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01/2013 – §§ 22 ff. KUrhG – Fotografieren bei Demonstrationen erlaubt

Bei Demonstrationen oder anderen Auftritten in der Öffentlichkeit kommt es regelmäßig vor, daß politisch „unkorrekte“ Deutsche von sogenannten „Antifaschisten“, Journalisten und auch Polizisten gegen ihren Willen fotografiert werden. Die so gewonnenen Abbildungen erscheinen dann oft in den Medien, – manchmal sogar in Form von „Steckbriefen“, um die Betroffenen gesellschaftlich und beruflich zu ächten und auszugrenzen, es kam sogar auch zu Gewalttaten gegen sie. Versuche politisch „unkorrekter“ Deutscher, in umgekehrter Richtung auch ihre Verfolger bildlich und namentlich festzuhalten und derartige Listen zu veröffentlichen, endeten in der Vergangenheit dagegen mit Verurteilungen und strengen Strafen.

In der letzten Zeit ergingen allerdings Urteile, daß das bloße Fotografieren ohne konkrete Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Veröffentlichung der Bilder die Tatbestandsmerkmale des Verbreitens und des öffentlichen Zurschaustellens nicht erfüllt und daher keine Straftat gemäß § 22 ff. KUrhG, also erlaubt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den Fotografen um Presseleute oder Privatpersonen handelt, und es kommt auch nicht darauf an, ob die gemachten Fotos Verletzungen des Rechtes am eigenen Bild, also z.B. Portraitaufnahmen, sind (so BVerwG, Urteil vom 28.03.2012, Az. 6 C 12.11, und VG Meiningen, Urteil vom 13.03.2012, Az. 2 K 373/11, zu finden in NVwZ-RR 2012, 551, und Drucksache 15/12692 des Abgeordnetenhauses Berlin vom 16.08.2005).

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Sofern Sie nicht beabsichtigen, die Fotos zu veröffentlichen, dürfen Sie bei Demonstrationen fotografieren und auch Portraitaufnahmen von „Normalmenschen“ machen.
  2. Wenn Ihre Kamera oder die Fotos dennoch von Polizeibeamten weggenommen oder sichergestellt oder beschlagnahmt werden, legen Sie hiergegen Widerspruch ein und erheben Fortsetzungsfeststellungsklage bei dem örtlichen Verwaltungsgericht.
  3. Sofern die Fotografen nicht beabsichtigen, die Fotos zu veröffentlichen, müssen Sie es dulden, fotografiert zu werden.
  4. Wenn Sie später feststellen, daß diese Fotos dennoch, z.B. im Internet, veröffentlicht worden sind, erheben Sie Unterlassungsklage vor dem örtlichen Amtsgericht.
  5. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zum Thema „Recht am eigenen Bild“ und anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

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