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Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz zum Thema: Refugees Not Welcome

Volksverhetzung durch Aufdruck “REFUGEES NOT WELCOME” mit gleichzeitigem eine stilisierte Enthauptung wiedergebendem Piktogramm

Bei der Anwendung des § 130 StGB ist der objektive Sinn einer Äußerung zu ermitteln. Neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext sind hierbei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem die äußeren Begleitumstände zu beachten. Eine mehrdeutige Äußerung (hier: T-Shirt-Aufdruck “REFUGEES NOT WELCOME” mit gleichzeitigem eine stilisierte Enthauptung wiedergebendem Piktogramm) erfüllt nur dann den Tatbestand der Volksverhetzung, wenn andere nicht völlig fern liegende Deutungen mit schlüssigen Argumenten auszuschließen sind.

OLG Celle 1. Strafsenat, Beschluss vom 27.10.2017, 1 Ss 49/17
Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 130 Abs 1 Nr 1 Alt 1 StGB
Verfahrensgang
vorgehend LG Stade, 3. Juli 2017, Az: XX

Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 3. Juli 2017 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Der Angeklagte ist aus der Landeskasse zu entschädigen für die am 12. Februar 2016 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 09:55 Uhr durchgeführte Durchsuchung des im J.A.-M.-Weg in W. gelegenen Reihenhauses und die in diesem Rahmen erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen.

Gründe

  1. Das Amtsgericht Otterndorf – Strafrichterin – hatte den Angeklagten am 12. Januar 2017 wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die dagegen eingelegten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Stade mit Urteil vom 3. Juli 2017 den Rechtfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 EUR nebst Ratenzahlungsbewilligung abgeändert sowie in Höhe eines Betrages von 30 EUR die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet und die weitergehenden Berufungen verworfen.
  2. Hiergegen wendet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
  3. Die zulässige Revision des Angeklagten führt zu dessen Freispruch.

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

  1. Der seit dem Beginn der Flüchtlingskrise um die innere Sicherheit besorgte Angeklagte entwarf auf seinem Rechner zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach den in den Medien bekannt gemachten Übergriffen auf Frauen in der Silvesternacht des Jahres 2015 durch Personen mit Migrationshintergrund mehrere Druckmotive für T-Shirts, um diese an geneigte Interessenten zu veräußern. Über den Online-Marktplatz e. bot er dazu im weiteren Verlauf unter dem Benutzernamen „c.“ die von ihm entworfenen Motive feil. Nach Bestellung bedruckte er sodann entsprechende T-Shirts mit dem jeweils gewünschten Motiv und lieferte die Ware an Kunden aus.
  2. Eines der vom Angeklagten entworfenen und über die Internetplattform vertriebenen Druckmotive zeigte auf einem schwarz gefärbten T-Shirt in weißen Großbuchstaben die Überschrift „REFUGEES“. Darunter befand sich mittig ein Piktogramm, welches links eine auf dem Boden kniende Person zeigte. Rechts von dieser war eine stehende Person abgebildet, die ihre rechte Hand auf den Kopf der knienden Person ablegte und in der erhobenen linken Hand einen spitzen Gegenstand hielt. Neben der stehenden Person stand diagonal angeordnet weiter in roten Großbuchstaben das Wort „NOT“. Unterhalb des Piktogramms endete das Druckmotiv mit dem ebenfalls in weißen Großbuchstaben gehaltenen Wort „WELCOME“.
  3. Zwei mit dem vorbezeichneten Druckmotiv versehene T-Shirts veräußerte der Angeklagte für jeweils 15 EUR am 7. Februar 2016 an die Auftraggeber J. H. und R. B.
  4. Zu den weiter auf der Internetplattform durch den Angeklagten feilgebotenen Motiven zählte ein Schriftzug mit dem Inhalt „ICH SAGE NEIN ZU GEWALTBEREITEN KULTURBEREICHERERN“ nebst einem mit „ALLAHU AKBAR“ überschriebenen Piktogramm von drei Personen, von denen zwei Personen mit Kopfbedeckung auf eine am Boden liegende Person mit ihren Füßen eintreten. Ein anderes T-Shirt wies den Schriftzug „GEGEN ISLAMTERROR IN UNSEREM LAND“ mit einem Piktogramm von drei rennenden Personen mit nicht näher identifizierbaren spitzen Gegenständen in den Händen auf. Bei einem weiteren Motiv umfasste der Schriftzug „ICH SAGE NEIN ZU GEWALTBEREITEN ASYLFORDERERN“ ein Piktogramm mit vier Personen, wovon eine augenscheinlich männlich gekleidete Person eine weiblich angezogene Person im Schwitzkasten hält und eine weitere männlich gekleidete Person eine weiblich angezogene Person nach hinten stößt, so dass diese unter Verlust ihres Gehstocks zu stürzen droht.
  5. Rechtlich hat die Kammer diese Tat – soweit sie die Veräußerung von T-Shirts mit dem Aufdruck „REFUGEES NOT WELCOME“ betrifft – als Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nummer 1 StGB gewertet. Sie ist der Auffassung, durch die Feilbietung des vorgenannten T-Shirts habe der Angeklagte zum Hass gegen Flüchtlinge als von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschütztes Angriffsobjekt aufgestachelt und damit den öffentlichen Frieden gestört. So seien Textaussage und Piktogramm als Sinneinheit zu bewerten. Letzteres zeige eine Gewalthandlung in Form einer unmittelbar bevorstehenden Enthauptung. Trotz mehrerer Deutungsmöglichkeiten sei der Aussagegehalt dahingehend verengt, dass Flüchtlinge entweder in der Gesamtheit als gewaltbereite Aggressoren charakterisiert oder zu nämlichen Gewalttaten ihnen gegenüber aufgefordert werde. Die bei den übrigen Motiven immanente Abgrenzung und Einschränkung auf gewaltbereite Personen sei bewusst vom Aussageinhalt ausgenommen worden, um – wie vom Angeklagten erkannt – die vorbezeichneten Ziele und Wirkungen zu erreichen.

Der Angeklagte ist freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Ein Freispruch durch das Revisionsgericht erfolgt, wenn die fehlerfrei und erkennbar vollständig getroffenen Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht hat und weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen könnten, auch unter Berücksichtigung des Gebots umfassender Sachaufklärung und erschöpfender Beweiswürdigung nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208 m.w.N.; KK-StPO-Gericke, 7. Aufl. 2013, § 354 Rn. 3). Dies ist vorliegend der Fall.

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