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Über den Krümmungsgrad von Grashalmen – Lächerlicher Kriminalisierungsversuch in Bad Nenndorf

Bei einigen Teilnehmern des letztjährigen Ehrenmarsches in Bad Nenndorf war in den vergangenen Tagen Stirnrunzeln angesagt: Den Kameraden flatterte eine Vorladung der politischen Polizei ins Haus. Vorwurf ist ein angeblicher Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) im August 2013 in Bad Nenndorf. Direkt mit der eigentlichen Vorladung wurden die Aktivisten auch darüber belehrt, daß entsprechendes Foto- und Videomaterial vorliegen würde.

Nach anfänglicher allgemeiner Ratlosigkeit wurde uns dann mitgeteilt, was der Hintergrund dieser Ermittlungen ist: Die Teilnehmer sollen sich vor Veranstaltungsbeginn unverschämterweise auf eine private Wiese gesetzt und dadurch den inkriminierten Hausfriedensbruch begangen haben.

Was in Bad Nenndorf wirklich geschah

Wir erinnern uns: Laut Auflagenbescheid durften wir uns vergangenes Jahr zum Marsch der Ehre nicht auf dem Bahnhofsplatz treffen, sondern mußten mit einer Seitenstraße vorliebnehmen. Schon nach dem Eintreffen der ersten Kameradengruppen wurde es am zugewiesenen Sammelpunkt spürbar eng. Nachdem ein Großteil der etwas über 300 Teilnehmer eingetroffen war und die Teilnehmer auf der Straße standen wie eingeklemmte Ölsardinen, forderten uns einige Polizisten auf, eine kleine Wiese in Beschlag zu nehmen, die sich zwischen der Straße und einigen Mehrfamilienhäusern befand.

Dankbar nahmen die Aktivisten diese Aufforderung an und ließen sich auf der Wiese nieder. Insbesondere für die älteren Teilnehmer im achten oder gar neunten Lebensjahrzehnt war dies eine wahre Wohltat, da man in diesem Alter naturgemäß nicht mehr stundenlang auf einem Fleck stehen kann, zumal wir an diesem Tag Temperaturen von über 30 Grad hatten. Nach etwa 20 Minuten hatte sich die Polizei offenbar kurzfristig umentschieden und forderte die Teilnehmer nun wieder auf, die Wiese zu verlassen und sich zurück auf die Straße zu begeben, was schließlich auch geschah.

Rechtliche Bewertung

Selbst für den juristischen Laien dürfte dieser Fall glasklar sein, nämlich daß ein strafbarer Hausfriedensbruch damit natürlich nicht stattgefunden hat.

Bei der Wiese handelt es sich bereits nicht um „befriedetes Besitztum“ im Sinne des § 123 StGB, da die Wiese nicht in äußerlich erkennbarer Weise durch den Berechtigten mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist. (Joecks, Studienkommentar StGB, § 123 Rn. 11)

Außerdem sind die Teilnehmer weder in das Grundstück „eingedrungen“ noch „verweilten“ sie unerlaubter Weise darin. Dazu müßten die Kameraden nämlich entweder gegen den ausdrücklichen Willen des Grundstücksinhabers die Wiese betreten haben oder sich trotz ausdrücklicher Aufforderung des Berechtigten, die Wiese zu verlassen, weiter darauf aufgehalten haben. Beides ist hier nicht geschehen. (Joecks, Studienkommentar StGB, § 123 Rn. 17 ff.)

Gedankenexperiment: Was wäre wenn…?

Aber machen wir an dieser Stelle mal ein kleines Gedankenexperiment und stellen uns vor, die zuständige Staatsanwaltschaft hätte mit ihrer abstrusen Rechtsauffassung tatsächlich recht und es würde ein strafbarer Hausfriedensbruch vorliegen.

Die Polizisten, welche die Teilnehmer auf die Wiese geschickt haben, hätten sich dann selbst wegen Anstiftung zum Hausfriedensbruch (§§ 26, 123 StGB) strafbar gemacht. Aber nicht nur das, die Polizisten wären nämlich die eigentlichen Täter und die Kameraden könnten sowieso nicht bestraft werden! Wie das? – Auch auf die Gefahr hin, daß es jetzt sehr theoretisch wird, will ich versuchen, es zu erklären: Wenn das Niederlassen auf der Wiese im konkreten Fall tatsächlich strafbar wäre, hätten die Teilnehmer ja gar nicht gewußt, daß sie eine Straftat begehen. Indem die Teilnehmer somit ohne Vorsatz gehandelt hätten, könnten sie auch nicht wegen „vorsätzlichen Hausfriedensbruchs“ bestraft werden. Einen „fahrlässigen Hausfriedensbruch“ gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Die Polizisten wären deshalb die eigentlichen Täter des Hausfriedensbruchs und die Teilnehmer ihre bloßen „Werkzeuge“. Man müßte die Polizisten dann also wegen Hausfriedensbruchs in mittelbarer Täterschaft (§§ 25 Abs. 1 Alt. 2, 123 StGB) bestrafen.

Also müßten die Staatsschutz-Polizisten eigentlich gegen ihre eigenen Kollegen ermitteln und nicht gegen die Teilnehmer des Ehrenmarsches!

Über den Krümmungsgrad von Grashalmen

Aber lassen wir dieses Gedankenexperiment aus dem juristischen Elfenbeinturm nun beiseite und widmen uns wieder der Wirklichkeit: Die Staatsanwaltschaft ermittelt zurzeit noch gegen einige Dutzend Linksextremisten, die sich letzten August an der Blockade vor dem Wincklerbad beteiligt oder den Bad Nenndorfer Bahnhof blockiert hatten. Die meisten Verfahren gegen die Blockierer hat die Staatsanwaltschaft aber mittlerweile wegen „geringer Schuld“ eingestellt.

Während die wirklichen Straftäter anscheinend wieder ungeschoren davonkommen, ermittelt man nun also gegen einige Teilnehmer des Ehrenmarsches, die sich erdreisteten, sich (auf polizeiliche Aufforderung hin!) auf eine Wiese zu setzen. Wir stellen uns das Ganze wiefolgt vor:

Zunächst einmal hat der Staatsschutz eine 50-köpfige „SoKo Wiese“ gebildet. Das insgesamt 17-stündige Videomaterial und mehrere hundert Fotos werden nun minutiös untersucht, um herauszufinden, welche Übeltäter sich an der schändlichen Tat des Auf-die-Wiese-Setzens beteiligt haben. Mehrere Sachverständige wurden zum mit Flatterbändern abgesperrten Tatort geschickt, um den Krümmungsgrad der Grashalme zu untersuchen und festzustellen, wieviele Gänseblümchen von den Teilnehmern rücksichtslos dahingemeuchelt wurden. Die Ermittler befragen Anwohner und Augenzeugen, von denen sich immer noch einige wegen des erlittenen Schocks in psychologischer Behandlung befinden. Aufgrund der Tatsache, daß das bandenmäßige Auf-der-Wiese-Sitzen bei Nationalisten offensichtlich Konjunktur hat, werden bereits Vorermittlungen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung eingeleitet.

Vieles, was in diesem Staat passiert, ist dermaßen irrwitzig, daß man sich einfach nur noch darüber lustigmachen kann. Wenn eines Tages ein Buch über die kuriosesten Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Nationalisten geschrieben wird, dann wird dieser Fall darin auch seinen gebührenden Platz erhalten.

Quelle: www.badnenndorf2014.trauermarsch.info

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