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§ 130 StGB – 10/2011 – Äußerung “Holocaust-Leugnung unbezahlbar” ist erlaubt

Immer wieder haben wir darüber berichtet, welche Äußerungen eine strafbare Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und daher unbedingt zu unterlassen sind. Heute können wir jedoch wieder einmal über einen Freispruch berichten.

Der Angeklagte trug auf einem Bürgerfest ein schwarzes Hemd mit der Aufschrift “Kritik an der Regierung: 100 € – Kritik am Zentralrat: 1000 € – Holocaust-Leugnung: unbezahlbar”, auf der Rückseite stand zu lesen: “Die Gedanken sind frei !!”.

Nachdem sich fünf Gerichtsinstanzen mit dieser Sache auseinandergesetzt hatten, sprach ihn das Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 09.06.2011, Az. 1 Js 70621/08, – unsere Archiv-Nr. 56O11 – frei mit der Begründung, daß diese Sätze unter die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG fallen, weil sie mehrdeutig sind und kein eindeutiges Leugnen, Billigen oder Verharmlosen der Judenvernichtung gemäß § 130 III StGB enthalten. Die Aufschrift – insbesondere im Zusammenhang mit dem Satz “Die Gedanken sind frei” – läßt auch die Auslegung zu, daß der Träger Kritik an § 130 III StGB äußert, weil er das Leugnen der Judenvernichtung im Vergleich zu anderen Straftaten überhaupt ablehnt oder für zu hoch hält.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Bitte seien Sie mit Äußerungen zu diesem Thema äußerst vorsichtig. Bitte halten Sie sich an die überaus strenge Rechtsprechung zu diesem Thema.
  2. Lassen Sie Ihre Äußerungen zu diesem Thema vor der Veröffentlichung von einem Rechtsanwalt prüfen.
  3. Wenn gegen Sie dennoch ein Strafverfahren eingeleitet wird, legen Sie bitte Rechtsmittel ein.
  4. Fordern Sie die oben genannte Entscheidung aus unserem Archiv an.
  5. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu dieser und anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

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