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Bremen: Keine Liebesbeziehungen für verdeckte Ermittler

In Bremen dürfen verdeckte Ermittler künftig keine Liebesbeziehungen mehr eingehen, die sich innerhalb ihrer Tätigkeit abspielen.

Die Arbeit von verdeckten Ermittlern ist nicht umsonst seit Jahren umstritten. Die Beamten geben sich als andere Personen aus und werden unter einer sogenannten Legende in Gruppierungen eingeschleust. Mithilfe der falschen Identität versuchen sie dort, belastende Informationen zu sammeln, um schließlich im besten Fall “Drahtzieher” zu überführen und “Netzwerke” zu sprengen. Bislang wurden dabei sowol von weiblichen als auch männlichen Ermittlern deutschlandweit gelegentlich Liebschaften im Rahmen ihrer Ermittlungen eingegangen. Eine Änderung des Bremer Polizeigesetzes sieht nun vor, diese “taktischen” Liebschaften künftig zu verbieten. Konkret heißt es nun in §47 des Bremischen Polizeigesetztes:

Eine verdeckt ermittelnde Person darf unter der Legende keine sexuellen Handlungen vornehmen oder an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse eingehen.

Die Liebesbeziehungen stellen demnach einen so massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar, dass dies durch polizeiliche Zwecke nicht zu rechtfertigen sei. Derartige Verhältnisse seien etwas höchst Intimes, in das der Staat unter keinen Umständen manipulativ eingreifen dürfe.

Das ist ein interessantes und mustergültiges Novum im deutschen Sicherheitsrecht. Explizit sind solche Beziehungen von Verdeckten Ermittlern noch nie geregelt und verboten worden.

Was ist nun die Folge, wenn das Verbot von einem Ermittler oder einer Ermittlerin ignoriert wurde?

Wenn die Menschenwürde verletzt wurde, muss strafrechtlich ein Verwertungsverbot die Folge sein, insbesondere beim rein taktischen Eingehen von Liebschaften. Polizeirechtlich kann zum Beispiel ein Durchsuchungsbeschluss nicht auf Erkenntnisse gestützt werden, die unter Verstoß gegen die Menschenwürde erlangt wurden.

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