Die Menge an Zeichen, Runen, Grußworten, Wortfolgen, Parolen, Liedern, Liedteilen und Bildern, die nach Meinung der Gerichte in der BRD verfassungswidrige Kennzeichen darstellen und daher unter § 86a StGB fallen und strafbar sind, ist lang und wird jeden Monat länger. Es kam dabei sogar auch zu Strafverfahren gegen Betroffene, die diese Kennzeichen nicht etwa öffentlich zeigten, sondern sie nach außen nicht sichtbar am Körper trugen, also zum Beispiel auf einem Kleidungsstück unter einer geschlossenen Jacke oder in einem geschlossenen Geldbeutel, und dann bei ihrer Festnahme oder vor einer Demonstration körperlich durchsucht wurden.
Dieses Vorgehen ist aber rechtswidrig. Das OLG Bremen hat festgestellt, daß das Mitführen eines an sich strafbaren Symbols in einem verschlossenen Geldbeutel über 5 Jahre lang nicht strafbar ist (OLG Bremen, Beschluß vom 31.03.2000, Az. 220 Js 13578/99, Archiv-Nr. des Rechtsbüros 52K00), und das OLG Dresden hat festgestellt, daß das Tragen eines an sich strafbaren Symbols unsichtbar unterhalb des Pullovers und der Jacke ebenfalls nicht strafbar ist (OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2000, Az. 2 Ss 177/00, Archiv-Nr. des Rechtsbüros 52K00). Eine öffentliche Verwendung der Kennzeichen lag nicht vor, weil die Symbole unsichtbar waren und erst durch die Aufforderung eines Polizisten, die Kleidung abzulegen bzw. den Geldbeutel zu öffnen, sichtbar wurden.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
- Um unnötigen Ärger zu vermeiden, nehmen Sie bitte verfassungswidrige Kennzeichen gar nicht mit, wenn Sie Ihr Haus verlassen.
- Wenn gegen Sie dennoch ein Strafverfahren eingeleitet wird, legen Sie bitte bei entsprechenden Erfolgsaussichten Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
- Fordern Sie zu diesem Thema Urteile aus unserem Archiv an.
- Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu § 86a StGB und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!
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