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§ 86a StGB – 09/2011 – Nochmals: Totenköpfe sind strafbar

Immer wieder und trotz unserer Warnungen müssen wir feststellen, daß politisch unkorrekte Deutsche nach wie vor oft Totenköpfe auf Hemden und Tonträgern und in Druckschriften oder im Internet verwenden. Dies ist strafbar als verfassungswidrige Kennzeichen gemäß § 86a StGB, – bitte unterlassen Sie dies !

Denn Amtsgericht und Landgericht Lübeck haben bereits durch Urteile vom 01.06.2001 und 16.01.2002, Az. 702 Js 51897/00, entschieden, daß das Zeigen von Totenköpfen durch eine rechtsgerichtete Person eine strafbare Verwendung eines verfassungswidrigen Kennzeichens gemäß § 86a StGB ist. Diese Urteile wurden durch den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 31.10.2002, Az. 1 Ss 56/02, aber auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.01.2003, Az. 2 BvR 1930/02 (ohne Begründung) und sogar durch den Beschluß des Europäischen Menschengerichtshofes vom 13.07.2005, Az. ECHR-LGer11.OR(CD1), (ohne nähere Begründung) bestätigt.

Man mag es für irrig halten, daß es bei einem Totenkopf nach dem neuen Keltenkreuz-Urteil des BGH allein darauf ankommt, wer ihn verwendet. Rechtsgerichteten Bürgern ist also das Zeigen des Totenkopfes verboten, während u.a. unpolitische Bürger die Piratenfahne mit einem Totenkopf und – politisch meist eher “links” ausgerichtete – Anhänger der Fußballmannschaft FC St. Pauli ungestraft Totenköpfe zeigen dürfen. Man mag es auch für irrig halten, daß es nach den genannten Urteilen nicht darauf ankommt, ob die Totenköpfe genauso aussehen wie die auf den Kragenspiegeln der Waffen-SS, – oder ob sie in eine andere Richtung blicken und andere Schatten und Linien aufweisen. Denn gemäß § 86a II StGB sind zum Verwechseln ähnliche Zeichen den verfassungswidrigen Kennzeichen gleichgestellt.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Verwenden Sie keine Totenköpfe in der Öffentlichkeit, in Schriften und im Internet.
  2. Wenn Sie dies dennoch tun und verurteilt werden, legen Sie keine Rechtsmittel ein, Mühe und Kosten wären sinnlos vertan.
  3. Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
  4. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu § 86a StGB und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

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