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§130StGB – 09/2008 – Warum das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen der Vertreibung erlaubt ist

Bekanntlich ist das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen eines unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermordes als Volksverhetzung gemäß § 130 III Nr. 1 StGB strafbar.

Ein Bürger wandte sich daher an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und forderte, auch das Billigen, Leugnen, und Verharmlosen der Vertreibung der Deutschen aus den ehemaligen Ostgebieten nach dem Zweiten Weltkrieg unter Strafe zu stellen. Der angerufene Ausschuß lehnte dies mit Schreiben vom 05.12.2007, Az. Pet 4-16-07-4510-016844/0029, ab mit der folgenden Begründung:

„Nach Rechtsauffassung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages war die Vertreibung von Deutschen nach dem 2. Weltkrieg völkerrechtswidrig….Die Beschränkung auf die Verfolgungsopfer der NS-Gewaltherrschaft wird mit dem besonderen Verfolgungsschicksal vor allem auch der Juden, den einzigartigen Millionenverbrechen mit Auswirkungen auf viele Völker und ihren Ursprung in einer Ideologie, die sich im Gewande neonazistischen, rechtsextremen Gedankenguts aggressiv vertreten wird und heute noch teilweise Anhänger findet, begründet. Sie beruht somit auf der spezifischen Verknüpfung mit den leidvollen Erfahrungen der Vergangenheit und dem entschiedenen Bemühen um künftigen Ausschluß von neuen Ansätzen solchen Gewaltunrechts.
Der Rat der Justiz- und Innenministerinnen und –minister der Europäischen Union hat sich am 19.04.2007 politisch über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweise von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit geeinigt. Dieser Rahmenbeschluß zielt auf die Annäherung der Strafvorschriften zur wirksamen Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Schwerpunkte des Vorschlages sind die Kriminalisierung des Aufrufes zu Hass und Gewalt aus rassistischen und fremdenfeindlichen Gründen sowie der öffentlichen Billigung, Leugnung oder groben Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wenn damit zugleich rassistische oder fremdenfeindliche Hetze verbunden ist. ….Die Strafbarkeit der öffentlichen Billigung, Leugnung oder grobe Verharmlosung von Verbrechen, die aus anderen als rassistischen oder fremdenfeindlichen Gründen – wie vom Petenten gefordert – begangen werden, ist von dem Rahmenbeschluss nicht umfaßt. Dies wird vom Petitionsausschuss auch für sachgerecht erachtet, da es nach seiner Ansicht nicht geboten ist, die Meinungsfreiheit durch das Strafrecht übermäßig einzuschränken.
Der Ausschuss bedauert in diesem Zusammenhang das unermeßliche, nicht wiedergutzumachende Leid, welches den Menschen aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie durch ihre völkerrechtswidrige Vertreibung widerfahren ist….“

Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:

  1. Fordern Sie die oben genannte Entscheidung aus unserem Archiv an.
  2. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

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