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§§ 21, 22 KURhG – 07/2010 – Verhaltensmaßregeln gegenüber den Medien

Aufgrund von jahrelanger Erfahrung sind wir zu der Auffassung gekommen, daß es meist die Medien sind, die jeweils als erste gegen bestimmte politisch unkorrekte Personen oder Verbände vorgehen, und erst danach schalten sich die Behörden ein und ergreifen ihre Maßnahmen. Aus diesem Grunde empfehlen wir Ihnen die folgenden Verhaltensmaßregeln gegenüber den Medien:

  1. Bewahren Sie Ruhe.
  2. Lassen Sie sich von Medienvertretern weder durch Freundlichkeiten übertölpeln noch durch Drohungen einschüchtern.
  3. Seien Sie sich darüber im Klaren, daß die Presse Ihnen gegenüber nicht fair ist, sondern vor allem auf Sensationshascherei aus ist. Dies gilt besonders für freie Journalisten, die finanziell sehr unter Erfolgszwang stehen.
  4. Seien Sie sich darüber im Klaren, daß Sie nicht verpflichtet sind, Medienvertretern Auskunft zu geben oder deren Fragen beantworten zu müssen. Unterlassen Sie daher grundsätzlich und vollständig und von Anfang an jedes Gespräch und jede Äußerung gegenüber Medienvertretern.
  5. Vermeiden Sie auffällige oder provozierende Handlungen und Äußerungen. Denn nur dann, wenn irgend etwas geschieht – am besten etwas Auffälliges -, kann die Presse darüber berichten und Fotos machen. Dort, wo dagegen nichts oder jedenfalls nichts Neues oder Außergewöhnliches geschieht, kann auch nicht viel berichtet oder fotografiert werden, und das Interesse der Medien erlahmt.
  6. Geben Sie niemals Ihre Einwilligung, wenn Sie fotografiert werden sollen.
  7. Wenn Sie zu Recht fotografiert werden sollen, müssen Sie dies dulden (Wann dies der Fall ist, ist in “Mäxchen Treuherz” im Kapitel “Mäxchen und die Fotos” nachzulesen).
  8. Wenn Sie zu Unrecht fotografiert werden, sind Sie dagegen berechtigt, Notwehr zu leisten. Sie dürfen:
    • dem Fotografen widersprechen,
    • danach die Kamera festhalten und weitere Aufnahmen verhindern,
    • danach dem unberechtigten Fotografen den Film mit entsprechenden Aufnahmen abnehmen,
    • die beanstandeten Negative behalten und
    • müssen die restlichen Negative zurückgeben.

    Diese Handlungen sind erlaubt, auch wenn es dabei zu einer Sachbeschädigung der Kamera und der Bilder oder sogar zu einer Körperverletzung des Fotografen kommt (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.10.1993, Az. 2 Ss 175/93-65/93 II – 2 Ws 214/93, zu finden in NJW 1994, 1971 f. – 39K93 -).

  9. Gegen unberechtigtes Fotografieren legen Sie außerdem Rechtsmittel ein. Welche dies sind, ist ebenfalls in “Mäxchen Treuherz” in dem genannten Kapitel nachzulesen.
  10. Führen Sie bei Veranstaltungen oder beim Auftreten von Medienvertretern einen Fotoapparat oder eine Filmkamera griffbereit mit sich, damit Sie zu Beweiszwecken fotografieren können.
  11. Unterlassen Sie es sicherheitshalber, Polizeibeamte zu fotografieren und deren Bilder zu veröffentlichen.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Halten Sie sich an die obigen Verhaltensmaßregeln.
  2. Wenn gegen Sie dennoch ein Strafverfahren oder ein Zivilverfahren eingeleitet wird, legen Sie bitte Rechtsmittel ein.
  3. Fordern Sie die oben genannte Entscheidung aus unserem Archiv an.
  4. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu diesem und anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

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