Umgang mit Gefangenen / Gefangenenhilfe

“Sie sind festgenommen.” Dieser Satz gehört sicher zum unerfreulichsten, was man aus dem Mund eines Polizeibeamten hören kann. Die meisten Menschen fallen in dieser Situation in ein schwarzes Loch. Erst mal nicht mehr nach Hause können? Was sagt die Familie? Der Chef? Wie verhalte ich mich nun? Das alles türmt sich in diesem Moment auf wie ein unüberwindlicher Fels.

So eine Erfahrung kann wirklich jeden treffen – auch völlig Unschuldige.

Was tun, wenn Untersuchungshaft droht?

Wer sich nach einer Festnahme im Polizeigewahrsam wiederfindet, sollte die “Stein-Strategie” kennen und beherzigen. Diese Theorie besagt, dass wir uns viel zu oft unter Handlungsdruck setzen lassen. Dabei vergessen wir leider, dass es bei Problemen stets auch eine andere Möglichkeit gibt: schlichtes Nichtstun.

Gerade in der bedrückenden und oft aufgeheizten Atmosphäre eines Vernehmungszimmers ist Passivität regelmäßig die beste Lösung. Wer konsequent von seinem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch macht, belastet sich nämlich wenigstens nicht selbst. Jeder Strafverteidiger weiß aus Erfahrung: Voreilige Geständnisse oder aus der Hüfte geschossene Rechtfertigungen sind in den meisten Fällen das eigentliche Fundament für eine spätere Verurteilung. Oder zumindest zumindest für eine härtere Strafe.

Wer schweigt, begeht dagegen zumindest keinen Fehler. Nach einer Festnahme sollte immer konsequent darauf bestanden werden, dass du nichts ohne einen Anwalt sagst. Du würden dir bei Zahnschmerzen ja auch keinen Zahn selbst ziehen. Seriöse Polizeibeamte werden es Ihnen ermöglichen, einen Verteidiger zu kontaktieren. Wenn du keinen Anwalt erreichest, gibt es zumindest in großen Städten auch Notdienste.

Wird die Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger verwehrt, bedeutet das Alarmstufe Rot. So ein Verhalten ist nicht seriös. Ab diesem Punkt sollte man deshalb jede Kommunikation verweigern und einfach geduldig abwarten. Es kann sich dann im schlimmsten Fall nur um Stunden handeln, bis ein Staatsanwalt oder Richter eingeschaltet werden muss. Dieser wird dann mit Sicherheit dafür sorgen, dass du mit einem Anwalt sprechen kannst, wie es dein gutes Recht ist.

Sollte sich, zum Beispiel nachts, nicht kurzfristig ein Anwalt finden, ist das kein Grund zur Panik. Beiße in diesem Fall die Zähne zusammen und stellen dich auf eine Übernachtung im Polizeigewahrsam ein. Das ist sicherlich keine schöne Erfahrung, aber allemal besser als der taktische Fehler einer voreiligen Aussage.

Ist der Anwalt mal da, kannst du mit ihm in Ruhe (und natürlich alleine) besprechen, ob sich eine Stellungnahme anbietet. Während du diese Entscheidung zu treffen hast, muss die Polizei spätestens am Tag nach der Festnahme mit dem Staatsanwalt klären, ob du einem Haftrichter vorgeführt wirst. Ohne richterlichen Beschluss darf in Deutschland niemand länger als bis zum Ablauf des folgenden Tages festgehalten werden.

Sollte es nicht zur Entlassung, sondern zu einer Vorführung beim Haftrichter kommen, ist das ein entscheidender Moment. Der Richter prüft nicht nur den Tatverdacht, sondern auch, ob sogenannte Haftgründe die Untersuchungshaft rechtfertigen. Die wichtigsten Haftgründe sind Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Gerade hier gibt es einen sehr großen Bewertungsspielraum für den Richter. Wer hier einen erfahrenen Verteidiger an seiner Seite hat, ist natürlich klar im Vorteil.

Selbst wenn Haftgründe letztlich bejaht werden, muss das noch nicht Untersuchungshaft bedeuten. Es besteht auch immer die Möglichkeit, dass der Haftbefehl zunächst gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird. Typische Auflagen sind Meldepflichten, die Abgabe von Personalausweis und Reisepass sowie Kontaktverbote zu Zeugen. Die berühmte Kaution ist zwar möglich, spielt bei uns aber eine untergeordnete Rolle. Die meisten Richter halten schlicht nichts davon, dass sich begüterte Beschuldigte einen Vorteil “erkaufen” können. Praktisch viel wichtiger sind dagegen enge soziale Bindungen, zum Beispiel eine feste Arbeit, Kinder und feste Partnerschaften. Wer damit punktet, kann eher auf eine Haftverschonung hoffen.

