SfN
blank

Feindeslisten werden unter Strafe gestellt, es sei denn …

In den Systemmedien hört man dieser Tage einen Begriff immer wieder, “Feindeslisten”. Diese sogenannten “Feindeslisten” sollen jetzt verboten werden und so bekommt das Strafgesetzbuch (StGB) einen neuen Straftatbestand, den Paragraph 126A, gefährdendes Verbreiten, personenbezogener Daten.

Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass sich manche zu Straftaten animiert fühlen könnten, wenn sie bestimmte Informationen anderer haben und wer auf einer sogenannten Feindesliste steht, möglicherweise Opfer einer Straftat werden könnte.

Das Erstellen solch einer Liste wird, wird mit bis zu zwei Jahren Freistrafe bestraft. Wenn es sich um nicht allgemein zugängliche Daten handelt, sollen sogar drei Jahre Haft möglich sein.

Soweit so gut. Unser erster Gedanke, das würde für linkskriminelle Portale wie Indymedia sicherlich einen herben Rückschlag bedeuten und der Justiz einiges an Arbeit bescheren. Der ursprünglich geplante Inhalt der Regelung stieß jedoch auf Kritik, so wurde befürchtet, dass unter anderem journalistische Arbeit unter das neue Gesetz fallen könnte. Kurzerhand entschloss man sich, den Entwurf umzuformulieren. Die Bundesregierung schreibt zum Entwurf, da zahlreiche Fälle denkbar seien, bei denen das Verbreiten personenbezogener Daten in seiner Zielrichtung neutral, konstruktiv oder sogar erwünscht sei, sollen nur solche Handlungen unter Strafe gestellt werden, die geeignet seien, die Gefahr einer rechtswidrigen Tat gegen die Betroffene oder eine eher nahestehende Person zu begründen.

Die linke TAZ schreibt freudig in einem ihrer Artikel: “Medien- und Antifa-Recherchen sollen nicht mehr betroffen sein.”. Damit treffen sie natürlich den Nagel auf den Kopf. Tatsächlich bleibt die “Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens” straffrei, wenn die Handlung der “staatsbürgerlichen Aufklärung” oder “ähnlichen Zwecken” dient. In der Begründung zum Gesetzentwurf gegen Feindeslisten wird zudem erwähnt, dass die “Veröffentlichung der Recherchearbeit von Vereinen zur Aufdeckung extremistischer Bestrebungen” nicht strafbar sein soll. Das heißt, dass auch Outing Schreiben der linkskriminellen Antifa von dem Gesetz ausgenommen werden.

Was das heißt, dürfte wohl Auslegungssache sein, wenn künftig ein entsprechender Fall vor Gericht landet. Jedenfalls ist es der pure Hohn, wenn man sich die linken Veröffentlichungen und die zahllosen Angriffe auf “Andersdenkende” der letzten Monate und Jahre vor Augen führt.

2 Kommentare

  • Man hat sich schon darüber gewundert das der Staat gegen die eigenen Fusstruppen schiesst, aber nein.
    Nur ein Versehen, schlecht formuliert.
    Schnell geändert, Schwamm drüber.

    2

    1

Inhalte melden

Beiträge, Kommentare und sonstige Veröffentlichungen in dem SfN Informationsblog werden vor dem Hintergrund der gültigen Gesetzgebung in der BRD überprüft. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Beitrag gegen Gesetze verstoßen könnte und / oder Beschwerden sonstiger Art vorliegen, wird gebeten, die Redaktion zu kontaktieren, um den bedenklichen Inhalt zu überprüfen bzw. entfernen.


blank

blank

Es liegt an dir selbst, was du für dich und deine Sicherheit übernimmst.