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§ 130 StGB – 06/2007 – Äußerungen im kleinen Kreis sind erlaubt

Die Zahl der volksverhetzenden und beleidigenden Äußerungen ist lang. Solche Worte, Leserbriefe, Schriften, Aufkleber, Tonträger und Filme dürfen nicht veröffentlicht werden, also sie dürfen nicht öffentlich kundgetan, im Rundfunk verbreitet, öffentlich ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt, anderen zugänglich gemacht werden, einer Person unter 18 Jahren angeboten, ihr überlassen ihr zugänglich gemacht, bestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten, angeboten, angekündigt, angepriesen, eingeführt, ausgeführt, in einer E-Mail oder im Internet geäußert oder im Ausland geäußert werden, wenn dies über das Fernsehen oder das Internet in die BRD ausgestrahlt wird.

Lediglich Äußerungen im kleinen Kreis sind erlaubt, also wenn sie in engem Kreis fallen und die Äußerung voraussichtlich nicht über diesen Kreis hinausgehen wird bzw. wenn mit dem Bekanntwerden der Äußerung in einer breiten Öffentlichkeit, also in einer größeren, individuell nicht mehr überschaubaren Personengruppe, nicht zu rechnen ist. Das Landgericht Köln hat zum Beispiel am 05.07.2000, Az. 155-44/00, entschieden, daß Teilnehmer einer Gründungsfeier eines Vereins, die mit der Bahn nach Hause fuhren und dabei volksverhetzende Äußerungen von sich gaben, ein solcher kleiner Kreis sind und diese Äußerungen ausnahmsweise erlaubt waren. Andere Gerichte haben entschieden, daß Geburtstagsfeiern oder Klassentreffen, bei denen nur Personen anwesend sind, die durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, und bei denen keine einzige fremde Person anwesend ist, ebensolche kleinen Kreise sind, bei denen strafbare Äußerungen ausnahmsweise erlaubt sind (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.05.1994, Az. 1 Ss 71/94, zu finden in NStZ 1994, 440 und Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 31.05.1995, Az. (413) 81 Js 1882/94). Es sei aber darauf hingewiesen, daß das Hinzukommen einer einzigen fremden Person, zum Beispiel eines Polizisten, den kleinen Kreis zu einem öffentlichen Kreis und die zunächst erlaubten Äußerungen strafbar macht.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung eingeleitet wird, legen Sie bitte bei entsprechenden Erfolgsaussichten Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
  2. Fordern Sie zu diesem Thema Urteile aus unserem Archiv an.
  3. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu § 130 StGB und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält.

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