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§ 130 und § 185 StGB – 01/2012 – Vorsicht bei Äußerungen über Zigeuner!

Aufgrund der Anfrage eines unserer Leser geben wir Ihnen im folgenden eine kurze Übersicht über Urteile wieder, die sich mit Zigeunern befassen.

Bis in die 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts wurden Zigeuner in den Entscheidungen der Gerichte der BRD sehr wenig freundlich und mit härtesten Worten beurteilt.
In den 90er Jahren wandelte sich dies, und der Begriff der “Zigeuner” wurde noch als mehrdeutig gesehen, nämlich zum einen im Sinne der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Roma und Sinti, zum anderen im Sinne als Personen, die ein unstetes Leben führen wie Zigeuner. Angriffe, die im zweiten Sinne ausgelegt wurden, waren erlaubt, weil es sich bei dieser Gruppe der “unsteten Personen” weder um Teile der Bevölkerung gemäß § 130 StGB noch um eine beleidigungsfähige Personengruppe handelt (so OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10.02.1986, Az. 1 Ws 7/86, zu finden in NJW 1986, 1276 f.).
Aus der Zeit danach sind uns nur noch negative Urteile bekannt. Als Beleidigung wurde angesehen, wenn von “diebischen Zigeunerbanden in ihrer unermeßlichen Gier” (OLG Thüringen, Beschluß vom 01.11.1993, Az. 1 Ws 78/93) oder Zigeunern als “Pack”, “Gesindel”, das sich “vermehre wie Karnickel” (OLG Hamburg, Beschluß vom 11.09.1998, Az. 2 Ss 46/98), geschrieben worden war.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Bitte seien Sie bei Äußerungen gegen Zigeuner genauso vorsichtig wie bei Äußerungen gegen Ausländer.
  2. Lassen Sie Ihre Äußerungen zum Thema “ausländerkritischen Äußerungen” vor der Veröffentlichung von einem Rechtsanwalt prüfen.
  3. Wenn gegen Sie dennoch ein Strafverfahren eingeleitet wird, legen Sie bitte Rechtsmittel ein.
  4. Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
  5. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu diesem und anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

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