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Verdeckte Ermittler dürfen nicht zu Straftat drängen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein großes Stopp-Schild für den Einsatz verdeckter Ermittler der Polizei aufgestellt. Wenn von ihnen Personen unter Druck gesetzt werden, damit sie sich an Drogengeschäften oder anderen Straftaten beteiligen, kann gegen diese später kein Strafverfahren geführt werden. Mit dem sensationellen Urteil verließen am Mittwoch zwei Angeklagte das Gericht in Karlsruhe als freie Männer. Sie waren zuvor vom Landgericht Bonn zu drei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe wegen einer großen Ecstacy-Beschaffung verurteilt worden.

Der 2. Strafsenat des BGH stellte das Verfahren endgültig ein, weil die Männer über Monate von verdeckten Ermittlern bedrängt worden waren. Einer der Beamten hatte am Ende behauptet, seine Familie sei in Todesgefahr, wenn sie die Drogen nicht liefern könnten. Danach halfen die Beschuldigten bei der Einfuhr von zunächst 40000 und dann 250000 Ecstacy-Pillen aus den Niederlanden.

Die jetzige Verfahrenseinstellung bedeutet eine Wende in der jahrelangen Rechtsprechung der BGH-Strafsenate. Bisher gab es bei Tatprovokationen durch den Staat nur eine Strafmilderung für die „verführten“ Angeklagten. Die Änderung der Rechtsprechung ist auf eine Entscheidung des Straßburger Menschenrechtsgerichtshofs von 2014 zurückzuführen. Der hatte ein Urteil des 2. BGH-Strafsenats als Verletzung des fairen Verfahrens beanstandet. Deutschland musste eine Entschädigung an den Verurteilten bezahlen.

Dieses Straßburger Urteil führte jetzt zur Änderung der Rechtsprechung. Allerdings bedeutet die Änderung nicht, dass in Zukunft bei jedem Drängeln verdeckter Ermittler das spätere Strafverfahren eingestellt wird. Der Vorsitzende Richter Thomas Fischer sagte in der mündlichen Urteilsverkündung, es sei offen, ob die Verfahrenseinstellung künftig eine „automatische Folge ist“ oder ob es „abgestufte Lösungen“ gibt. Im Bonner Fall „kam aber nichts anderes in Betracht, als von einem Verfahrenshindernis auszugehen“.

Die heute 48 und 39 Jahre alten Männer aus Nordrhein-Westfalen waren zwar wegen Drogengeschäften vorbestraft, hatten dann aber ein straffreies Leben geführt. Die Polizei hatte den vagen Verdacht, dass sie in Geldwäschegeschäfte verwickelt seien. Belege fanden sich aber nicht. Die Polizei setzte dann verdeckte Ermittler ein, die über Monate das Lokal eines der späteren Angeklagten aufsuchten und erheblichen Druck aufbauten.

Im späteren Prozess sagten die verdeckten Ermittler allerdings nicht aus, weil die Polizei ihre offene Zeugenvernehmung ablehnte. Die Angaben zum Geschehen beruhen auf den Aussagen der Angeklagten. Wie in solchen Fällen bislang üblich, hatte das Bonner Gericht 2013 eine Strafmilderung wegen der Tatprovokation durch die Polizei gegeben. Aber die Angeklagten legten Revision ein. Das Urteil des EGMR aus Straßburg, das einen ähnlich gelagerten Fall aus Deutschland betraf, kam für sie gerade noch rechtzeitig.

Selbstverständlich war das aktuelle BGH-Urteil nicht. Auch die Bundesanwaltschaft hatte keinen Grund für eine Verfahrenseinstellung gesehen und beantragt, die Revision der Angeklagten zu verwerfen. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 2 StR 97/14)

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