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§ 185 StGB – 12/2005 – „Die Linken“ sind nicht beleidigungsfähig

In der politischen Auseinandersetzung geht es heutzutage bedauerlicherweise sehr hart und ruppig zu, die politischen Gegner werden oft sehr heftig beschimpft, und oftmals werden dann als Antwort Strafverfahren wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB eingeleitet.

Unproblematisch ist es dabei, wenn das Opfer der Mißachtung ein bestimmter „anderer“ ist, wenn man z.B. sagt „Herr Meier ist ein Schwein“. Dann liegt eine strafbare Beleidigung vor. Schwierig wird es dagegen, wenn das Opfer einer Beleidigung eine Mehrheit bzw. ein Kollektiv von Personen ist, wenn z.B. gesagt wird: „In der X-Partei sind alle Schweine“ oder „die Patentanwälte sind alle Schweine“. Dann liegt nur dann eine Beleidigung vor, wenn diese Personenmehrheit beleidigungsfähig ist, weil sie entweder ein kleiner, überschaubarer, deutlich umgrenzter und aus der Allgemeinheit hervortretender Kreis von Menschen sind, oder weil sie eine rechtlich anerkannte, gesellschaftliche Aufgabe erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können.

Waren politisch unkorrekte Deutsche in der Vergangenheit Opfer dieser Angriffe, wurden die Strafverfahren regelmäßig eingestellt. Zur Begründung hieß es jeweils, daß „die Rechtsradikalen“ bzw. „die Skinheads“ bzw. „die Neonazis“ keine beleidigungsfähige Gruppe sind.

Griffen dagegen politisch unkorrekte Deutsche umgekehrt ihre politischen Gegner ebenso heftig an, kam es durchaus zu Strafverfahren oder Verurteilungen, weil die „Linken“ teilweise als beleidigungsfähige Gruppe angesehen wurden. Das OLG Dresden hat jetzt aber in seinem Beschluß vom 30.04.2004, Az. 2 Ws 634/03, festgestellt, daß „die Linken“ genausowenig wie „die Rechten“ eine beleidigungsfähige Gruppe bilden und heftige Angriffe gegen sie keine Beleidigungen darstellen. Denn „die Linken“ sind wegen mangelnder Abgrenzbarkeit ein nicht geeignetes Angriffsobjekt im Sinne des Straftatbestandes. Der angegriffene Personenkreis ist weder quantitativ im Sinne einer gewissen zahlenmäßigen Erheblichkeit erfaßt noch aufgrund bestimmter Merkmale von der Gesamtbevölkerung als äußerlich erkennbarer Bevölkerungsteil abgehoben.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Begeben Sie sich nicht auf eine primitive Ebene und beschimpfen Sie den politischen Gegner nicht.
  2. Wenn Sie den politischen Gegner in der Öffentlichkeit oder in Schriften angreifen wollen, erkundigen Sie sich vorher, ob es sich hierbei um eine Beleidigung gemäß § 185 StGB handelt oder nicht.
  3. Wenn gegen Sie ein Strafverfahren z.B. wegen der Beleidigung „der Linken“ wegen § 185 StGB eingeleitet wird, fordern Sie aus unserem Archiv die oben genannte Entscheidung an.
  4. Legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
  5. Senden Sie uns für unser Archiv bitte ebenfalls Urteile zu § 185 StGB, damit wir auf dem Laufenden bleiben. Unser Archiv ist nur so gut und aktuell, wie Sie uns Nachrichten zukommen lassen.

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