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“AN Göppingen” – Prozess: 44. und 45. Prozesstag (Urteilsverkündung)

Im Folgenden berichten wir über die Verhandlungstage im “AN Göppingen”-Prozess vor dem Stuttgarter Landgericht. Gegen vier Angeklagte wurde aufgrund des Tatvorwurfs der “mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall” u.a. ein politischer Schauprozess geführt. Seit dem 26. Februar 2014 schmorten zwei der Angeklagten bis zur Urteilsverkündung in den Kerkern des hiesigen Systems.

von Der III. Weg

44. Prozesstag – 03.08.2015

Nachdem am vergangenen Prozesstag die Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Plädoyers hielten, folgten nun die Verteidigerplädoyers.

Begonnen wurde von den Verteidigern des Angeklagten G.:
Zunächst ging die Verteidigung auf den Vorwurf § 129 StGB ein und stellte hier gravierende Unstimmigkeiten und Fehler heraus, die in der Anklageschrift behauptet wurden und teils auch in das Plädoyer der Staatsanwaltschaft Eingang fanden. So war zum Beispiel bereits das “Gründungsdatum” falsch angegeben worden. Außerdem ergab die Hauptverhandlung, dass es ganz offenkundig keine “Kampfgemeinschaft” gab und auch das unterstellte angebliche Vereinigungsziel der Schaffung “national befreiter Zonen” konnte keinesfalls belegt werden. Aufgegriffen wurde u.a. auch die in der Anklageschrift und von den Medien bereitwillig ausgeschlachtete “Morddrohung” gegen Alex Maier (Vorsitzender vom Verein “Kreis Göppingen nazifrei”). Diese “Morddrohung”, die vermutlich unter “falscher Flagge” von Personen aus dem linken Spektrum stammte, wurde offenbar nur darum in die Anklageschrift eingebracht, um damit Stimmung zu machen und die mutmaßliche Vereinigung als derart gewaltbereit darzustellen, dass selbst vor Leib und Leben nicht zurückgeschreckt würde.

Zahlreiche Straftaten wurden aufgeführt, bei denen es sich ganz offensichtlich nicht um Vereinigungstaten handelte, beispielhaft seien hier Sprühereien einer Einzelperson genannt, die keineswegs innerhalb der mutmaßlichen Vereinigung geplant oder besprochen wurden, ja sogar den anderen angeblichen Vereinigungsmitgliedern nicht einmal bekannt waren.

Es folgte ein Zitat des Bundesverfassungsgerichts aus der sogenannten “Wunsiedel-Entscheidung”:

… Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht.
Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind
.”

Desweiteren wurden aus Sicht der Verteidigung keinerlei Feststellungen getroffen, dass die Organisationsstruktur der “AN Göppingen” auf die Begehung von Straftaten gerichtet war. Für die Annahme einer auf Straftaten gerichteten Organisationsstruktur ist es jedoch bereits nach höchstrichterlicher Rechtssprechung des BGH gerade nicht ausreichend, dass nur einzelne Mitglieder einer Vereinigung Straftaten begehen wollen, selbst wenn dies in Kenntnis der anderen geschieht.

Nachdem letztlich von der, laut Anklageschrift vorliegenden “Kampfgemeinschaft” im “Stile der Weimarer Republik” die mittels einer “gewaltsamen nationalsozialistischen Revolution” eine “Wiedereinführung des Nationalsozialismus in Deutschland” anstrebt, nichts übrig bleibt außer vereinzelten Graffities und Aufklebern, kann selbst mit viel Fantasie nicht vom Vorliegen einer kriminellen Vereinigung ausgegangen werden.