Tipps für Inhaftierte

Wer in Untersuchungshaft gerät, muss sich in kürzester Zeit in einem neuen und schwierigen Umfeld zurechtfinden. In der JVA ist man schnell froh über jeden Gesprächspartner. Trotzdem sollte man auf keinen Fall mit Mitgefangenen über den eigenen Tatvorwurf sprechen. Immer wieder dienen sich nämlich Mitgefangene den Ermittlungsbehörden als Zeugen an, um ihrerseits Vorteile zu erlangen. Dies gilt nicht nur im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts. Höchstens die vorgeworfene Straftat (Beispiel: Diebstahl, Betrug, Körperverletzung etc.) konnen den anderen Inhaftierten mitgeteilt werden.

Der Anwalt

Immer wieder erfährt man von Anwälten, die im Knast Akquise betreiben, indem sie sich gegen Vergünstigungen oder gar gegen Bezahlung Schließer oder Gefangene dienstbar machen. So entstehen Gerüchte über den Superanwalt X, der jeden nach spätestens zwei Wochen “rausboxt” oder bei Besuchen auch mal Mobiltelefone, Zigaretten und Schlimmeres mitbringt. Hier sollte man zunächst bedenken: Jeder Gefangene, der dir in der JVA gute Tipps geben kann, ist trotz vorgeblich bester Kenntnisse auch selbst nicht in Freiheit. Lasse dich daher nicht von den typischen Knastweisheiten hinters Licht führen! Auch der beste Strafverteidiger kann nicht zaubern. Und ein Rechtsanwalt, der sich als Schmuggler andient, hat seine Qualitäten sicher nicht auf dem Gebiet der Strafverteidigung – er riskiert vielmehr mit jedem Besuch seine Zulassung. Das macht niemand, der mit guter Strafverteidigung sein Geld verdient.

Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Spezialist für ein bestimmtes Rechtsgebiet gesucht wird. Die Empfehlungen in diesem Bereich innerhalb der JVA sind allesamt mit großer Vorsicht zu genießen. Besser ist es, wenn Angehörige oder Freunde draußen im Weltnetz oder – je nach Bekanntenkreis – durch gezielte nachfragen den passenden Verteidiger suchen. Außerdem kann natürlich der bisherigen Rechtsanwalt offen angesprochen werden: Ein seriöser Strafverteidiger übernimmt kein Mandat in einem Rechtsgebiet, von dem er keine Ahnung hat.

Solltest du an einen Verteidiger geraten sein, mit dem du dir keine weitere Zusammenarbeit vorstellen kannst, gilt: Ist dieser Verteidiger dein Pflichtverteidiger, bekommt er bereits jetzt sämtliche Gebühren für das Ermittlungsverfahren aus der Staatskasse. Kommt ein Verteidigerwechsel zustande, bezahlt der Staat dieselben Gebühren nicht noch einmal an den neuen Pflichtverteidiger – den musst du also selbst bezahlen. Dies sollte im Hinterkopf behalten und ggf. mit den Angehörigen besprochen werden, bevor du dich auf die Suche nach einem neuen Rechtsanwalt begibst.

Zeit totschlagen – was tun?

Wenn die Untersuchungshaft nicht nach der ersten Haftprüfung beendet oder eine umfangreich begründete Haftbeschwerde letztlich erfolglos geblieben ist, musst du davon ausgehen, dass du länger in der JVA bleiben wirst. Die Zeit muss nicht vergeudet sein. Es besteht die Möglichkeit, an Weiterbildungsmaßnahmen – etwa in Gestalt von Fernkursen per Post – teilzunehmen. Dies ist auch für deine Sozialprognose im Falle einer eventuellen Verurteilung für die Strafzumessung von Bedeutung. Dein Strafverteidiger kann daher in der Regel Vergünstigungen bei der Staatsanwaltschaft aushandeln – etwa bei der Postkontrolle von und zur Weiterbildungseinrichtung.

Untersuchungsgefangene dürfen nicht zur Arbeit in der JVA gezwungen werden. Das heißt aber nicht, dass nicht gearbeitet werden darf. Die Arbeit in der JVA wird zwar skandalös schlecht bezahlt, kann aber eine willkommene Abwechslung zum Nichtstun sein. Es ist deshalb in aller Regel empfehlenswert, Arbeitsangebote wahrzunehmen, wenn die Zeit nicht anderweitig – etwa mit einer Weiterbildungsmaßnahme – genutzt wird. Nach der Haftentlassung sind vielen auch die kleinen Geldbeträge hilfreich, die mit der Arbeit in der JVA verdient werden können.

