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Urteil gegen die Berliner Polizei

Ein Berliner Polizist verklagte seinen Arbeitgeber, weil im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen ihn, seine Daten aus dem polizeilichen Informations- und Kommunikationssystem (Poliks) sowie im System des Einwohnermeldewesens abgefragt wurden. Der klagende Polizist erklärt, diese Daten hätten nicht abgefragt werden dürfen, da sie mit dem Disziplinarverfahren nichts zu tun hatten.

Daraufhin wollte der Polizist im März 2015 wissen, wer aus welchem Grund auf seine Daten zugegriffen hatte und stellte einen entsprechenden Antrag. Die Polizei habe die Protokolldaten ausgewertet und keine unbefugten Datenzugriffe gefunden, sagte eine Sprecherin dem Tagesspiegel. Die Protokolldatenauswertung fragte der Polizist 2018 über eine Informationsfreiheitsanfrage an.

Eine Anfrage und eine darauffolgende Beschwerde lehnte die Polizei mit der Begründung ab, dass durch die Akteneinsicht Namen, Dienstgrad und Dienststellen der Beamten, die die Daten abgefragt hatten, publik werden könnten. Zudem verfolge der Polizist nur private Interessen, da die Abfragen ihn nur als Privatperson beträfen.

Daraufhin klagte der Polizist und bekam vor dem Verwaltungsgericht recht. Die Berliner Polizei hätte die Daten beauskunften müssen, zudem gehe es nicht um private Interessen, sondern um eine Kontrolle, ob der Staat rechtmäßig handle.

Dagegen legte die Polizei jedoch Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht ein – und verlor erneut. Es gehe darum, gegen möglicherweise strafrechtlich unzulässige Datenabfragen vorzugehen, urteilte das Gericht. Im Vordergrund stehe der Schutz personenbezogener Daten vor unbefugtem Zugriff. Der Kläger sei als natürliche Person Anspruchsberechtigter. Die Polizei Berlin sei als Behörde des Landes Berlin informationspflichtige Stelle, schreibt das Gericht in seinem Urteil.

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