Daher beantragte die Verteidigung des Angeklagten G. diesen von sämtlichen in Zusammenhang mit § 129 StGB stehenden Tatvorwürfen vollumfänglich freizusprechen, den Haftbefehl aufzuheben und der Staatskasse die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Es folgte anschließend das Plädoyer der Verteidigung des Angeklagten M.:

Zunächst wurde betont, dass in jedem anderen Land der Vorwurf der kriminellen Vereinigung voraussetzt, dass sich die Beschuldigten finanziell und/oder materiell mit ihren Straftaten bereichern. Der Vorwurf der kriminellen Vereinigung dient sinnvollerweise der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, nicht der Bekämpfung von Aufkleberdelikten oder ähnlichen. “Die vier Angeklagten sitzen hier, da sie die falsche politische Einstellung haben”, so einer der beiden Verteidiger.

Auch die Verteidigung des Angeklagten M. ging detailliert auf die angeblichen Vereinigungsdelikte ein und erörterte plausibel, warum es sich beim Großteil eben nicht um Vereinigungstaten handelte. Als “politisches Kabarett” wurde die Annahme bezeichnet, dass die Gruppierung als “Straßenkämpfer im nationalsozialistischen Stile” eine “nationalsozialistische Revolution” anstrebten; mit der Durchführung legaler angemeldeter Demonstrationen und gelegentlichen Aufkleber anbringen.

Nach einer ausführlichen Historie der Enstehung und Wandlung des § 129 StGB resümierte einer der Verteidiger, dass “die Rechtsauffassung der Anklagebehörde in bedenklicher Tradition einer politisch motivierten Strafjustiz steht”. Abschließend forderten die Verteidiger ebenfalls einen Freispruch und die Haftbefehlsaufhebung für den Angeklagten M. Für den Fall einer Verurteilung wurde bereits angekündigt, dann selbstverständlich Revision einzulegen und zu beantragen, den Haftbefehl aufzuheben.

Das danach folgende Plädoyer der Verteidigung des Angeklagten Daniel Reusch fiel im Gegensatz zu den übrigen sozusagen aus dem Rahmen. So bejahte der Verteidiger entgegen etlicher Fakten aus der Hauptverhandlung das damalige Bestehen einer kriminellen Vereinigung, sprach gar von einer angeblichen “Gefahr für die öffentliche Sicherheit” und stellte absurderweise die Vermutung auf, mit Aufklebern hätte man ein “Klima der Angst” schaffen wollen. Die Krönung des Ganzen stellte die Aussage dar, dass “niemand brennende Asylheime wolle”; wobei völlig unklar und abwegig ist, wie man derartiges überhaupt erwähnen kann, wenn die Hauptverhandlung klar und deutlich belegte, dass keineswegs zum Hass auf Ausländer oder gar zur Gewalt gegen diese angestachelt worden ist. Die Verteidigung des Angeklagten Reusch schilderte, dass dieser in jungen Jahren in die “rechte Szene gekommen” wäre und hier dazu gehören wollte. Aufgrund mangelnden Selbstbewusstseins und jugendtypischen Verhaltens heraus hätte Daniel Reusch dann auch Straftaten begangen, so seine Verteidiger. Heute hätte er dies jedoch alles hinter sich gelassen und sich von der “rechten Szene” gelöst, die von der Verteidigung gar als “kriminelles Umfeld” tituliert wurde.

Eine konkrete Strafforderung erfolgte nicht, aufgrund der Straftaten mit geringem Gewicht sei aber eine Jugendstrafe auf Bewährung geboten. Sicher hätte sich die Plaudertasche Daniel Reusch durch seine umfangreichen Einlassungen etwas anderes von seiner eigenen Verteidigung erwartet.

Abschließend folgten die Verteidiger des Angeklagten Stephan H. mit ihren Plädoyers:
Aus der Sicht der Verteidigung konnte der Anklagevorwurf der kriminellen Vereinigung nicht belegt werden. Sprühereien beispielsweise, bei denen kein Täter ermittelt werden konnte, pauschal den “AN Göppingen” zuzuordnen, ist dem Grundsatz “in dubio pro reo” zuwiderlaufend. Ein Gesamtwillen aller Mitglieder einer Vereinigung ist Grundvorraussetzung für eine kriminelle Vereinigung. Dieser gemeinsame Wille ist nicht erkennbar. Ihrem Mandanten sei es auch stets vorwiegend ums Trinken und Feiern gegangen und er sei auch nie “AN Göppingen”-Mitglied gewesen. Das “Projekt” (kampagnenbezogene Zusammenarbeit zwischen “AN GP”, NPD und “freien Kräften”) sei auch aufgrund unterschiedlicher Ansichten gescheitert, so dass H. im Jahr 2013 auf Distanz ging. Letzendlich forderten die Verteidiger des Angeklagten H. Freispruch für diesen, sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Staatskasse.

