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§§ 94 ff. StPO – 03/2008 – Beschlagnahme und Sicherstellung

Immer wieder kommt es vor, daß nach einer aufgehobenen Beschlagnahme nicht alle Gegenstände an den Betroffenen vollständig zurückgegeben werden.

Grundsätzlich hat die beschlagnahmende Behörde alle Gegenstände wieder herauszugeben. Dies geschieht meist so, daß der Betroffene zur Behörde geladen wird und ihm gegen Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls die Gegenstände ausgehändigt werden.

Aufgrund der Aufregung und auch des Drucks durch die Beamten kommt es dabei leider öfter vor, daß diese Protokolle unterschrieben werden, ohne genau zu prüfen, ob auch alle darauf verzeichneten Gegenstände zurückübergeben wurden. Steht einmal die Unterschrift unter einem solchen „Übergabeverzeichnis“, hat man keine Möglichkeit mehr, eine Herausgabe der Gegenstände zu erwirken.

Immer wieder kommt es auch im Rahmen von Polizeikontrollen im Zusammenhang mit politisch unkorrekten Veranstaltungen zu Sicherstellungen von Gegenständen. Häufig werden dabei Tonträger und Druckerzeugnisse sichergestellt. Später bekommen Betroffene bei einem „Verhör“ ein Papier vorgelegt, auf dem sie sich mit dem Einzug und der Vernichtung einverstanden erklären. Mündlich wird dabei versichert, daß dann das Ermittlungsverfahren eingestellt werde. Daraufhin unterschreiben die Betroffenen oft, weil sie froh sind, daß die Sache beendet ist.

Dies ist ein rechtswidriger „Kuhhandel“. Denn entweder liegt eine Straftat vor, dann darf das Ermittlungsverfahren gar nicht eingestellt werden. Oder es liegt keine Straftat vor, dann müssen die Gegenstände wieder zurückgegeben werden. Wenn sie also zurückgegeben wurden, handelt es gar nicht um eine Straftat und die Sachen hätten ohnehin zurückgegeben werden müssen. Die Betroffenen wurden schlicht übertölpelt und haben unnötig auf ihr Eigentum verzichtet.

Das deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Prüfen sie ob bei einer Herausgabe alle Gegenstände vorhanden sind, die auf dem Übergabeprotokoll vermerkt sind! Prüfen Sie auch deren Zustand!
  2. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Nehmen Sie sich die Zeit, eine genaue Prüfung vorzunehmen!
  3. Unterschrieben Sie keine Vereinbarungen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft über die Einziehung von Gegenständen ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt!
  4. Ein Rechtsanwalt darf immer hinzugezogen werden!
  5. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen zu. Unser Archiv ist immer nur so gut und so aktuell, wie es von den Betroffenen diesbezügliche Nachrichten erhält.

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