Henry Hafenmayer liegt ein Berufungsurteil vom 23.07.2018 des LG Saarbrücken vor. Aus beiliegendem Ausschnitt geht deutlich hervor, daß Peter Fröhlich im Verfahren gegen seinen „Kameraden“ ausgesagt hat. Doch nicht nur das!
Peter Fröhlich fungierte als Betreiber einer Internetseite auf der ein Freund auch Artikel einstellte. Auf Anfrage des Verfassungsschutzes Bielefeld gab Peter Fröhlich den Klarnamen und die Anschrift des „Freundes“ dort an. Daraufhin kam es überhaupt erst zu dem Verfahren gegen Diesen.
Um dann noch eins drauf zu setzen reiste Peter F. zweimal als Zeuge zum Verfahren und machte dort auch seine Kosten geltend.
Hier der Text aus obigem Bild:
bb) Bestätigung finden die Angaben des Angeklagten zudem in der glaubhaften Aussage des Zeugen Fröhlich, der der Kammer gegenüber bekundet hat, dass er den Angeklagten im Jahr 2014 über das Internet kennengelernt habe und sie beschlossen hätten, gemeinsam Artikel über die deutsche Geschichte zu publizieren. Inhaber der Domain „geschichtsrevision de“ sei er, der Zeuge Fröhlich gewesen; vorrangig habe aber der Angeklagte die damit verknüpfte Internetseite gestaltet und mit Inhalten versehen. Er selbst habe meist über sein Facebook-Profil veröffentlicht und von dem besagten Artikel über Eisenhower erst Kenntnis erlangt, als ihn die Polizei dazu vernommen habe. Der Angeklagte sei es wohl auch gewesen, der den Artikel dann „vom Netz“ genommen habe.
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