45. Prozesstag – 13.08.2015 (Urteilsverkündung)

Am 13. August fielen nach 45 Prozesstagen die Urteile im politischen Schauprozess gegen die vier Angeklagten:

Der Angeklagte Daniel Reusch erhielt eine Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von der Auferlegung der Kosten wurde bei ihm abgesehen – damit die Plaudertasche Reusch ein “neues Leben starten kann” – die drei anderen Angeklagten bekamen die Kosten auferlegt.

Der zweite Angeklagte, der im Jahr 2014 nach wenigen Wochen dank umfangreicher Aussagen wieder auf freiem Fuß war, Stephan H. erhielt eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Er wurde im Gegensatz zu den drei anderen Angeklagten nicht für die “Gründung” einer kriminellen Vereinigung, sondern für die “Mitgliedschaft” verurteilt.

Die beiden standhaften und bis dato noch immer in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten wurden zu Haftstrafen verurteilt. So erhielt der Angeklagte Manuel M. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, der Angeklagte Manuel G. zwei Jahre und vier Monate.

Die Urteilsbegründung der vorsitzenden Richterin war bezeichnend für den kompletten politischen Schauprozess. Zunächst wurde dargelegt, dass die Kammer zu der Ansicht gekommen sei, dass die Ziele der “AN Göppingen” ausländerfeindlich, antisemitisch und den Nationalsozialismus verherrlichend seien. Absurderweise wurden beispielsweise für die angebliche ausländerfeindliche Ausrichtung unter anderem ein Flugblatt mit dem Titel “Asylantenheim? Nein Danke!” aufgeführt. Berechtigte Asylkritik = plumper Ausländerhass, so die Ansicht der Kammer. Man machte keinen großen Hehl daraus, dass die eigenen politischen Haltungen der Richter massiven Einfluss auf das Urteil hatten. Da half es auch nicht, dass die vorsitzende Richterin die Aussage tätigte, die Gesinnung sei nicht der Grund für die Verurteilung, um dann jedoch mit sich überschlagender Stimme unmissverständlich genau dies unter Beweis zu stellen.

Es bleibt dabei, die zwei standhaften Angeklagten verstanden sich nie als “kriminelle Vereinigung”, sondern es handelte sich um eine Gruppe politisch aktiver Menschen, die ihre Heimat lieben und im Gegensatz zur schweigenden Masse es nicht beim Jammern und Klagen beließen.

Auch wenn die Haftbefehle gegen die beiden bislang inhaftierten Kameraden aufgehoben wurden, wird der Fall die Justiz selbstverständlich noch weiter beschäftigen. Gegen dieses meinungsfeindliche Urteil, das in den Augen der beiden Angeklagten und deren Verteidiger, sowie der nationalen Prozessbeobachter ein reines Gesinnungsurteil darstellt, wurde bereits Revision eingelegt.

Abschließend möchten sich die beiden, zu hohen Haftstrafen verurteilten, Kameraden bei all denen bedanken, die sie in den vergangenen 18 Monaten unterstützten und den Rücken stärkten. Sei es durch zahlreiche Briefe, die in so manch einsamer Stunde Zuspruch und Rückhalt bekundeten, durch Anwesenheit beim Prozess, durch finanzielle Unterstützung oder auch mit vorbildlichen Aktionen mit denen auf das Schicksal aufmerksam gemacht wurde.

Drinnen wie draußen sind wir eine Front und keine Mauern, kein Stacheldraht können je eine fest zusammenstehende Gemeinschaft brechen!

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