SfN
blank

§ 130 StGB – 11/2005 – Aufbewahrung von Schriften und Tonträgern

Die Menge an Schriften, Büchern, Aufklebern, Flugblättern, Tonträgern, Videofilmen und Internet-Seiten, die nach Meinung der Gerichte in der BRD strafbar sind, weil sie gegen zahlreiche Strafvorschriften, wie z.B. §§ 86, 86a, 111, 130, 185 StGB oder § 27 JuSchG verstoßen, ist lang und wird mit jedem Monat länger.

Diese strafbaren oder indizierten Medien dürfen nicht verbreitet werden, nicht in Schriften oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden, nicht in die BRD ein- oder ausgeführt werden, nicht hergestellt werden, nicht vorrätig gehalten werden, und es darf für sie keine Werbung gemacht werden.

Die einzige Handlung, die im Zusammenhang mit derartigen „verbotenen“ Medien erlaubt ist, ist der private Besitz, also der eines einzigen Stückes. Dies haben Gerichte immer wieder entschieden, z.B. das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluß vom 20.07.1995, Az. 1 Ws 71/95 Vollz) und das Landgericht Flensburg (Beschluß vom 26.06.1986, Az. II Qs 147/86). Der Besitz von zwei oder mehreren Stücken dagegen birgt nach Meinung der Rechtsprechung bereits die Möglichkeit in sich, daß eines davon verbreitet werden kann, so damit ein Vorrätighalten und damit eine strafbare Handlung vorliegt. Da niemand weiß, welcher Tonträger und welches Buch als nächster strafbar oder indiziert wird, und da niemand weiß, ob nicht vielleicht er das Ziel staatlicher Maßnahmen sein wird, sollte jeder Betroffene von jedem Medium nicht mehr als ein einziges Stück aufbewahren.

Leider ist immer wieder festzustellen, daß bei Hausdurchsuchungen Tonträger oder Bücher beschlagnahmt und weggenommen werden, auch wenn nur ein einziges Stück davon vorhanden war. Es geschieht dann nicht selten, daß nach einer gewissen Zeit die Behörden einen „Kuhhandel“ anbieten und mitteilen, daß sie von einer weiteren Strafverfolgung absehen, wenn der Betroffene auf die Rückgabe der Medien verzichtet. In der Vergangenheit haben leider viele Leute dieses Angebot angenommen, so daß zahlreiche „politisch unkorrekte“ Medien vernichtet wurden.

Dieses Vorgehen ist aber rechtswidrig: Denn entweder ist eine Handlung strafbar, daß muß das Strafverfahren bis zu einem Urteil oder einer Einstellung durchgeführt werden. Oder aber die Handlung war nicht strafbar, dann müssen die Einzelstücke wieder zurückgegeben werden. Wir bitten daher alle Betroffenen, solche „Kuhhändel“ nicht mitzumachen, Rechtsmittel einzulegen und auf einer ordnungsgemäßen Beendigung des Strafverfahrens zu bestehen. Denn wir meinen, daß nicht nur die Bürger, sondern auch die Behörden sich an die Gesetze halten müssen.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet um folgendes:

  1. Gegen die Beschlagnahme von Einzelstücken legen Sie bitte Rechtsmittel ein.
  2. Fordern Sie den oben genannte Entscheidungen aus unserem Archiv an.
  3. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

Kommentar hinzufügen

Inhalte melden

Beiträge, Kommentare und sonstige Veröffentlichungen in dem SfN Informationsblog werden vor dem Hintergrund der gültigen Gesetzgebung in der BRD überprüft. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Beitrag gegen Gesetze verstoßen könnte und / oder Beschwerden sonstiger Art vorliegen, wird gebeten, die Redaktion zu kontaktieren, um den bedenklichen Inhalt zu überprüfen bzw. entfernen.


blank

blank

Es liegt an dir selbst, was du für dich und deine Sicherheit übernimmst.