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§§ 130 StGB – 05/2011 – Schon wieder eine Verschärfung des § 130 StGB

Seit dem Beginn unserer Tätigkeit vor fast 20 Jahren mußten wir bereits mehrfach über Verschärfungen des § 130 StGB (Volksverhetzung) berichten. Durch das “Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28.11.2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28.01.2003 zum Übereinkommen des Europarates vom 23.11.2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener rassistischer und fremdenfeindlicher Art” vom 16.03.2011, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt BGBl. I. Nr. 11 vom 21.03.2011, Seite 418 f., zu finden auch unter www.bgbl.de, wurde diese Vorschrift erneut verschärft und ist zu beachten.

Die Verschärfung des Gesetzes besteht darin, daß Tatobjekt nicht nur wie bisher ist und damit durch diese Strafvorschrift nicht nur wie bisher “Teile der Bevölkerung” geschützt werden, worunter nach der Rechtsprechung zum Beispiel die Ausländer, die Kommunisten und die Punker fallen, – nicht jedoch die “Deutschen”, die “Linken” bzw. die “Roten”, die “Kinderschänder” und die “Dritte Welt”. Ab jetzt ist Tatobjekt des § 130 StGB darüber hinaus
jede nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe
und sogar einzelne Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer der vorbezeichneten Gruppen oder zu einem Teil der Bevölkerung.

Was hierunter im einzelnen zu verstehen ist, wird die zukünftige Rechtsprechung zeigen. Insbesondere wird sich zeigen, ob “die Deutschen” eine durch ihre nationale oder ethnische Herkunft bestimmte Gruppe und damit durch § 130 StGB vor volksverhetzenden Angriffen strafrechtlich geschützt sind. Es wird sich auch zeigen, welche einzelnen Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Beispiel zu den Ausländern durch § 130 StGB geschützt werden – und nicht nur wie bisher durch den verhältnismäßig milden Straftatbestand des § 185 StGB (Beleidigung).

Die bisherige Strafbarkeit der Leugnung oder Verharmlosung der Judenvernichtung und der Opferwürdeverletzung der § 130 III und IV StGB ist von dieser Neuregelung nicht erfaßt, gilt also auch weiterhin wie bisher.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Verhalten Sie sich friedlich und gesetzestreu.
  2. Lassen Sie Schriften, Tonträger, Auftritte im Internet, Aufkleber, Reden und sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen vor der Veröffentlichung von einem Rechtsanwalt prüfen, der sich u.a. mit § 130 StGB und auch mit der neuen Gesetzesverschärfung auskennt.
  3. Wenn Strafverfahren oder Verbote gegen Sie wegen § 130 StGB eingeleitet oder verhängt werden, legen Sie Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
  4. Fordern Sie Entscheidungen zu § 130 StGB aus unserem Archiv an.
  5. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zur Meinungsfreiheit und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

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