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Manuel Eder vor dem Gesinnungstribunal – Ein Prozessbericht (Teil 1/2)

blankAls wir am Montag frühmorgens unsere Reise in die Tiroler Landeshauptstadt antraten, war es schon im ORF-Radio zu hören: Ein 38-jähriger Osttiroler muss sich vor dem Landesgericht für Strafsachen in Innsbruck verantworten, weil er gegen das österreichische Verbotsgesetz verstoßen haben soll. Ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz? Bei unseren Nachbarn nichts Ungewöhnliches, werden dort doch in mehr als 200 Strafverfahren pro Jahr Menschen nach diesem Gesetz angeklagt, welches seinen Ursprung in der sowjetischen Besatzungszone hat und erst kürzlich verschärft wurde. Dieser Prozess erweckte jedoch schon deshalb unser Interesse, weil mit Manuel Eder ein unter dem Künstlernamen „Kombaat“ bekannter Rapper auf der Anklagebank Platz nehmen musste, welcher auch bei „Terrorsphära“ und „Feuernacht“ beteiligt ist.

von Der III. Weg

Bei unserer Ankunft im Gerichtsgebäude wartete schon die Pressemeute und eine Abordnung ziemlich kränklich wirkender Antifaschisten. Ob Maria Zimmermann und ihre Begleiter wegen ihrer schlechten körperlichen Verfassung FFP2-Masken getragen haben? Möglich wäre es, da sie auf Nachfrage, was sie denn hier wollten, so reagiert haben, wie Antifaschisten bei Licht immer reagieren: in Schockstarre… Zumindest konnte die Wartezeit dadurch etwas verkürzt werden und kurz nach 9 Uhr sollte Manuel auch schon von zwei Justizwachebeamten vorgeführt werden.

Das Gesinnungstribunal begann mit der Erörterung von Manuels persönlichen Daten. Nachdem man beim Beruf angelangt war, wollte die dem Schwurgerichtshof vorsitzende Richterin, Dr. Martina Eberherr, wissen, ob Manuels Beruf nicht der des Musikers sei. Da Manuel keine Tantiemen bezieht, verneinte er diese Frage. Er sei Handwerker. Die Verwunderung Eberherr‘ war groß, gab sich diese doch nur nach mehrmaligem Nachbohren damit zufrieden. Hier prallten schon das erste Mal zwei Welten aufeinander: Die kapitalistische der Frau Rat und die idealistische von Manuel.

 

Die antifaschistische Justiz in Innsbruck hat einen Namen

Im Anschluss daran stellte die alternde, von Hass sichtlich zerfressene Staatsanwältin, Mag. Veronika Breithuber, ihre von Stimmungsmache gegen Manuel nur so triefende Anklageschrift vor. Mit fletschenden Zähnen betonte sie wieder und wieder die besondere Gefährlichkeit des Angeklagten. Ein „psychologisch und soziologisch ausgebildeter“ Mitarbeiter der „Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN)“ – des bekanntlich nutzlosesten Geheimdienstes Westeuropas – hätte ebendies festgestellt. Ihre weiteren Ausführungen bezogen sich vor allem auf den § 3g Verbotsgesetz, welchen sie selbst als „Auffangtatbestand“ betitelt hat. Wesentlich besser gebildete und vor allem ausgebildete Juristen haben das Tatbild des § 3g Verbotsgesetz deshalb auch als „von größter Unbestimmtheit und uferloser Weite“ bezeichnet. Für Breithuber bedeutet dies jedoch nur, dass es eine „mannigfaltige Form der Betätigung“ gäbe. Unter diesen vielfältigen Formen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung versteht die Frau mit dem kurzen Röckchen auch die Tatsache, dass sich Manuel nach seiner Hausdurchsuchung mit dem bekannten Nationalisten Gottfried Küssel getroffen hat. Dadurch sei evident, dass Manuel auch während eines laufenden Ermittlungsverfahrens seine Kontakte ins „Neonazi-Milieu“ aufrecht halten würde und, in Freiheit belassen, weiter gegen das Verbotsgesetz verstoßen würde. Deshalb sei er in Haft zu nehmen gewesen.

Als nächster war der Verteidiger, Mag. René Schwetz, an der Reihe. Dieser konnte unter anderem das dilettantische Verhalten der DSN-Schlapphüte nachweisen. Denn die Politbullen gaben Manuel genau jene mit Runen bedruckte Weste zurück, die nun Gegenstand der Anklage ist. Sie gaben auch jene Bücher zurück, deren Besitz deshalb strafbar sein soll, weil damit nationalsozialistisches Propagandamaterial angesammelt worden sein soll. Weiters müssen die Sicherheitsbehörden spätestens seit einem Zeitungsartikel aus dem Sommer 2021 von Manuels Tätigkeit im Rahmen der Band „Terrorsphära“ gewusst haben. Sie taten jedoch nichts. Liest bei den Schlapphüten keiner Zeitung, oder weshalb bedarf es des Anrufes eines Besoffenen, um den Polizeiapparat auf Manuel zu hetzen?

Hier müssen wir zur Erklärung ausführen, dass das Ermittlungsverfahren nicht etwa wegen Manuels jahrelanger Tätigkeit als Musiker oder der Teilnahme an verschiedenen nationalen Versammlungen ins Rollen kam, sondern weil sein alkoholkranker Schwager im Vollsuff eine falsche Beschuldigung getätigt hatte. Daniel Sch. hatte nach einem Streit behauptet, Manuel hätte NS-Propagandamaterial sichtbar aufgestellt. Juristisch ist ihm diese Verleumdung ob seiner Alkoholisierung nicht anzulasten, gerade auch deshalb, weil er sich sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Strafprozess der Aussage entschlagen hat. Eine moralische Wertung lassen wir offen. Fest steht jedoch, dass den Sicherheitsbehörden Manuels künstlerisches Schaffen entweder entgangen ist, oder es schlichtweg als nicht strafbewehrt eingeschätzt wurde.

