SfN
blank

06/2013 – § 92 StGB – Definition für Rechtsextremismus

Eine beliebte und immer wieder vom politischen Gegner und den Medien mißbrauchte Diffamierung ist die Bezeichnung einer mißliebigen Person oder einer solchen Gruppierung als „rechtsextremistisch“ oder „rechtsextrem“. Wir geben daher im folgenden die amtliche Definition dieses Begriffes wieder, die wir aus dem Bundesverfassungsschutzbericht des Bundesinnenministeriums entnommen haben, z.B. aus www.verfassungsschutz.de/download/SHOW/vsbericht_2010.pdf:

“Der Rechtsextremismus stellt in Deutschland kein ideologisch einheitliches Gefüge dar, sondern tritt in verschiedenen Ausprägungen nationalistischer, rassistischer und antisemitischer Ideologieelemente und unterschiedlichen, sich daraus herleitenden Zielsetzungen auf. Dabei herrscht die Auffassung vor, die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder Rasse entscheide über den Wert eines Menschen. Dieses rechtsextremistische Werteverständnis steht in einem fundamentalen Widerspruch zum Grundgesetz. Neben diesen Ideologiefragmenten verbindet Rechtsextremisten in aller Regel zudem eher ein Staatsverständnis, das für ein autoritäres politisches System eintritt, in dem der Staat und das – nach ihrer Vorstellung ethnisch homogene – Volk als angeblich natürliche Ordnung in einer Einheit verschmelzen. Gemäß dieser Ideologie der “Volksgemeinschaft” sollen die staatlichen Führer intuitiv nach dem vermeintlich einheitlichen Willen des Volkes handeln. In einem rechtsextremistisch geprägten Staat würden somit wesentliche Kontrolleelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen auszuüben, oder das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, fehlen.”

In § 92 II StGB werden die genannten Verfassungsgrundsätze noch etwas genauer bestimmt, danach kommt zu den oben genannten Merkmalen noch die Gewaltenteilung, die Bindung der Staatsorgane an Gesetz und Recht, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte und der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft hinzu.

Insbesondere wenn Sie nicht der Meinung sind, daß die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer Ethnie, einem Volk oder einer Rasse über seinen Wert entscheidet, und wenn Sie die oben genannten Verfassungsgrundsätze bejahen, können Sie guten Gewissens für sich in Anspruch nehmen und mit stichhaltigen Argumenten vertreten, daß Sie kein Rechtsextremist sind. Ein diesbezügliches Gerichtsverfahren ist aber mit einem hohen Risiko und hohen Kosten verbunden.

Kommentar hinzufügen

Inhalte melden

Beiträge, Kommentare und sonstige Veröffentlichungen in dem SfN Informationsblog werden vor dem Hintergrund der gültigen Gesetzgebung in der BRD überprüft. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Beitrag gegen Gesetze verstoßen könnte und / oder Beschwerden sonstiger Art vorliegen, wird gebeten, die Redaktion zu kontaktieren, um den bedenklichen Inhalt zu überprüfen bzw. entfernen.


blank

blank

Es liegt an dir selbst, was du für dich und deine Sicherheit übernimmst.