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§ 21/22 KUrhG- 01/2006 – Fotografieren bei Demonstrationen

Bei Demonstrationen oder anderen Auftritten in der Öffentlichkeit kommt es regelmäßig vor, daß politisch „unkorrekte“ Deutsche von sogenannten „Antifaschisten“, Journalisten und auch Polizisten gegen ihren Willen fotografiert werden. Die so gewonnenen Abbildungen erscheinen dann oft in den Medien, – manchmal sogar in Form von „Steckbriefen“, um die Betroffenen gesellschaftlich und beruflich zu ächten und auszugrenzen. Durchaus nicht selten wurden sie dann sogar Opfer von Gewalttaten. Versuche politisch „unkorrekter“ Deutscher, in umgekehrter Richtung auch ihre Verfolger bildlich und namentlich festzuhalten und derartige Liste zu veröffentlichen, endeten in der Vergangenheit dagegen mit Verurteilungen und strengen Strafen. Daher soll im folgenden die Rechtslage um das „Recht am eigenen Bild“ gemäß §§ 22 – 24 KUrhG dargestellt werden.

Bei Demonstrationen und auch bei anderen Gelegenheiten dürfen die folgenden Personen fotografiert werden:

  • alle, die ihre Einwilligung hierfür gaben,
  • alle absolute Personen der Zeitgeschichte, wie z.B. Staatsoberhäupter, bekannte Sportler, Künstler und Straftäter schwerwiegender Straftaten,
  • alle relativen Personen der Zeitgeschichte, also solche, die durch ein zeitgeschichtliches Ereignis vorübergehend in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten, wie z.B. erwachsene Familienangehörige und Lebensgefährten der absoluten Personen der Zeitgeschichte, Verbrechensopfer und Menschen, die in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten,
  • die Versammlung oder Demonstration als solche, wobei wichtig ist, daß keine Portraitaufnahmen, also keine von einzelnen Personen oder Gruppen, angefertigt werden dürfen (Urteil des OLG Celle vom 25.09.1979, Az. S 157/78, zu finden in NJW 1979, 57),
  • einzelne Personen bei einer Demonstration (Portraitaufnahmen) nur dann, wenn dies durch die Polizei geschieht und wenn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, z.B. wenn von Versammlungsteilnehmern schwere Straftaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen (Urteil des OVG Bremen vom 24.04.1990, Az. 1 BA 18/89, zu finden in NVwZ 1990, 1188),
  • einzelne Personen bei einer Demonstration (Portraitaufnahmen) nur dann, wenn damit später Straftäter identifiziert werden können (Urteil des BGH vom 12.08.1975, Az. 1 StR 42/75, zu finden in NJW 1975, 2075).

Bei einer Demonstration und auch bei anderen Gelegenheiten dürfen die folgenden Personen nicht fotografiert werden, – unterlassen Sie daher solche Handlungen:

  • alle „Normalmenschen“, die hierfür ihre Einwilligung nicht geben,
  • alle friedlichen und „normalen“ Demonstrationsteilnehmer (Beschluß des VG Schleswig-Holstein vom 14.10.2005, Az. 3 A 212/05 nach entsprechender Erklärung der Polizei, daß das Fotografieren von Ordnern ohne das Vorliegen von Straftaten rechtswidrig gewesen war).

Wenn jemand zu Unrecht fotografiert wird, ist er berechtigt, Notwehr zu leisten. Das bedeutet, daß er dem unberechtigten Fotografen den Film mit den unberechtigten Fotos wegnehmen darf, auch wenn es dabei zu einer Sachbeschädigung der Kamera und der Bilder kommt (Beschluß des OLG Düsseldorf vom 15.10.1993, Az. 2 Ss 175/93 II – 2 Ws 214/93, zu finden in NJW 1994, 1971). Außerdem kann Strafanzeige erstattet und zivilgerichtliche Unterlassungsklage gegen den Fotografen erhoben werden.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie im Rechtsratgeber „Mäxchen Treuherz“ S. 381 – 416., zu erhalten für 12,80 € bei der Deutschen Stimme Verlag GmbH, Mannheimer Str. 4, 01591 Riesa.

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