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Eil- und Spontandemonstrationen – Die Möglichkeit macht den Unterschied

Keine politische Strömung hat die Rechtsprechung zum Versammlungsrecht so geprägt wie der Nationale Widerstand: Zahlreiche wegweisende Entscheidungen – auch höchstrichterliche – gehen auf den beharrlichen Rechtskampf von Nationalisten gegen uneinsichtige BRD-Behörden zurück. Wir wollen uns in dieser Folge einer konkreten Problemstellung des Versammlungsrechts widmen, die für jeden Aktivisten von praktischer Relevanz werden könnte, der für seine politische Überzeugung bereit ist, Gesicht zu zeigen und auf die Straße zu gehen.

von Sascha Krolzig

Die landläufige Meinung, dass man eine Spontandemonstration nicht anmelden beziehungsweise anzeigen muss, ist im Prinzip richtig. Allerdings muss an dieser Stelle klargestellt werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit es sich tatsächlich um eine „echte“ Spontandemonstration handelt.

Die Eildemonstration

Im Normalfall muss eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel 48 Stunden vor Beginn bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Wohlgemerkt: Eine „Anmeldung“ bedeutet nicht, dass die Versammlung anschließend von einer Behörde „genehmigt“ oder gar „erlaubt“ werden muss, sondern man zeigt der Versammlungsbehörde ganz einfach an, dass man eine Demonstration durchführen wird. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwar oft von „genehmigten“ im Unterschied zu „verbotenen“ Versammlungen gesprochen, doch für die richtige Handhabung des Versammlungsrechts ist es wichtig zu wissen, dass es auf eine „Genehmigung“ oder „Erlaubnis“ durch die zuständige Behörde – in aller Regel die Polizei – nicht ankommt. Wird eine Versammlung angemeldet, darf sie auch ohne irgendeine „Genehmigung“ stattfinden, solange sie nicht ausdrücklich verboten oder aufgelöst wird.

Zurück zum Thema, dass eine Versammlung grundsätzlich 48 Stunden vor Beginn angemeldet werden muss: Bietet sich nämlich ein spontaner Anlass dafür, binnen weniger Stunden oder vielleicht sogar binnen weniger Minuten eine Demonstration durchführen zu wollen, gilt diese 48-Stunden-Regelung nicht. Hierzu muss aber tatsächlich ein spontaner, gerade erst bekannt gewordener Anlass vorliegen, der dazu berechtigt, von der 48-Stunden-Regelung abzuweichen. Soll nun also mit einer Vorbereitungszeit von wenigen Stunden oder Minuten eine Versammlung durchgeführt werden, spricht man von einer „Eilversammlung“ (auch „unechte Spontandemonstration“), die allerdings, genau wie die „normale“ Demonstration auch, bei der zuständigen Behörde angemeldet werden muss. Es gilt der Grundsatz: Jede Versammlung, die zeitlich anmeldefähig ist, ist auch anmeldepflichtig!

Ein Beispiel: Die „Kameradschaft XY“ wird verboten. Daraufhin will die „Kameradschaft 88“ am selben Abend eine Demonstration zum Thema „Gegen staatliche Repressionen“ durchführen. Die Vorbereitungszeit von einigen Stunden reicht aus, um die Versammlung bei der zuständigen Behörde anzumelden. Die Versammlung muss nicht zwingend schriftlich angezeigt werden, die Anmeldung kann auch telefonisch, per Email oder persönlich bei der Polizei erfolgen. Selbst eine Vorbereitungszeit von einer Minute würde ausreichen, kurz die 110 zu wählen und die Versammlung telefonisch anzumelden.

Wird eine solche Eilversammlung ohne vorherige Anmeldung durchgeführt, macht sich der Leiter beziehungsweise der Veranstalter der Demonstration strafbar – allerdings nur er und keine weiteren Personen. Die „normalen“ Teilnehmer einer nichtangemeldeten Eilversammlung machen sich genauso wenig strafbar wie eventuelle Redner, Ordner und sonstiges Funktionspersonal – auch eine Ordnungswidrigkeit liegt nicht vor.

Die „echte“ Spontandemonstration

Allerdings kann es auch – zugegebenermaßen vergleichsweise selten – Situationen geben, in denen sich eine Demonstration derart spontan formiert, dass sie rein aus zeitlichen Gründen gar nicht mehr angemeldet werden kann. Auch hierzu ein Beispiel: 50 Kameraden kommen zu einer Geburtstagsfeier in einem Garten zusammen. Sie bekommen telefonisch die Information, dass soeben die „Kameradschaft XY“ verboten wurde. Spontan entschließen sich die Partygäste, aufzustehen und einen Protestmarsch gegen staatliche Repressionen durchzuführen.

Eine ähnliche Situation könnte zum Beispiel daraus entstehen, dass es auf dem Rückweg von einer angemeldeten Demonstration zu polizeilichen Willkürmaßnahmen kommt, beispielsweise ehemalige Demo-Teilnehmer aus der Gruppe herausgegriffen und festgenommen werden. Entschließt sich die Gruppe der übrigen Kameraden nun spontan zu einer Kundgebung, Mahnwache oder was auch immer gegen Polizeiwillkür, wäre auch das ein derart spontaner Anlass, dass die Versammlung unmitttelbar und ohne vorherige Anmeldung durchgeführt werden dürfte.

Was sonst noch zu beachten ist

Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Spontandemonstration einen Versammlungsleiter im Sinne des Versammlungsgesetzes benötigt, der sich gegenüber den anwesenden oder eventuell später hinzustoßenden Polizisten zu erkennen gibt und als Ansprechpartner fungiert. Wird auch nach expliziter Aufforderung durch die Polizei kein Versammlungsleiter benannt, kann die Polizei die Versammlung auflösen.

Bei Eil- und Spontandemonstrationen gelten natürlich vollumfänglich die Vorschriften des Versammlungsgesetzes, so wie bei „normalen“ Versammlungen auch, insbesondere sämtliche Vorschriften zur Bewaffnung, Vermummung und Uniformierung. Wer spontan an einer Versammlung teilnehmen will und ein Pfefferspray in der Tasche hat, muss dies vor der Teilnahme an der Versammlung entsorgen.

Zu guter Letzt sei noch erwähnt, dass bei Versammlungslagen, die aufgrund der Spontanität nicht von Polizeikräften begleitet werden, unbedingt darauf zu achten ist, dass keine gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr erfolgen, zum Beispiel indem Fahrzeuge zur Vollbremsung gezwungen werden. Der „gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr“ ist eine Straftat und kann mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, bei schweren Verletzungen der Verkehrsteilnehmer sogar mit bis zu zehn Jahren.

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