Die Liste der strafbaren Zeichen, die gemäß § 86a StGB als verfassungswidrige Kennzeichen bzw. als Kennzeichen, die den verfassungswidrigen Zeichen zum Verwechseln ähnlich sind, ist lang und wird immer länger. Immer wieder erhalten wir unter anderem auch Nachrichten darüber, daß Strafverfahren wegen des „Thor-Steinar-Logos“ eingeleitet werden.
Dabei hat das Oberlandesgericht Brandenburg durch Urteil vom 12.09.2005, Az. 1 Ss 58/05, einen Angeklagten freigesprochen und entschieden, daß diese Marke kein verfassungswidriges Kennzeichen ist, und auch keines, das einem verfassungswidrigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist. Es handelt sich hierbei nach dem OLG um ein „Fantasiekennzeichen“, das zwar an NS-ideologisch besetzte Zeichen erinnert, aber diese nicht zeigt, weil sie nur gesehen werden können, wenn man das Thor-Steinar-Logo in mögliche Einzelteile zerlegen und drehen würde.
Auch die folgenden anderen Gerichte und Behörden haben das Thor-Steinar-Logo für erlaubt gehalten:
Amtsgericht Potsdam, Beschluß vom 22.12.2004, Az. 496 Js 46711/04,
Amtsgericht Tiergarten, Beschluß vom 11.01.1005, Az. 353 Gs 18/05,
Staatsanwaltschaft Leipzig, Verfügung vom 05.01.2005, Az. 302 Js 82/05,
Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern, Mitteilung vom 07.01.2005, Abt. 3 Dez. 31,
Bundesgrenzschutzamt Rostock, Mitteilung vom 10.01.2005, Az. 18 08 00/Thor Steinar.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
- Wenn Sie keine Schwierigkeiten haben wollen, verwenden Sie das „Thor-Steinar-Logo“ nicht in der Öffentlichkeit und halten Sie sie auch nicht vorrätig, – nur der private Besitz eines einzigen solchen Stückes ist erlaubt.
- Wenn Sie Runen, Grußworte, Zahlen, Lieder oder Bilder in der Öffentlichkeit oder in Schriften verwenden wollen, erkundigen Sie sich vorher, ob es sich hierbei um ein strafbares Kennzeichen gemäß § 86a StGB handelt.
- Wenn gegen Sie ein Strafverfahren z.B. wegen des Thor-Steinar-Logos wegen § 86a StGB eingeleitet wird, fordern Sie aus unserem Archiv die oben genannten Unterlagen an.
- Legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
- Senden Sie uns für unser Archiv bitte ebenfalls Urteile zu § 86a StGB, damit wir auf dem Laufenden bleiben. Unser Archiv ist nur so gut und aktuell, wie es Nachrichten erhält.
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