Für die verbleibende Freizeit kannst du dir bei der JVA Radio, CD-Player, DVD-Player und Fernseher meist leihen oder aber durch Angehörige in die JVA bringen lassen. Werden solche Geräte von außen eingebracht, müssen sie durch die JVA untersucht und verplombt werden. Dies kostet pro Gerät bis zu 50 Euro. Bücher und Zeitschriften kannst du dir unmittelbar vom Verlag oder aus dem Buchhandel übersenden lassen. Hier kann auch Angehörige gebeten werden, Bücher und Zeitschriften für dich zu kaufen und unmittelbar in die JVA senden zu lassen.

Tipps für Angehörige von Inhaftierten

Wer erfährt, dass ein Angehöriger oder Freund festgenommen worden ist oder sich bereits in Untersuchungshaft befindet, der ist in aller Regel ratlos. Dabei kommt es für das weitere Verfahren ganz entscheidend darauf an, jetzt möglichst rasch die Weichen richtig zu stellen.

Wenn sich ein Angehöriger oder Freund in Untersuchungshaft befindet, ist er dringend auf Hilfe von draußen angewiesen.

Anwalt suchen und anrufen

Wer festgenommen wurde, braucht dringend anwaltliche Hilfe. Jeder Beschuldigte hat das Recht, in jeder Lage des Verfahrens mit einem Verteidiger zu sprechen. Wer keinen Verteidiger kennt oder seinen Anwalt nicht erreichen kann, redet sich oft “um Kopf und Kragen” in den ersten Vernehmungen. Hier sollten Angehörige und Freunde helfen: Sie sollten sofort im Weltnetz nach einem im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt suchen. Ist ein passender Anwalt gefunden, sollte umgehend telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Der Strafverteidiger benötigt den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Beschuldigten, außerdem möglichst viele Informationen zum derzeitigen Aufenthaltsort. Nur so kann der Anwalt sofort aktiv werden.

Je zügiger der Kontakt zum Betroffenen steht, umso besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten im weiteren Verfahren. Schnelligkeit kann hier den Unterschied zwischen einem “glimpflichen” Ausgang und einer mehrjährigen Haftstrafe ausmachen.

Besuche

Der Alltag in der JVA ist oft trist und lähmend. Eine wichtige Abwechslung sind hier Besuche. Wie viele Besuche pro Monat erlaubt sind, ist verschieden und hängt auch von den Kapazitäten der JVA ab. Zumeist besteht die Möglichkeit, den Gefangenen drei Mal für jeweils 45 Minuten im Monat zu besuchen. Pro Besuch können mehrere Besucher kommen. Sonderbesuche gibt es für nahe Angehörige. Im Ergebnis kann damit erreicht werden, dass der Inhaftierte wenigstens einmal pro Woche besucht wird. Um dies realisieren zu können, benötigt jeder Besucher eine Erlaubnis, auch “Sprechschein” genannt. Diese Erlaubnis gibt es beim Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt. Hat der Inhaftierte seinen Strafverteidiger gegenüber den jeweiligen Angehörigen von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden, sollte er die erforderlichen Besuchserlaubnisse beantragen – ein guter Strafverteidiger erreicht hier meist (schneller) mehr als ein unerfahrener Angehöriger. Der Anwalt benötigt die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Personen, die den Betroffenen gemeinsam besuchen wollen (maximal drei Personen pro Besuch) – und zwar so, wie diese Daten auch im Ausweis des jeweiligen Besuchers stehen.

Liegt die Besuchserlaubnis vor, vereinbare mit der JVA einen Termin für den Besuch. Zu diesem Termin bringst du für die Einlasskontrolle deinen Personalausweis mit. Außerdem empfiehlt es sich, Geld in Münzen dabei zu haben: In den meisten Anstalten können Süßwaren, Kaffee etc. für den Besuch gekauft und gemeinsam mit dem Gefangenen verzehrt werden.

Geld für den Betroffenen bei der JVA einzahlen

Wer in Untersuchungshaft kommt, der bleibt nicht auf der Polizeidienststelle, sondern wird in eine JVA verbracht. Dort fehlt es zunächst an fast allem. Angehörige sollten deshalb schnell herausfinden, in welche JVA der Beschuldigte kommt. Hier sollte schnellstmöglich Geld auf das Anstaltskonto eingezahlt werden, damit der Beschuldigte am Anstaltseinkauf teilnehmen kann. Im Verwendungszweck der Überweisung sollten der volle Name und das Geburtsdatum des Beschuldigten stehen, um Verzögerungen zu vermeiden.

In einigen Anstalten kann auch Bargeld für den Betroffenen vor Ort eingezahlt werden. Hier kann einfach telefonisch bei der JVA nachgefragt werden. Auch über Höchstgrenzen für den monatlichen Einkauf kannst du dich telefonisch bei der JVA informieren – dem Betroffenen ist jedoch bereits mit kleinen Beträgen im Bereich bis 50 Euro geholfen, etwa zum Kauf von Hygieneartikeln.

