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04/2013 – §§ 130 StGB – Flugblatt über „Horden von Asylbewerber“ erlaubt

Schon wieder erging eine Entscheidung zu ausländerkritischen Äußerungen, und sie ist erstaunlich großzügig.

In einem Flugblatt hieß es, daß Asylbewerber „Kinder auf dem Schulweg auflauern“ und sie „belästigen“, Frauen „verächtliche Blicke zuwerfen“ und „fortlaufend Diebstähle“ begehen würden, und es war darin von „Horden“ von Asylbewerbern, die über den Heimatort der Angesprochenen „herfallen“ würden, die Rede. Das OLG München hielt diese Äußerungen in seinem Beschluß vom 21.03.2013, Az. 3 Ws 180-190, 214, 215/13, im Hinblick auf die Meinungsfreiheit für keinen Angriff auf die Menschenwürde der Asylbewerber und daher für keine Volksverhetzung gemäß § 130 StGB.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Verhalten Sie sich friedlich und gesetzestreu.
  2. Da wir nicht wissen, ob alle Staatsanwaltschaften und Gerichte die erstaunlich großzügige Ansicht des OLG München teilen, mäßigen Sie Ihre Gefühle und überlegen sich sehr genau, ob Sie Worte, wie „Horden“ und „herfallen“ im Zusammenhang mit Asylbewerbern oder Ausländern benutzen.
  3. Lassen Sie Schriften, Tonträger, Auftritte im Internet, Aufkleber, Reden und sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen vor der Veröffentlichung von einem Rechtsanwalt prüfen, der sich u.a. mit § 130 StGB und auch mit der neuen Gesetzesverschärfung von 2011 auskennt.
  4. Wenn Strafverfahren oder Verbote gegen Sie wegen § 130 StGB eingeleitet oder verhängt werden, legen Sie Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
  5. Fordern Sie Entscheidungen zu § 130 StGB aus unserem Archiv an.
  6. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zur Meinungsfreiheit und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

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