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Zur juristischen Einordnung eines fröhlich gesungenen „Ausländer raus“

Damit hätten die fröhlichen Sänger wohl nicht gerechnet: Ihr heiterer Gesang zur Melodie eines bekannten Techno-Liedes mit der umgedichteten Liedzeile „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“ erreichte durch die Verbreitung in sozialen Netzwerken, erst recht durch eine Reihe lustiger Fake-Videos ein Millionenpublikum. Das Original-Video entstand Mitte November auf einem pommerschen Dorffest. Wie immer, wenn die herrschenden Spaßverderber registrieren, dass ein Teil der Bevölkerung aufmüpfig wird, begannen die Repressionsorgane umgehend mit Ermittlungen zur Identifizierung des beschwingten (und wohl auch beschwipsten) Sängerkreises. Doch liegt hier überhaupt eine Straftat vor? – Zieht man die für alle BRD-Gerichte bindende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes heran, lautet die positive Nachricht für alle sangesfreudigen Überfremdungskritiker: Nein, eine Straftat ist bei dem Lied nicht gegeben.

von Sascha Krolzig

Nach der Rechtsprechung des Karlsruher Höchstgerichtes ist die Parole „Ausländer raus“ nicht generell strafbar, aber auch nicht generell erlaubt. Konkret führt das BVerfG in seinem Beschluss vom 04.02.2010 (Az. 1 BvR 369-371/04) Folgendes aus: Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nur dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Dem entspricht es, dass die Strafgerichte bei der Parole „Ausländer raus“ nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen.

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Seit „Layla“ hat kein Party-Hit die politisch korrekten Gemüter so erhitzt wie dieser neue Gassenhauer

Nun ist es ja so, dass die Forderung „Ausländer raus“, sofern sie ohne weiteren Kontext verwendet wird, die Interpretation offenlässt, ob sich Ausländer freiwillig in ihre Heimatländer zurückbegeben sollen, beispielsweise durch finanzielle Anreize, oder ob sie durch Zwang in ihre Heimatländer zurückgeführt werden sollen. Nur die zweite Auslegungsvariante wäre strafbar. Aus den Begleitumständen, so fährt das BVerfG fort, wann, wie und wo die Parole gerufen werde, müsse sich ergeben, dass Ausländer „als rechtlos oder als Objekt“ angesehen werden. Deshalb komme es bei der Beurteilung, ob „Ausländer raus“ strafbar ist oder nicht, immer auf die den Einzelfall begleitenden Umstände an. Als konkrete Begleitumstände, die für eine Strafbarkeit sprechen, wurden in dem Beschluss „Aggressivität“, „Einschüchterung“ oder „Militanz“ genannt.

Genau diese Begleitumstände – darauf weist auch der Düsseldorfer Strafverteidiger Dr. Björn Clemens auf seinem YouTube-Kanal „Rechtskampf“ hin – sind bei der Sangeseinlage auf dem Dorffest aber gerade nicht gegeben. Das Video zeugt ja gerade nicht von aggressiven, einschüchternden oder militanten Umständen, sondern von einer entspannten, angeregten und stimmungsvollen Atmosphäre, umrahmt von einer fröhlichen Melodie. Damit dürfte es geradezu ein Paradebeispiel für eine straflose Verwendung von „Ausländer raus“ sein – oder wird das Justizsystem hier doch wieder einige juristische Verrenkungen unternehmen, um das öffentliche Singen des politisch inkorrekten Gassenhauers zu unterbinden?

Der Artikel stammt aus der 39. Ausgabe der Zeitschrift
„Nationaler Sozialismus Heute“

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