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Aktuelle geplante Änderungen im Waffenrecht

Schon jetzt ist das Waffenrecht in Deutschland mit das umfangreichste in der gesamten Welt. Wahrscheinlich geht es mit der neuen Waffenrechtsverschärfung jetzt entgültig den Sportschützen und Jägern an den Kragen …

  • Die Rückkehr des Anscheinswaffen-Paragraphen

“Dem § 2 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Für Einstufungen kriegswaffenähnlicher Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1. entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsverpflichtet sind Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“

“16. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1.6.3 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt: „.1.7 1. kriegswaffenähnliche halbautomatische Feuerwaffen sind, sofern das äußere Erscheinungsbild, insbesondere durch die wesentlichen Waffenteile, den zur Kriegsführung bestimmten Waffen nach Nummer 29 der Kriegswaffenliste (Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)) gleicht: a) halbautomatische Nachbauten dieser zur Kriegsführung bestimmten Waffen oder b) sonstige halbautomatische Langwaffen und aus diesen umgebaute Feuerwaffen…“

  • Überprüfung von WBK-Inhabern und Antragstellern

“§ 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die zuständige Behörde kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Sie kann in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers anordnen.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 letzter Halbsatz wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.“

§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 2 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen: 1. der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes, 2. der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten fünf Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung, 3. der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde, 4. des Zollkriminalamts, 5. des für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Gesundheitsamts sowie 6. der Gesundheitsämter, die für die inländischen Wohnsitze zuständig sind, die die betroffene Person in den letzten fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung innehatte.“ 6. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.“

  • Schnupper-Schießen und ähnliche Schießstand-Benutzung von Nicht-WBK-Inhabern

Nach § 27 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Personen, die nicht Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, ist das Schießen auf ortsfesten Schießstätten nur gestattet mit: 1. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist, 2. den in § 14 Absatz 6 genannten erlaubnispflichtigen Schusswaffen, a) sofern es sich um mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) handelt oder b) sofern es sich um Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner und maximaler Ladekapazität von zwei Schuss handelt oder c) sofern es sich um andere genannte Waffen für Munition mit Randfeuerzündung bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 lr.) handelt, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt.

Für das Schießen mit anderen als den in Satz 1 genannten Waffen hat die Person dem Schießstättenbetreiber oder der verantwortlichen Aufsichtsperson nachzuweisen, dass sie Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder nicht mit einem Waffenverbot nach § 41 belegt ist.

In Fällen des Satzes 2 ist der Schießstättenbetreiber oder die verantwortliche Aufsichtsperson verpflichtet, sich zur Überprüfung der Identität der Person einen gültigen amtlichen Ausweis vorlegen zu lassen. Personen, die mit einem Waffenverbot belegt sind, ist das Schießen auf Schießstätten untersagt.“

  • Altbesitz von kriegsähnlichen Schußwaffen

„Dem § 58 werden nach Absatz 23 folgende Absätze 24 bis 27 angefügt: „(24) Hat jemand am [Einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Gesetzes] eine Feuerwaffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Feuerwaffe nicht wirksam, wenn bis zum [Einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Gesetzes plus 12 Monate] mindestens 10 Prozent der sichtbaren Oberfläche der Feuerwaffe neonfarben markiert werden, er die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.“

Dazu die Begründung des BMI für die neuen Regelungen

„Außerdem wird durch eine Änderung in § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG neben dem Führen auch der Erwerb und der Besitz einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen an das Innehaben eines Kleinen Waffenscheines geknüpft; selbiges gilt auch für Armbrüste. Um eine Kriminalisierung bestimmter bislang legaler Verhaltensweisen zu vermeiden, werden Altfall- und Übergangsregelungen in § 58 Absatz 25 bis 27 eingeführt. Durch das Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Schusswaffen soll das von ihnen ausgehende Gefahrenpotential verringert werden. Diese Waffen wirken besonders anziehend auf bestimmte Personenkreise und Tätergruppen, welche für Amoktaten eine hohe Relevanz aufweisen. Die Amoktaten von Utoya, Norwegen sowie Christchurch, Neuseeland, wurden mit solchen Waffen verübt. Wegen der Manifeste der Täter im Internet ist eine Nachahmung nicht auszuschließen. Weiterhin wird durch die Einführung des § 27 Absatz 2a WaffG das Schießen auf ortsfesten Schießstätten mit erlaubnispflichtigen Waffen für Jedermann reglementiert, um den Gefahren, die mit dem uneingeschränkten Gebrauch von Schusswaffen einhergehen, Rechnung zu tragen.“

„Ferner wird eine Regelabfrage bei den Gesundheitsämtern eingeführt. Außerdem wird die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses für alle Personen, die erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen, verpflichtend. Hierdurch soll die Erkenntnislage der Waffenbehörden noch weiter verbessert werden. Diesem Zweck dient auch die Änderung des § 4 Absatz 5 des Waffengesetzes, wonach die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers und Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis erleichtert wird. Darüber hinaus werden die Wohlverhaltensfristen in § 5 um jeweils fünf Jahre erhöht, wodurch die Entwaffnung von Extremisten durch die Übermittlung verwertbarer Daten durch die Verfassungsschutz- an die Waffenbehörden verbessert wird…“

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