 

Strafbarkeit und deren Grenze

In seiner Gegenäußerung zur Anklage kam Manuel dann auch darauf zu sprechen, dass die Staatsanwaltschaft bei ihm quasi immer und überall nationalsozialistische Wiederbetätigung vermuten würde. Das bereits erwähnte Treffen mit Gottfried Küssel sei ein Akt der Wiederbetätigung, die Teilnahme am „Gerd Honsik Europa-Kongress“ ebenso. Breithuber entblödete sich nicht, selbst in der Geburt seines Sohnes eine nationalsozialistische Wiederbetätigung zu erkennen, weil sein Jüngster am 20. April 2023 zur Welt kam. Eines vorweg: In keinem dieser Punkte griff nach Ansicht der Geschworenen der tatbildlose § 3g Verbotsgesetz. Es ist jedoch bezeichnend, dass Breithuber die Teilnahme am besagten Kongress angeklagt hat, obwohl der österreichische Innenminister im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung dezidiert ausgeführt hat, dass den „Sicherheitsbehörden […] der besagte Kongress bekannt [war]. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung wurden keine Straftaten verzeichnet“. Auch nach Vorlage dieses Dokuments trat die ach so objektive Dame nicht von der Anklage zurück.

Bei der Befragung durch den Schwurgerichtshof gingen die Unterstellungen weiter. Obwohl Manuel nachweislich bestens mit dem Verbotsgesetz vertraut ist, wollte man seinen Einlassungen keinen Glauben schenken. Während der Befragung kam es, dankenswerterweise auch von der Systempresse festgehalten, zu entlarvenden Vorhalten.

„Der Prozess war geprägt von langen Rechtfertigungsversuchen des Angeklagten. ‚Ich kenne das Gesetz. So gut und so genau, nicht dagegen zu verstoßen‘, war die Kernaussage des – rhetorisch gefestigten – Mannes. Sprachnachrichten, die auf dem Handy des Angeklagten gefunden worden waren, vermittelten ein anderes Bild. Unter anderem verwendete er die Bezeichnung ‚Itzig‘, eine abwertende Bezeichnung für Juden. Den Freund seiner Schwester bezeichnete er als ‚Untermensch‘ – eine abwertende Bezeichnung aus der Nazi-Zeit. ‚Warum bewegen sie sich dermaßen massiv in diesem Grenzbereich?‘, wollte einer der Berufsrichter schließlich wissen.“

Zuerst wollen wir, in Manuels Worten, auf die im zitierten Text enthaltenen Vorhalte eingehen. Ja, er hat einen Wiener Bezirk als Zentrum der „Itzen“ bezeichnet. Wie selbst auf Wikipedia nachzulesen ist, leitet sich der Ausdruck vom „jüdischen Vor- und Familienname Jitzchak (Isaak), der umgangssprachlich im Jiddischen häufig zu Itzik verkürzt wurde“ ab. Dass der Ausdruck von Manuel abwertend gemeint war, gestand er ein. Nach seinem, und auch unserem, Dafürhalten ist die Bezeichnung eines Juden als „Itzig“ sicher nicht nett, aber keinesfalls eine „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn“. Auch die Bezeichnung des bereits erwähnten Daniel Sch. als „Untermensch“ kann keine „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn“ sein. Dass Manuel auf Sch. ob seiner Alkoholsucht und der daraus resultierenden Falschbeschuldigung nicht gut zu sprechen ist, liegt auf der Hand. Er wollte damit auch jedenfalls zum Ausdruck bringen, dass Sch. moralisch verkommen ist. Wo sich hier der Bezug zum historischen Nationalsozialismus ergibt, bleibt offen. Denn die Verwendung solcher Begriffe ist, wie auch der beisitzende Richter zugab, maximal im Grenzbereich angesiedelt. Also an einer Grenze, die von den Geschworenen nach eigenem Gutdünken und nach massiver Indoktrinierung durch die Berufsrichter immer aufs Neue definiert wird. Während es bislang keine Rechtsprechung zur Verwendung „Itzig“ oder „Untermensch“ gab, haben die Geschworenen nun erstmals entschieden, dass diese Worte in der Republik Österreich potentiell strafbar sein sollen.

Die Frage nach dem Grenzbereich spricht ein grundsätzliches Problem bei Prozessen nach dem Verbotsgesetz an. Nämlich die, ob Sprache generell verboten sein kann. Und wenn ja, nach welchen Kriterien. Kann ein „Heil Dir!“ verboten sein? Auch darüber wurde im Prozess lang und breit diskutiert. Kann es vor allem in Tirol verboten sein, wo der Großteil der Leute „Heile“ zur Begrüßung oder zum Abschied sagt? Wo man beim Erklimmen des Berggipfels „Berg Heil!“ sagt, beim Fischen „Petri Heil!“ und beim Schifahren „Schi Heil!“ wünscht? Auch der ehemalige Vizekanzler der Republik Österreich, Heinz-Christian Strache (FPÖ), verwendet diesen Segenswunsch. Sein Weihnachtsgruß lautet „Heil Jul!“ und seiner Pennalie wünscht er „Heil Vandalia!“. Alles absolut straffrei, aber bei Manuel soll es ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz sein.

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