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§ 130 StGB – 12/2011 – Vorsicht bei Äußerungen über Rudolf Hess!

Hinsichtlich der Äußerungen über Rudolf Hess ist die Rechtslage leider schwierig.

Während Versammlungen zum Gedenken an Hess als Billigung oder Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft des § 130 IV StGB verboten blieben (Wunsiedel-Entscheidung des BVerfG vom 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08, zu finden in BVerfGE 124, 300 und OVG Hamburg Beschluß vom 17.08.2007, Az. 4 Bs 198/07 und VGH München, Beschluß vom 17.08.2007, Az. 24 CS 07.2063), gab es in anderem Zusammenhang sehr erfreuliche Urteile.

Im August 2007 fuhren zwei Betroffene mit einem Lkw durch Deutschland, auf dem das Bild von Rudolf Hess mit der Aufschrift “Rudolf Hess…. Mord verjährt nicht….” angebracht war. Die Polizei hielt den Wagen fest und leitete mehrere Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Betroffenen ein mit der Begründung, diese Aufschrift stelle eine “Belästigung der Allgemeinheit” gemäß § 118 OWiG dar.
Es stellten jedoch sowohl das OLG Frankfurt am Main durch Beschluss vom 12.08.2009, Az. 2 Ss-OWi 574/08, als auch das Kammergericht Berlin durch Beschluss vom 14.08.2009, Az. 2 Ss 46/09, als auch der VGH Kassel durch Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 A 2300/10, nicht nur fest, dass das genannte Bildnis und die Aufschrift keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 OWiG darstellen, sondern darüber hinaus noch, dass auch die oben genannte Strafvorschrift des § 130 IV StGB im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nicht vorliegt. Die Gerichte bewerteten die Äußerungen zwar als provozierend, verneinten die obigen Tatbestände aber mit der Begründung, dass die oben genannten Kundgaben sowohl keine objektiv positive Darstellung von Rudolf Hess als auch keinen Hinweis auf die herausgehobene Funktion von ihm im damaligen Unrechtssystem oder gar eine verharmlosende Schilderung seiner Mitverantwortung für die damals begangenen Verbrechen enthalten.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Lassen Sie Äußerungen zu Rudolf Hess oder zu der jüngeren deutschen Geschichte vor ihrer Veröffentlichung durch einen Rechtsanwalt überprüfen.
  2. Wenn gegen Sie dennoch ein Strafverfahren eingeleitet wird, gehen Sie bitte bis zur höchsten Instanz.
  3. Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
  4. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu § 130 StGB und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

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