Kleidung in der JVA

In der Untersuchungshaft darf – bis auf vereinzelte Ausnahmen – private Kleidung getragen und private Bettwäsche genutzt werden. Hierfür kannst du dem Betroffenen Wäsche bei einem Besuch mitbringen oder ein Wäschepaket schicken. Für jedes Wäschepaket wird eine Wäschepaketmarke benötigt, die der Betroffene in der JVA beantragen muss. Es kann aber auch selbst die Initiative ergriffen werden, indem du bei der JVA anrufst und gezielt danach fragst.

Briefe und Pakete

Postsendungen an Untersuchungsgefangene werden fast immer kontrolliert. Die Zustellung dauert dadurch oft wochenlang. Denkbar ist außerdem, dass ein Brief gar nicht zugestellt wird, sondern als potentielles Beweismittel aufgehalten wird. Es sollte deshalb in deinen Briefen auf keinen Fall Themen behandelt werden, die für die Staatsanwaltschaft von Interesse sein könnten.

Nummeriere die einzelnen Seiten deines Briefes um vorzubeugen, dass einzelne Seiten “verloren” gehen. Auch ist es sinnvoll die Briefe fortlaufend zu nummerieren und immer das aktuelle Datum reinzuschreiben. Dies hilft dabei zu erkennen, ob der Brief aufgehalten und die Auslieferung verzögert wurde. Liste außerdem alle Beilagen, wie Briefmarken, Broschüren, Zeitungsausschnitte o.ä. auf.

Vergiss nicht auf den Briefumschlag deine Absende-Adresse draufzuschreiben – ohne Absender werden Briefe normalerweise nicht durchgelassen.

Päckchen und Pakete darf der Inhaftierte nur zu festen Terminen empfangen. Außerdem benötigt er für jede Paketsendung eine Paketmarke, die er in der JVA beantragen und Ihnen übersenden muss. Sprechen die Übersendung von Paketen daher unbedingt mit dem Inhaftierten ab – sonst hat er nichts davon!

Eine Ausnahme gilt allerdings bei Büchern und Zeitschriften: Kommen Pakete mit solchen Inhalten direkt von einem Buchhändler oder einem Verlag, dürfen sie dem Betroffenen zugestellt werden, wenn er vorher eine Genehmigung beantragt hat. Du kannst daher Bücher oder Zeitschriften nach Rücksprache mit dem Inhaftierten selbst kaufen und unmittelbar in die JVA senden lassen.

Wohnung

Hat der Inhaftierte eine Mietwohnung, muss zunächst entschieden werden, ob der Mietvertrag gekündigt und die Wohnung aufgelöst werden soll. Entscheidend hierfür ist vor allem, ob eine Haftstrafe sicher absehbar ist. Sonst laufen ggf. hohe Schulden auf, die dem Inhaftierten den Start nach der Entlassung erschweren. Für die Verteidigung – zum Beispiel gegen das Argument einer vermeintlichen Fluchtgefahr – ist eine Wohnung demgegenüber von Vorteil. Beim Träger der Sozialhilfe sollte daher zunächst die Übernahme der Mietzahlungen beantragt werden. Hier kann auch vereinbart werden, dass die Miete unmittelbar an den Vermieter überwiesen wird, damit sie nicht in anderweitigen Kontenpfändungen verschwindet.

Der Antrag beim Träger der Sozialhilfe auf Übernahme der Mieten kann auch dann mit Erfolg gestellt werden, wenn der Betroffene bislang keine Sozialleistungen bezogen hat.

Bezieht der Betroffene also Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”), informiere schnellstmöglich den Sachbearbeiter des Betroffenen beim Jobcenter über die Haftsituation! Andernfalls kommt es ggf. zu Sperren und hierdurch zu Mietrückständen. Diese Schulden zahlt der Träger der Sozialhilfe nicht.

Der Träger der Sozialhilfe übernimmt die Miete nur für einen begrenzten Zeitraum. Angemessen sind nach der überwiegenden Rechtsprechung der Sozialgerichte sechs Monate. Hat die obligatorische Haftprüfung nach sechs Monaten keinen Erfolg und stellt der Träger der Sozialhilfe seine Mietzahlungen ein, sollte die Miete, wenn möglich, fortan durch mehrere Personen gesichert werden. Spreche dich hierzu frühzeitig mit Verwandten, Freunden und Bekannten des Betroffenen ab. Kann die Miete so aufgebracht werden, kümmere dich darum, dass sie regelmäßig und pünktlich beim Vermieter bezahlt wird.

Auch du kannst gefangenen Aktivisten schreiben. Welchen? Das erfährst du unter www.artikel5.info und www.gefangenenhilfe.info
Weitere Informationen zum Thema findest du im SfN Infoblog unter dem Stichwort: GefangenenHilfe

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